I. Allgemeines
Rz. 116
Der Begriff der Zweigniederlassung setzt eine räumliche Trennung von der Tätigkeit der GmbH an ihrem statutarischen Sitz, eine gewisse äußere Selbstständigkeit, eine begrenzte eigene Organisation und ein abgesondertes eigenes Geschäftsvermögen voraus. Nach dem russischen GmbH-Recht kann eine Gesellschaft als Zweigniederlassungen Filialen errichten und Vertretungen eröffnen.
Rz. 117
Die Filiale einer Gesellschaft ist eine gesonderte Untergliederung, die sich nicht am Sitz der Gesellschaft befindet und die die Funktionen der Gesellschaft gänzlich oder zum Teil ausübt, darunter auch die Funktionen einer Vertretung. Sie darf kommerziell tätig werden.
Rz. 118
Die Vertretung einer Gesellschaft ist eine gesonderte Untergliederung, die sich nicht am Sitz der Gesellschaft befindet und die die Interessen der Gesellschaft vertritt und diese schützt. Gemäß den gesetzlichen Vorschriften darf sie nicht kommerziell tätig werden, sondern lediglich in allgemeiner Weise die Gesellschaft vertreten. In der Praxis sind jedoch auch kommerziell tätige Vertretungen anzutreffen.
Rz. 119
Zu unterscheiden sind Zweigniederlassungen inländischer und ausländischer Gesellschaften, da für sie unterschiedliche Registrierungsvorschriften gelten.
Rz. 120
Die Entscheidung über die Errichtung von Filialen und die Eröffnung von Vertretungen der Gesellschaft liegt in der Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung, die mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der Stimmen aus der Gesamtzahl der Stimmen der Gesellschafter entscheidet. Durch Satzung der Gesellschaft kann die Notwendigkeit einer größeren Stimmenzahl zur Annahme einer Entscheidung über die Errichtung bzw. Eröffnung vorgesehen werden. Die Errichtung von Filialen und die Eröffnung von Vertretungen auf dem Gebiet der Russischen Föderation erfolgen unter Beachtung der Anforderungen der Gesetzgebung der Russischen Föderation. Außerhalb der Grenzen der Russischen Föderation erfolgen die Errichtung bzw. Eröffnung in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung des ausländischen Staates, auf dessen Gebiet Filialen errichtet und Vertretungen eröffnet werden. In der Satzung der Gesellschaft sind Angaben über Filialen und/oder Vertretungen dieser Gesellschaft aufzunehmen. Alle gegründeten Filialen bzw. Vertretungen einer Gesellschaft sind im Handelsregister einzutragen.
II. Akkreditierung (Registrierung) der Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften
Rz. 121
Eine juristische Person, die beabsichtigt, in der Russischen Föderation eine Filiale zu errichten oder eine Vertretung zu eröffnen, hat einen schriftlichen Antrag auf Registrierung bzw. Akkreditierung zu stellen. Zuständig für Akkreditierung ist seit dem 1.1.2015 die Steuerbehörde Nr. 47 in Moskau.
Rz. 122
Für die Registrierung bzw. Akkreditierung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
▪ |
Antrag auf Akkreditierung gemäß der durch die Steuerbehörde bestätigten Form; |
▪ |
Gründungsunterlagen der juristischen Person; |
▪ |
Registrierungsurkunde oder Handelsregisterauszug der juristischen Person; |
▪ |
Beschluss des zuständigen Organs der ausländischen juristischen Person über die Eröffnung einer Filiale bzw. Vertretung in der Russischen Föderation; |
▪ |
Vollmacht für den Leiter der Filiale bzw. der Vertretung; |
▪ |
Bescheinigung über die Steueranmeldung der juristischen Person in ihrem Sitzstaat mit Angabe der Steueridentifikationscodes; |
▪ |
Statuten der Filiale bzw. der Vertretung; |
▪ |
Nachweis über die Entrichtung der staatlichen Gebühr für die Akkreditierung. |
Rz. 123
Im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens haben die Filialen bzw. Vertretungen auch die Zahl der beschäftigten ausländischen Mitarbeiter mit der Handelskammer der RF abzustimmen.
Rz. 124
Alle Unterlagen, die im Ausland ausgestellt bzw. unterschrieben werden, sind notariell zu beglaubigen und mit einer Apostille zu versehen.
Rz. 125
Die Akkreditierung der Filiale bzw. der Vertretung ist innerhalb von maximal 30 Arbeitstagen durchzuführen.
Rz. 126
Die Filialen und Vertretungen sind nach ihrer Registrierung bzw. Akkreditierung bei der Steuerbehörde, dem staatlichen Rentenfonds und dem Sozialversicherungsfonds anzumelden. Darüber hinaus ist eine Anmeldung beim Staatlichen Statistischen Komitee vorzunehmen.
Rz. 127
Schließlich ist ein Stempel zu registrieren und bei Bedarf ein Bankkonto zu eröffnen.
Rz. 128
Für die Ausübung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Russischen Föderation ist eine Lizenz erforderlich.