(1)[1] Summe der Arbeitsentgelte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) sind im Fall einer Verdienstausfallentschädigung (1. Alternative) die den Leistungen nach § 5 Absatz 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes[2] [Vom 01.11.2015 bis 31.12.2019: den Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 Absatz 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes; Bis 31.10.2015: der Verdienstausfallentschädigung nach § 13 Abs. 2 des Unterhaltssicherungsgesetzes] vor Abzug von Steuern und Beitragsanteilen zugrunde liegenden Arbeitsentgelte bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze und im Fall von Dienstbezügen (2. Alternative) die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Absatz 1 Nummer 1b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch[3] [Bis 31.12.2019: beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Abs. 1 Nr. 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch].

Bis 17.12.2007:

(1) Summe der Arbeitsentgelte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) sind die der Verdienstausfallentschädigung gemäß § 13 Abs. 2 des Unterhaltssicherungsgesetzes vor Abzug von Steuern und Beitragsanteilen zugrunde liegende Arbeitsentgelte bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze.

 

(2) 1Beitragsbemessungsgrundlage (§ 2 Abs. 2 Nr. 2) sind die aus der für das Kalenderjahr der Dienstleistung geltenden Bezugsgröße abgeleiteten beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Absatz 1 Nummer 1 und 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch[4] [Bis 31.12.2019: beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch]. 2Solange unterschiedliche Bezugsgrößen bestimmt sind, ist jeweils die Bezugsgröße des Gebietes anzuwenden, in dem die in § 1 genannten Personen ihren Dienst regelmäßig ableisten.

 

(3) Beitragssatz (§ 2 Abs. 2) ist der für die allgemeine Rentenversicherung[5] [Bis 31.12.2004: Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten] sowie der für die knappschaftliche Rentenversicherung für den Zeitraum der Dienstleistung maßgebende Vomhundertsatz.

 

(4) Diensttage (§ 2 Abs. 2 Nr. 2) sind die Tage des Wehr- oder Zivildienstes, für die Beiträge zu zahlen sind.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen (Einsatz-Weiterverwendungsgesetz — EinsatzWVG) vom 12.12.2007. Anzuwenden ab 18.12.2007.
[2] Geändert durch Gesetz zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz - BwEinsatzBerStG) vom 04.08.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[3] Geändert durch Gesetz zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz - BwEinsatzBerStG) vom 04.08.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[4] Geändert durch Gesetz zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz - BwEinsatzBerStG) vom 04.08.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[5] Geändert durch Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG). Anzuwenden ab 01.01.2005.

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