Leitsatz (amtlich)
Zur Vollstreckung einer gerichtlichen Anordnung zur Auskunftserteilung nach § 1686 BGB.
Verfahrensgang
AG Völklingen (Beschluss vom 06.06.2014; Aktenzeichen 8 F 214/13 RE) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - in Völklingen vom 6.6.2014 - 8 F 214/13 RE - teilweise dahin geändert, dass die Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Erzwingung der in Ziff. II. des Beschlusses des AG - Familiengericht - in Völklingen vom 11.2.2014 - 8 F 214/13 RE - ausgesprochenen Verpflichtung entfällt und das Zwangsgeld zur Erzwingung der in Ziff. I. des vorgenannten Beschlusses ausgesprochenen Verpflichtung auf 250 EUR festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten beider Instanzen wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten beider Instanzen werden nicht erstattet.
Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz: bis 500 EUR.
Der Antragsgegnerin wird für die Beschwerdeinstanz mit Wirkung vom 1.8.2014 Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt R. Th., beigeordnet. Die Antragsgegnerin hat keine Raten auf die Verfahrenskosten zu zahlen.
Gründe
I. Durch Beschluss der Rechtspflegerin des AG - Familiengericht - in Völklingen vom 11.2.2014 - 8 F 214/13 RE - wurde der Antragsgegnerin (sinngemäß) aufgegeben, dem Antragsteller (I.) betreffend den gemeinsamen Sohn To. zweimal jährlich nach Erhalt der Schulzeugnisse, erstmals am 15.3.2014, Auskunft zu erteilen über die allgemeine sowie schulische Entwicklung und den Gesundheitszustand mit Ausnahme in die Intimsphäre fallender Auskünfte sowie jeweils ein aktuelles Foto zu überlassen und (II.) betreffend den gemeinsamen Sohn Ti. wegen dessen bevorstehender Volljährigkeit einmalig am 15.3.2014 eine entsprechende Auskunft zu erteilen. Die hiergegen gerichtete - verfristete - Beschwerde der Antragsgegnerin wurde mit Senatsbeschluss vom 17.4.2014 - 9 WF 31/14 - als unzulässig verworfen.
Durch den angefochtenen Beschluss, auf den ergänzend Bezug genommen wird, hat die Rechtspflegerin auf Antrag des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin wegen Nichterfüllung o.g. Handlungen ein Zwangsgeld i.H.v. 500 EUR verhängt.
Hiergegen hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt, für die sie um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bittet. Mit dem Rechtsmittel erstrebt sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Der Antragsteller bittet um Zurückweisung der sofortigen Beschwerde.
II. Die sofortige Beschwerde, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hat, ist gem. § 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. §§ 567 bis 572 ZPO statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel nach Maßgabe der Entscheidungsformel teilweise Erfolg.
Die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Antragsgegnerin wegen Nichterfüllung der Verpflichtung aus Ziff. I. des familiengerichtlichen Beschlusses vom 11.2.2014 ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden und hält dem Beschwerdeangriff stand.
Die Vollstreckung der gerichtlichen Anordnung zur Auskunftserteilung nach § 1686 BGB richtet sich entgegen dem angegangenen Beschluss allerdings nicht nach § 120 FamFG, der ausschließlich in Ehe- und Familienstreitsachen gilt, im Übrigen auch nicht nach § 35 FamFG, der wohl allgemeiner Auffassung zufolge nur verfahrensleitende gerichtliche Anordnungen erfasst (6. Zivilsenat des Saarländischen OLG, Beschl. v. 29.8.2013 - 6 WF 136/13 -, ZKJ 2013, 507; OLG Zweibrücken FamRZ 2010, 1369 m.w.N.), sondern hat nach Maßgabe der §§ 86 ff. FamFG zu erfolgen (Völker/Clausius, FamRMandat - Sorge- und Umgangsrecht, 6. Aufl., § 1 Rz. 214; Staudinger/Rauscher, BGB [2014] § 1686 Rz. 17).
Rechtsgrundlage der Vollstreckung sind § 95 Abs. 1 Nr. 3 FamFG i.V.m. § 888 ZPO, denn die zu vollstreckende Verpflichtung zur Auskunftserteilung ist eine nicht vertretbare Handlung i.S.d. genannten Vorschriften (Zöller/Feskorn, a.a.O., § 95 Rz. 6). Die Vollstreckung nach §§ 88 ff. FamFG bezieht sich nicht auf den hier titulierten Auskunftsanspruch (Staudinger/Rauscher, a.a.O.).
Die Vollstreckungsvoraussetzungen (§§ 86, 87 FamFG) liegen vor. Der zugestellte (§ 87 Abs. 2 FamFG) Beschluss vom 11.2.2014 ist ein geeigneter Vollstreckungstitel (§ 86 Abs. 1 Nr. 1 FamFG), inhaltlich hinreichend bestimmt (dazu Zöller/Feskorn, ZPO, 30. Aufl., § 86 FamFG, Rz. 5) und vollstreckbar (§§ 86 Abs. 2, 40 Abs. 1 FamFG), ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedurfte (§ 86 Abs. 3 FamFG). Funktionell zuständig für die Vollstreckung der ergangenen Anordnung ist - wie im Erkenntnisverfahren betreffend den Auskunftsanspruch - der Rechtspfleger (§ 3 Nr. 2a RPflG). Eine vorherige Androhung des Zwangsmittels hat nicht stattzufinden (§ 888 Abs. 2 FamFG). Nach den von der Beschwerde nicht beanstandeten Feststellungen des Familiengerichts ist die Antragsgegnerin der ihr nach Ziff. I. des Ausgangstitels obliegenden Verpflichtung zur Auskunftserteilung betreffend den gemeinsamen Sohn To. zum 15.3.2014 nicht nachgekommen. Ohne...