1. Gleichstellung ehelicher und unehelicher Kinder
Rz. 94
Die elterlichen Rechte und Pflichten gegenüber dem Kind werden allein durch die Abstammung begründet (Art. 47 FGB). Die Gleichstellung ehelicher und unehelicher Kinder hinsichtlich ihrer Beziehungen zu den Eltern und deren Verwandten wird durch Art. 53 FGB festgelegt.
2. Vermutung der Vaterschaft; Leih- oder Ersatzmutterschaft
Rz. 95
Die Abstammung des Kindes vom Ehemann der Mutter wird vermutet, wenn das Kind während der Ehe oder innerhalb von 300 Tagen nach Scheidung der Ehe oder Feststellung ihrer Nichtigkeit oder dem Tod des Ehemannes geboren wird (Art. 48 Abs. 2 FGB). Die standesamtliche Eintragung einer Person als Kindesvater ist in jedem Fall Beweis für deren Vaterschaft. Ehelich kann auch das von einer Leih- oder Ersatzmutter ausgetragene Kind sein. Dieses Kind ist das Kind der Ehegatten, die ihre schriftliche Zustimmung zur extrakorporalen Befruchtung erteilt haben (Art. 51 Abs. 4 Unterabs. 1 FGB). Voraussetzung ist, dass die Leihmutter nach der Geburt des Kindes zugestimmt hat (Art. 51 Abs. 4 Unterabs. 2 FGB). Verweigert die Leihmutter die Zustimmung, ist sie auch im Rechtssinne die Mutter des von ihr ausgetragenen Kindes.
3. Vaterschaftsfeststellung
Rz. 96
Die Vaterschaft des Nicht-Ehemannes der Mutter kann außergerichtlich oder gerichtlich festgestellt werden. Die außergerichtliche Feststellung der Vaterschaft erfolgt aufgrund eines gemeinsamen Antrags der Eltern des Kindes (Art. 48 Abs. 3 Unterabs. 1 Hs. 1 FGB). In begründeten Ausnahmefällen kann der Antrag auch schon vor der Geburt des Kindes gestellt werden (Art. 48 Abs. 3 Unterabs. 2 FGB). Ist die Mutter verstorben oder ihr Aufenthaltsort nicht feststellbar oder wurde sie gerichtlich für geschäftsunfähig erklärt oder ihr das Sorgerecht entzogen, kann der Feststellungsantrag mit Zustimmung der Vormundschafts- und Pflegschaftsbehörde, im Fall des Fehlens einer solchen Zustimmung aufgrund einer Gerichtsentscheidung vom Vater allein gestellt werden (Art. 48 Abs. 3 Unterabs. 1 Hs. 2 FGB). Die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft erfolgt auf Antrag eines Elternteils, des Vormunds bzw. Pflegers des Kindes, der Person, die für das Kind sorgt, oder mit Erreichen der Volljährigkeit des Kindes selbst (Art. 49 FGB). Die internationale Zuständigkeit russischer Gerichte ist gegeben, wenn die klagende Partei in Russland ihren Wohnsitz hat (Art. 402 Abs. 3 Nr. 3 ZPO). Das Feststellungsverfahren regeln die Art. 264–268 ZPO als besondere Verfahrensform, das sich aber nicht wesentlich vom gewöhnlichen Klageverfahren unterscheidet. Das Recht, Vaterschaftsklage zu erheben, verjährt nicht (Art. 9 Abs. 1 FGB). Zum Nachweis der Vaterschaft im gerichtlichen Verfahren sind grundsätzlich alle zur Verfügung stehenden Beweismittel zulässig. Insbesondere werden die häusliche Lebensgemeinschaft der Eltern vor der Geburt des Kindes, die gemeinsame Sorge für das Kind oder die vor oder nach der Geburt des Kindes anderweitig zum Ausdruck kommende faktische Anerkennung der Vaterschaft von russischen Gerichten als Vaterschaftsbeweise angesehen. Die Feststellung des "genetischen Fingerabdrucks", aber auch die ärztlich attestierte Zeugungsunfähigkeit sind schwerwiegende Beweise im Vaterschaftsprozess. Die Vaterschaft kann weder außergerichtlich noch gerichtlich gegen den Willen des volljährigen und geschäftsfähigen Kindes festgestellt werden (Art. 48 Abs. 4 FGB). Ist die als Vater in Betracht kommende Person verstorben, kann nicht mehr die Vaterschaft, sondern nur die faktische Anerkennung der Vaterschaft durch den Verstorbenen gerichtlich festgestellt werden (Art. 50 FGB).
4. Anfechtung der Vater- und Mutterschaft
Rz. 97
Zur gerichtlichen Anfechtung der Vaterschaft ist die im Geburtenbuch als Vater eingetragene Person, der leibliche Vater, mit Erreichen der Volljährigkeit das Kind selbst bzw. der Vormund oder Pfleger des Kindes oder der Vormund des gerichtlich für geschäftsunfähig erklärten Vaters berechtigt (Art. 52 Abs. 1 FGB). Die Klage des als Kindesvater Eingetragenen ist abzuweisen, wenn er zur Zeit der Eintragung wusste, dass er nicht der leibliche Vater ist (Art. 52 Abs. 2 FGB). Der Ehemann der Kindesmutter kann sich zur Anfechtung seiner Vaterschaft nicht auf die künstliche Befruchtung oder die Implantation des Embryos berufen, wenn er dazu zuvor schriftlich eingewilligt hatte (Art....