(1) Die Kirchensteuerordnungen und -beschlüsse bedürfen der Anerkennung durch das Ministerium für Finanzen und Europa.

 

(2) Werden die Kirchensteuern als Ortskirchensteuern erhoben, bedarf es keiner Anerkennung der einzelnen Kirchensteuerbeschlüsse, wenn auf Antrag der Diözesen der Römisch-Katholischen Kirche oder der Evangelischen Landeskirchen die Steuersätze generell anerkannt werden und die nach der Steuerordnung zuständigen Stellen keine höheren Steuersätze beschließen.

 

(3) Liegt zu Beginn eines Steuerjahres ein anerkannter Kirchensteuerbeschluss nicht vor, gilt der bisherige Kirchensteuerbeschluss weiter.

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