I. Geschäftsführer
Rz. 97
Die laufende Tätigkeit der Gesellschaft wird vom alleinigen geschäftsführenden Organ der GmbH (Generaldirektor) geleitet.
Rz. 98
Die Vollmachten des alleinigen geschäftsführenden Organs können an einen Verwalter bzw. eine Verwaltungsgesellschaft übertragen werden. Die Übertragung der Vollmachten des alleinigen geschäftsführenden Organs erfolgt aufgrund eines Vertrags.
Rz. 99
Seit dem 1.9.2014 kann eine Gesellschaft von mehreren gemeinsam oder unabhängig voneinander handelnden Personen (Generaldirektoren) vertreten werden. Diese Vertretung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Staatliche Register der juristischen Personen (Art. 65.3 Abs. 3 ZGB der RF).
Rz. 100
Durch Satzung der Gesellschaft kann neben einem alleinigen geschäftsführenden Organ auch ein kollegiales geschäftsführendes Organ (Vorstand, Direktion) bestellt werden. Als Mitglied eines kollegialen geschäftsführenden Organs der Gesellschaft kann nur eine natürliche Person auftreten. Die Anzahl der Mitglieder eines kollegialen geschäftsführenden Organs und deren Amtsdauer werden in der Satzung der Gesellschaft festgelegt. Die Funktionen des Vorsitzenden eines kollegialen geschäftsführenden Organs der Gesellschaft übt der Generaldirektor (bei Übertragung der Vollmachten der Verwalter bzw. die Verwaltungsgesellschaft) aus.
II. Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers (Generaldirektor)
Rz. 101
Das alleinige geschäftsführende Organ der Gesellschaft wird durch die Gesellschafterversammlung (bzw. den Aufsichtsrat) für einen durch die Satzung der Gesellschaft bestimmten Zeitraum gewählt. Die Entscheidung wird mit einer einfachen Mehrheit angenommen, soweit die Satzung der Gesellschaft keine qualifizierte Mehrheit vorsieht. Die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers sowie jede Änderung in der Person des Geschäftsführers sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
III. Geschäftsführung
Rz. 102
Das alleinige bzw. das kollegiale geschäftsführende Organ der Gesellschaft ist der Gesellschafterversammlung und dem Direktorenrat (Aufsichtsrat) der Gesellschaft untergeordnet. Die Art und Weise der Tätigkeit und der Annahme von Entscheidungen des alleinigen bzw. des kollegialen geschäftsführenden Organs einer GmbH werden durch die Satzung der Gesellschaft, interne Dokumente der Gesellschaft sowie den Geschäftsführervertrag festgelegt.
IV. Vertretung der Gesellschaft
Rz. 103
Zu den gesetzlichen Kompetenzen des Generaldirektors nach Art. 40 Abs. 3 GmbHG der RF gehören: Handeln ohne besondere Vollmacht im Namen der Gesellschaft; Erteilung von Vollmachten; Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern der Gesellschaft; Ausführung von weiteren, durch Gesetz oder Satzung nicht den übrigen Organen zugewiesenen Kompetenzen.
V. Haftung
Rz. 104
Personen, die aufgrund eines Gesetzes, sonstiges Rechtsaktes oder der Satzung im Namen der Gesellschaft handeln, Mitglieder der kollektiven Organe und Personen, die die Handlungen der Gesellschaft bestimmen können, sind verpflichtet, die der Gesellschaft infolge deren schuldhaften Handlungen bzw. Anweisungen zugefügten Schäden zu ersetzen.