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S / 6 Steuerstrafverfahren [Rdn 3059]

Detlef Burhoff, Thomas Hillenbrand
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Für das Steuerstrafverfahren gelten nach § 385 AO grds. die allgemeinen Regeln der StPO und des GVG.
2. Die Finanzbehörde ist im Steuerstrafverfahren sog. Nebenbeteiligte, die im gerichtlichen Verfahren nach § 407 AO ein selbstständiges Anhörungs- und Informationsrecht hat.
3. Hinsichtlich der Zuständigkeit des Gerichts ist § 391 AO von Bedeutung.
4. Nach § 396 Abs. 2 AO kann das Gericht das Steuerstrafverfahren aussetzen, bis das Besteuerungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
5. Für die HV spielt die Frage des Ausschlusses der Öffentlichkeit und ggf. das Bestehen von BVV eine besondere Rolle.
6. Hat die Finanzbehörde gem. § 400 AO einen Strafbefehl beantragt, geht die weitere Zuständigkeit auf die StA über, wenn der Beschuldigte gegen den vom Gericht erlassenen Strafbefehl Einspruch eingelegt hat.
 

Rdn 3060

 

Literaturhinweise:

Adler, Erklärungspflicht trotz Strafverfahrens, PStR 2002, 202

Beckemper, Nemo tenetur-Grundsatz im Steuerstrafrecht Verwertbarkeit einer gescheiterten Selbstanzeige?, ZIS 2012, 221

Berger, Strafzumessung im Steuerstrafverfahren, PStR 2017, 110

Bilsdorfer/Kaufmann, Gravierende Folgen bei der Überprüfung von Selbstanzeigen, AO StB 2023, 121

Bisle, Der Steuerfahnder als Zeuge in der Hauptverhandlung, PStR 213, 70

Blesinger, Das Steuergeheimnis im Strafverfahren, wistra 1991, 239

ders., Zur Anwendung des Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a StGB im Steuerstrafrecht, wistra 1996, 90

Bornheim, Rechtliche und praktische Aspekte bei der Steuerstrafverteidigung in Gemeinschaft von Rechtsanwalt und Steuerberater, Teil 1: wistra 1997, 212, Teil 2: wistra 1997, 257

Brammsen, Unverhofft kommt doch? Steuer-CD-Handel und das Strafanwendungsrecht der §§ 3–9 StGB, StraFo 2016, 503

Burkhard, Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht, 1997

ders.,...

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