(1) Das Ministerium für Finanzen und Europa kann durch Rechtsverordnung das Verfahren bei der Anerkennung nach § 17 regeln.
(2) 1Das Ministerium für Finanzen und Europa erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes und die zur Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer durch die Finanzämter erforderlichen Verwaltungsvorschriften. 2Verwaltungsvorschriften, die die Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer durch die Gemeinden regeln, erlässt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport[1] [Bis 23.04.2020: Ministerium für Inneres und Sport].
(3) Das Ministerium für Finanzen und Europa wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer Unterschrift und in neuer Paragraphenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu beseitigen.
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