Rz. 139
Die Auflösung der Gesellschaft kann freiwillig, von Amts wegen seitens der Registrierungsbehörde oder auf gerichtliche Anordnung hin erfolgen, wobei das Gericht an die im Zivilgesetzbuch der Russischen Föderation geregelten Auflösungsgründe gebunden ist. Die freiwillige Auflösung muss einstimmig durch alle Gesellschafter beschlossen werden.
Rz. 140
Als Gründe für die Selbstauflösung regelt das Zivilgesetzbuch der Russischen Föderation den Zeitablauf, die Zweckerreichung, die Ausübung der Geschäftstätigkeit ohne gesetzlich vorgesehene Erlaubnis (Lizenz) bzw. ohne erforderliche Mitgliedschaft in der Selbstregulierungsorganisation (SRO), die gerichtlich festgestellte Unwirksamkeit der Registrierung der Gesellschaft wegen unheilbarer Gründungsmängel und die Ausübung gesetzwidriger Tätigkeit (Art. 61 Abs. 3 ZGB der RF). Als weitere Gründe kommen die nicht vollständige Aufbringung des Satzungskapitals oder das Absinken der Netto-Aktiva unter den Betrag des gesetzlichen Mindestkapitals hinzu (Art. 90 Abs. 3, 4 ZGB der RF).
Rz. 141
Eine Auflösung von Amts wegen kommt dann in Betracht, wenn die Gesellschaft innerhalb eines Jahres keine Geschäftstätigkeit führt (keine Transaktionen auf Bankkonten ausweist und keine Steuererklärungen vorliegt) oder falsche, nicht zuverlässige bzw. unvollständige Angaben im einheitlichen Register der juristischen Personen innerhalb der von der Registrierungsbehörde vorgeschriebenen Frist nicht behebt.
Rz. 142
Nach Zustandekommen des Auflösungsbeschlusses ist die Auflösung innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich beim zuständigen Registerorgan anzumelden. Dort wird das eingeleitete Auflösungsverfahren registriert. Weiterhin haben die Gesellschafter die Auflösungskommission (den Liquidator) zu ernennen und das Verfahren und die Fristen der Auflösung laut Art. 63 ZGB der RF festzulegen. Mit Ernennung der Auflösungskommission gehen die Befugnisse zur Leitung der Angelegenheiten der Gesellschaft auf die Auflösungskommission über.
Rz. 143
Die Auflösungskommission hat in den Presseorganen, in denen Angaben über die Registrierung von juristischen Personen veröffentlicht werden, die Gläubiger aufzurufen. Ihnen ist eine mindestens zweimonatige Frist zur Anmeldung ihrer Forderungen zu setzen. Nach Ablauf der Frist, in der die Gläubiger ihre Forderungen geltend machen können, ist von der Auflösungskommission eine Zwischenbilanz zu erstellen, die Angaben über die Zusammensetzung des Vermögens der aufzulösenden Gesellschaft sowie eine Auflistung der von den Gläubigern erhobenen Forderungen und die Ergebnisse ihrer Prüfung zu enthalten hat. Die vorläufige Zwischenbilanz ist von den Gesellschaftern zu bestätigen und dem Organ, das die staatliche Registrierung juristischer Personen vornimmt, vorzulegen. Notwendigenfalls ist daraufhin das Vermögen der Gesellschaft durch öffentliche Versteigerung zu veräußern. Für die Veräußerung von Vermögen im Wert von höchstens 100.000 RUR (ca. 1.300 EUR) ist keine öffentliche Versteigerung erforderlich. Nach Einziehung aller ausstehenden Forderungen und Auszahlung der Gläubiger ist, wiederum von der Gesellschafterversammlung, die Auflösungsbilanz festzustellen und bei der Registrierungsbehörde einzureichen, worauf der Auflösungserlös verteilt werden darf.
Rz. 144
Die Auflösung gilt als beendet und die Gesellschaft als erloschen, wenn dies im Staatlichen Register der juristischen Personen vermerkt ist.