Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten für die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 5 bezeichneten Kirchensteuern entsprechend

 

1.

bei der Kirchensteuer vom Einkommen und dem besonderen Kirchgeld gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 die Vorschriften über die Einkommensteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer,

 

2.

bei der Kirchensteuer vom Vermögen die Vorschriften über die Vermögensteuer,

 

3.

bei der Kirchensteuer vom Grundbesitz die Vorschriften über die Grundsteuer.

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