Rz. 8

Die Gründung einer GmbH erfolgt durch Beschlussfassung der Gesellschafter (Gründer) und Bestätigung der Satzung der Gesellschaft. Der Gesellschafterbeschluss hat folgende Mindestangaben zu enthalten: Entscheidung über die Gründung der Gesellschaft, Bestätigung der Satzung, Höhe, Art und Fristen der Einbringung der Einlagen in das Vermögen der Gesellschaft, Wahl der Organe der GmbH, Wahlergebnisse und sonstige gesetzlich vorgesehene Angaben.

 

Rz. 9

Neben der Beschlussfassung und der Bestätigung der Satzung haben die Gründer einen Gründungsvertrag abzuschließen. Der Gründungsvertrag wird zwar nicht mehr als Gründungsdokument der Gesellschaft anerkannt, dient aber der Regulierung gemeinsamer Tätigkeit der Gründer im Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaft. Der Gründungsvertrag ist in seiner Gültigkeit bis zum Zeitpunkt der staatlichen Registrierung der Gesellschaft befristet.

 

Rz. 10

Die Beschlussfassung über die Gründung der Gesellschaft, die Annahme der Satzung sowie die Bewertung der Einlagen haben einstimmig zu erfolgen. Die Gesellschaftsbeschlüsse über die Wahl der geschäftsführenden Organe, Bildung der Revisionskommission und Bestellung des Wirtschaftsprüfers der Gesellschaft sind mit einer Mehrheit von mindestens ¾ der Stimmen zu fassen. Alle übrigen Gesellschafterbeschlüsse sind entweder mit einfacher Mehrheit oder mit einer in der Satzung festgelegten Mehrheit zu fassen.

 

Rz. 11

Seit der am 1.9.2014 in Kraft getretenen Gesetzesnovelle sind die Gründer einer GmbH nicht mehr dazu verpflichtet, vor der Registrierung der Gesellschaft die Hälfte des Satzungskapitals einzuzahlen und ein vorläufiges Konto zu eröffnen. Die Einzahlung der Anteile hat nun spätestens vier Monate nach der Registrierung der Gesellschaft zu erfolgen.

 

Rz. 12

Letzter Schritt ist die Registrierung einer Gesellschaft in der durch das föderale Gesetz über die Registrierung juristischer Personen vorgesehenen Art und Weise. Bis zur Registrierung ist die GmbH nach h.M. als sog. einfache Gesellschaft i.S.d. Art. 1041 ff. ZGB der RF zu qualifizieren. Ein der nach deutschen Vorschriften bestehenden "Vor-Gesellschaft" entsprechendes Äquivalent ist in der Russischen Föderation gesetzlich noch nicht fixiert.

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