Rz. 106
Ausländer und Staatenlose können ein russisches Kind nur dann adoptieren, wenn das Kind nicht von russischen Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz in Russland oder von seinen Verwandten unabhängig von deren Staatsangehörigkeit und Wohnsitz adoptiert wird (Art. 124 Abs. 4 Unterabs. 1 FGB). Eine Adoption durch nicht verwandte Ausländer oder Staatenlose ist erst dann zulässig, wenn das Kind bereits seit mindestens zwölf Monaten in der föderalen Datenbank für Kinder, die ohne Fürsorge der Eltern zurückgeblieben sind, erfasst ist. Gleiches gilt für Adoptionen durch russische Staatsangehörige mit ständigem Wohnsitz im Ausland (Art. 124 Abs. 4 Unterabs. 2 FGB). Die Adoption russischer Kinder durch US-amerikanische Staatsangehörige ist seit dem 1.1.2013 verboten.
Die Adoption russischer Staatsangehöriger durch Ausländer oder Staatenlose in der RF erfolgt nach dem Recht des Staates, dem der Ausländer angehört bzw. in dem der Staatenlose seinen ständigen Wohnsitz hat (Art. 165 Abs. 1 Unterabs. 1 FGB). Dessen ungeachtet finden bei Adoptionsverfahren in der RF bis auf geringfügige Ausnahmen die oben dargelegten Regelungen des russischen Familiengesetzbuchs für die persönlichen Voraussetzungen der Adoptierenden, die Zustimmungserfordernisse und das Verfahren unter Berücksichtigung der Bestimmungen der internationalen Verträge der RF über die zwischenstaatliche Zusammenarbeit im Bereich der Adoption von Kindern Anwendung (Art. 165 Abs. 1 Unterabs. 2 i.V.m. Art. 124–133 FGB). Darüber hinaus kann einer Adoption die Gefahr einer Verletzung von durch russisches Recht oder Staatsverträge der RF geregelten Rechten des Kindes infolge der Adoption entgegenstehen (Art. 165 Abs. 2 FGB).
Rz. 107
Ist der ausländische oder staatenlose Adoptierende mit einem russischen Staatsangehörigen verheiratet, erfolgt die Adoption eines russischen Kindes in der RF nach russischem Recht, sofern durch einen internationalen Vertrag der RF nichts anderes vorgesehen ist (Art. 165 Abs. 1 Unterabs. 3 FGB). Für die Adoption eines ausländischen Kindes durch russische Staatsangehörige ist in Russland die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Kindes, der zuständigen ausländischen Behörde und, sofern dies nach dem Heimatrecht des Kindes notwendig ist, auch die Zustimmung des Kindes selbst erforderlich (Art. 165 Abs. 1 Unterabs. 4 FGB). Die Adoption russischer Kinder im Ausland kann nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen russischen Behörde erfolgen (Art. 165 Abs. 4 FGB). Zuständig ist die Verwaltungsbehörde des Subjekts der RF, auf dessen Territorium das Kind oder mindestens ein Elternteil vor der Ausreise aus Russland gewohnt hat. In der Regel sind dies die Ministerien für Bildung der Teilrepubliken bzw. die Abteilungen für Bildung der Verwaltungsbehörden der Regionen, Gebiete oder sonstigen Subjekte der RF. Haben das Kind und seine leiblichen russischen Eltern nie in Russland gewohnt, ist der Antrag beim Bildungsministerium der RF zu stellen.
Rz. 108
Der Antrag auf vorherige Zustimmung zur Adoption kann entweder direkt bei der zuständigen Verwaltungsbehörde des Subjekts der RF, auf dessen Territorium das Kind oder mindestens ein Elternteil vor der Ausreise aus Russland gewohnt hat, oder über die konsularischen Einrichtungen oder die diplomatische Vertretung der RF in dem betreffenden Staat gestellt werden. Ihm sind u.a. folgende Unterlagen beizufügen:
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die Geburtsurkunde des Kindes; |
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die Zustimmung des Kindes, wenn es das zehnte Lebensjahr vollendet hat; |
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die Zustimmung der leiblichen Eltern oder ein Nachweis dafür, dass einer der im Familiengesetzbuch vorgesehenen Gründe für den Verzicht auf deren Zustimmung vorliegt (die leiblichen Eltern sind unbekannt, für verschollen oder geschäftsunfähig erklärt worden oder ihnen wurde das Sorgerecht entzogen); |
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eine Stellungnahme der zuständigen ausländischen Behörde darüber, dass die Adoption begründet ist und den Interessen des Kindes entspricht, einschließlich der Aussagen über die Lebensbedingungen der Antragsteller und ihre Eignung als Adoptiveltern; |
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sonstige Urkunden gem. Art. 271, 272 ZPO:
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eine Kopie der Geburtsurkunde des Antragstellers, wenn dieser unverheiratet ist; |
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eine Kopie der Heiratsurkunde der Antragsteller, wenn diese verheiratet sind; |
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bei der Adoption durch einen Verheirateten die Zustimmung des Ehegatten oder der Nachweis für das Getrenntleben seit mindestens einem Jahr; |
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medizinische Gutachten über den Gesundheitszustand der Antragsteller; |
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Bescheinigungen der Arbeitgeber über die berufliche Stellung und die Vergütung oder ein sonstiger Nachweis über das Einkommen; |
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ein Nachweis über das Nutzungsrecht oder das Eigentum an Wohnraum; |
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ein Nachweis über die Erfassung als Adoptionsanwärter sowie darüber, dass an einem Vorbereitungsprogramm in dem dafür vorgesehenen Verfahren teilgenommen wurde (mit Ausnahme der durch das Familiengesetzbuch geregelten Fälle); |
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die Genehmigung der Einreise und der Wohnsitznahme des Kindes durch die zuständige ausländi... | |