(1) Die Verwaltung der Kirchensteuern obliegt den in den Steuerordnungen bestimmten kirchlichen Stellen oder Behörden, soweit die Verwaltung nicht nach § 14 den Finanzämtern oder nach§ 15 den Gemeinden übertragen ist.

 

(2) Wird die Kirchensteuer in kircheneigener Verwaltung veranlagt und erhoben, obliegt die Beitreibung auf Antrag den Finanzämtern nach den Vorschriften der Abgabenordnung oder den Gemeinden soweit diese die Grundsteuern einziehen, nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren.

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