Rz. 42
Das Rentenrecht wird in Russland durch folgende grundlegende Gesetze geregelt:
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das Gesetz über die Versicherungsrenten (VersRentenG) und das Gesetz über die Ansparungsrente, die zum 1.1.2015 an die Stelle des Gesetzes über die Arbeitsrenten in der RF getreten sind, sowie |
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das Gesetz über die staatliche Rentenversorgung in der RF für staatliche Renten. |
Anspruch auf eine sog. Versicherungsrente hat derjenige, für den Beiträge zur staatlichen Sozialversicherung gezahlt wurden bzw. wer selbstständig Beiträge gezahlt hat. Der staatlichen Rentenversorgung unterliegen u.a. Angehörige des föderalen Staatsdienstes und Militärangehörige, Teilnehmer des Zweiten Weltkriegs (in Russland sog. "Großer Vaterländischer Krieg"), mit dem Zeichen "Blockadeopfer Leningrads" ausgezeichnete Personen, Opfer von Strahlungs- und Industriekatastrophen sowie Erwerbsunfähige mit einem Anspruch auf eine sog. Sozialrente (Behinderte der Gruppe I, II oder III sowie Senioren ab Vollendung des 65. Lebensjahres (bei Frauen) bzw. des 70. Lebensjahres (bei Männern), die keinen Anspruch auf eine Versicherungs-, Staatsdienst- oder Katastrophenrente erworben haben). Das Gesetz über die staatliche Rentenversorgung nimmt auf die Bestimmungen des Versicherungsrentengesetzes Bezug, sodass die Anspruchsvoraussetzungen und Bemessungskriterien für beide Rentensysteme weitgehend gleich sind.
Rz. 43
Die Ehe wirkt sich in zweierlei Hinsicht auf die Altersversorgung aus. Zum einen wird der Ehegatte u.U. als zu versorgende Person bei der Bemessung von Alters- und Behindertenrenten berücksichtigt. Zum anderen hat ein Ehegatte im Fall des Todes des anderen Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Der Basisbetrag der Alters- bzw. Behindertenrente eines Verheirateten erhöht sich, wenn der Ehegatte erwerbsunfähig und wirtschaftlich vom Rentenberechtigten abhängig ist (Art. 17 Abs. 3, Art. 16 Abs. 1 VersRentenG). Seit dem 1.1.2019 gilt der Ehegatte als erwerbsunfähig, wenn er das 60. Lebensjahr (bei Frauen) bzw. das 65. Lebensjahr (bei Männern) vollendet hat oder behindert ist (Art. 10 Abs. 2, 3. Fallgruppe VersRentenG). Die Änderung steht im Zusammenhang mit einer im Oktober 2018 erfolgten Rentenreform, mit der das allgemeine gesetzliche Rentenalter für Frauen und Männer um jeweils fünf Jahre angehoben wurde. Bis 2023 sind Übergangsfristen vorgesehen. Zudem wurde der Begriff des Vorruhestands neu geregelt. Hierzu gehört der Zeitraum der letzten fünf Jahre vor Erreichen des Alters, das einen Anspruch auf eine Altersversicherungsrente gewährt. Wirtschaftliche Abhängigkeit des Ehegatten bedeutet, dass sein Lebensunterhalt vollständig vom anderen Ehegatten getragen wird oder er von ihm Zuwendungen erhält, die eine ständige und grundlegende Quelle für seinen Lebensunterhalt sind (Art. 10 Abs. 3 VersRentenG). Der Ehegatte hat Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, wenn er selbst erwerbsunfähig ist, d.h. das 60. bzw. 65. Lebensjahr vollendet hat oder behindert ist, und wirtschaftlich vom verstorbenen Ehegatten abhängig war (Art. 10 Abs. 1, Abs. 2, 3. Fallgruppe, Abs. 3 VersRentenG). Ferner besteht unabhängig vom Alter, der eigenen Erwerbsfähigkeit und der wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Verstorbenen ein Rentenanspruch, wenn der hinterbliebene Ehegatte nicht erwerbstätig ist und für ein Kind, Enkelkind oder Geschwisterkind des Verstorbenen im Alter von bis zu 14 Jahren sorgt (Art. 10 Abs. 1, Abs. 2, 2. Fallgruppe VersRentenG).