(1) Leben Ehegatten nicht dauernd getrennt und gehört nur ein Ehegatte einer steuerberechtigten Kirche an (glaubensverschiedene Ehe), bemisst sich die Kirchensteuer in der Form des Zuschlags zur Einkommensteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer
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bei der Einzelveranlagung (§ 26a des Einkommensteuergesetzes) und beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach der nach § 6 Abs. 2 ermittelten Steuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten, |
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beim Steuerabzug vom Kapitalertrag nach der nach § 6 Abs. 3 ermittelten Steuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten, |
(2) Für die Kirchensteuer vom Einkommen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b gilt Absatz 1 sinngemäß.
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