Rdn 3461

 

Literaturhinweise:

S. die Hinw. bei → Geschwindigkeitsüberschreitung, Urteil, rechtfertigender Notstand, Rdn 2240 und bei → Rotlichtverstoß, Urteil, rechtfertigender Notstand, Rdn 3418.

 

Rdn 3462

1. In der Rechtsprechung ist der rechtfertigende Notstand als Rechtfertigungsgrund auch bei anderen Verkehrsordnungswidrigkeiten als Geschwindigkeitsüberschreitung und Rotlichtverstoß (→ Geschwindigkeitsüberschreitung, Urteil, rechtfertigender Notstand, Rdn 2240; → Rotlichtverstoß, Urteil, rechtfertigender Notstand, Rdn 3418) anerkannt. Hier sind vor allem die Erforderlichkeit der Notstandshandlung und die Interessenabwägung von Bedeutung (dazu allgemein KK/Rengier, § 16 Rn 16).

 

Rdn 3463

2. Folgende Fälle haben in der Rechtsprechung eine Rolle gespielt:

 

Notstand anerkannt:

beim Rückwärtsfahren auf dem Beschleunigungsstreifen einer BAB wegen eines Defekts am Pkw (OLG Köln VRS 59, 53; zum Wenden und Rückwärtsfahren → Wenden und Rückwärtsfahren auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen, Rdn 4205),
beim verkehrsbehindernden Parken eines Schulbusses im Interesse der Sicherheit der Schüler (OLG Köln VRS 64, 298),
beim kurzfristigen verbotswidrigen Parken, damit ein Kleinkind seine dringende Notdurft verrichten kann (OLG Köln VRS 75, 116 [wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist]),
beim Wenden auf der BAB nach einer vorausgegangenen "Geisterfahrt", wenn andere Möglichkeiten der Gefahrenabwehr noch gefährlicher sind (OLG Karlsruhe VRS 65, 470; → Wenden und Rückwärtsfahren auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen, Rdn 4205).
 

Rdn 3464

 

Notstand abgelehnt:

beim Rückwärtsfahren auf dem Seitenstreifen einer BAB wegen einer vorübergehenden Übelkeit der mitfahrenden schwangeren Ehefrau (OLG Düsseldorf VM 1980, 95),
beim vorschriftswidrigen Überholen des Mitglieds der freiwilligen Feuerwehr auf dem Weg zur Einsatzstelle (AG Groß-Gerau NZV 1992, 333),
beim Wenden mit einem Krad auf einer Kraftfahrstraße und anschließendem Zurückfahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung zum Zweck der Bergung der verlorenen Brieftasche (OLG Düsseldorf zfs 1991, 394),
bei einem Wendemanöver auf einer Kraftfahrstraße mit einem Betonmischfahrzeug, um der Gefahr des Aushärtens des Betons zu begegnen (OLG Zweibrücken VRS 57, 357).
 

Rdn 3465

 

Hinweis für den Verteidiger!

Die Verteidigerhinweise bei → Geschwindigkeitsüberschreitung, Urteil, rechtfertigender Notstand, Rdn 2257 f. und → Rotlichtverstoß, Urteil, rechtfertigender Notstand, Rdn 3424 gelten entsprechend.

Siehe auch: → Urteil, Allgemeine Feststellungen, Rdn 3739.

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