Rz. 17
Dem gesetzlichen Güterstand liegt der Gedanke der Errungenschaftsgemeinschaft zugrunde (Art. 33 FGB). Es wird zwischen dem ehelichen Gemeinschaftsvermögen und dem persönlichen Vermögen der Ehegatten differenziert. An dem während der Ehe erworbenen Vermögen besteht nach Art. 34 Abs. 1 FGB, Art. 256 Abs. 1 ZGB Gemeinschaftseigentum zur gesamten Hand (sovmestnaja sobstvennost’). Die allgemeinen Regelungen des Zivilrechts für das Gesamthandseigentum (Art. 253–255 ZGB) finden ergänzend Anwendung.
Rz. 18
Zu dem während der Ehe erworbenen Gemeinschaftsvermögen gehören nach Art. 34 Abs. 2 FGB
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die Einkünfte jedes Ehegatten aus einer Arbeitstätigkeit, einer unternehmerischen Tätigkeit und den Ergebnissen geistiger Tätigkeit, von ihnen erhaltene Renten, Unterstützungen und sonstige Geldzahlungen, die keine besondere Zweckbestimmung haben (materielle Hilfe, Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Verlust der Erwerbsfähigkeit infolge einer Körperverletzung oder einer sonstigen Gesundheitsschädigung u.a.), sowie |
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die mit diesen gemeinschaftlichen Einkünften erworbenen beweglichen und unbeweglichen Sachen, Wertpapiere, Geschäftsbeteiligungen, Einlagen und Kapitalanteile bei Kreditanstalten oder sonstigen kommerziellen Organisationen sowie beliebige andere von den Ehegatten während der Ehe erworbene Vermögenswerte. Dies gilt unabhängig davon, auf wessen Namen und von welchem Ehegatten das Erwerbsgeschäft vorgenommen wird. So gehört z.B. ein Haus, das während der Ehe aus gemeinschaftlichen Mitteln, jedoch auf den Namen nur eines der Ehegatten erworben und registriert wird, zum Gemeinschaftsvermögen der Ehegatten. Das Gleiche gilt für aus gemeinschaftlichen Mitteln während der Ehe erworbene Beteiligungen an kommerziellen Gesellschaften. Auch die sich aus den Beteiligungen ergebenden Vermögensrechte gehören zum Gemeinschaftsvermögen der Ehegatten unabhängig davon, ob beide oder nur einer von ihnen an der Gesellschaft beteiligt ist. |
Rz. 19
Die Aufzählung in Art. 34 Abs. 2 FGB ist nicht abschließend, sondern stellt lediglich Kriterien auf, nach denen bestimmt werden kann, an welchem Vermögen Gesamthandseigentum der Ehegatten besteht. Im Übrigen wird aus Art. 34 Abs. 1 FGB, Art. 256 Abs. 1 ZGB geschlossen, dass im russischen Recht eine Vermutung zugunsten des Gesamthandseigentums der Ehegatten an sämtlichem während der Ehe erworbenem beweglichen und unbeweglichen Vermögen besteht, das nach Art. 128, 129 und 213 Abs. 1, 2 ZGB im Eigentum natürlicher Personen stehen kann.
Rz. 20
Nicht in den Genuss der Errungenschaftsgemeinschaft kommt ein Ehegatte, der ohne triftigen Grund keine eigenen Einkünfte hat (Umkehrschluss aus Art. 34 Abs. 3 FGB). Ein triftiger Grund liegt z.B. vor, wenn der Ehegatte den Haushalt führt oder die Kinder betreut.
Rz. 21
Vom ehelichen Gemeinschaftsvermögen ausgeschlossen ist nach Art. 36 FGB, Art. 256 Abs. 2 ZGB das folgende persönliche Vermögen:
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das von jedem Ehegatten vor der Eheschließung Erworbene; |
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das von einem der Ehegatten während der Ehe unentgeltlich Erworbene (z.B. durch Schenkung, sonstige unentgeltliche Rechtsgeschäfte oder Erbschaft); |
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während der Ehe angeschaffte Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, ausgenommen Schmuck und andere "Luxusartikel". Was als derartiger Luxusartikel zu behandeln ist, wird im Einzelfall unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse bestimmt. Gegenstände des persönlichen Gebrauchs gehören demjenigen Ehegatten, der sie in Gebrauch hat; |
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das ausschließliche Recht an dem Ergebnis geistiger Tätigkeit, das durch einen der Ehegatten geschaffen wurde. Dieses Recht gehört dem Urheber des Ergebnisses geistiger Tätigkeit. Die Gewinne, die aus der Nutzung dieses Ergebnisses geistiger Tätigkeit gezogen werden, gehören dagegen zum Gemeinschaftsvermögen der Ehegatten, wenn sie vertraglich nichts anderes vereinbart haben. |
Rz. 22
Nicht zum Gemeinschaftsvermögen der Ehegatten gehört auch Vermögen, das zwar während der Ehe, jedoch mit Mitteln erworben wurde, die einem der Ehegatten persönlich gehören (sog. Neuanlage persönlichen Vermögens). Dieses Vermögen steht im persönlichen Eigentum desjenigen Ehegatten, mit dessen Vermögen es erworben wurde. Das Gleiche gilt für Geldmittel, die einer der Ehegatten aus dem Verkauf seines persönlichen Vermögens erzielt. Vermögen, das mit diesen Mitteln erworben wurde, steht im persönlichen Eigentum dieses Ehegatten. Als Beispiel wird der Erwerb eines Hauses mit Mitteln genannt, die aus dem Verkauf einer Wohnung stammen, die einem der Ehegatten vor der Eheschließung gehörte.
Rz. 23
Im Familiengesetzbuch nicht ausdrücklich geregelt ist die Frage, welchen Status Einkünfte aus persönlichem Vermögen der Ehegatten haben. Zum Teil werden die aus der Nutzung des persönlichen Vermögens erzielten Einkünfte dem persönlichen Eigentum des jeweiligen Ehegatten zugerechnet, sofern diese weder mit der Arbeitstätigkeit noch einer unternehmerischen Tätigkeit im Zusammenhang stehen. Hierzu würden beispielsweise die Eink...