Normenkette
BRAO § 48 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Saarbrücken (Beschluss vom 07.10.2014; Aktenzeichen 2 F 393/13 S) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Saarbrücken vom 7.10.2014 - 2 F 393/13 S - abgeändert.
Die Beiordnung der Rechtsanwältin pp. gemäß dem Beschluss des Familiengerichts vom 8.4.2014 wird auf den Antrag des Antragsgegners aufgehoben. Dem Antragsgegner wird für die erste Instanz Rechtsanwalt pp. beigeordnet. Im Übrigen verbleibt es bei den die Verfahrenskostenhilfe betreffenden Bestimmungen in dem Beschluss vom 8.4.2014.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
I. Das Familiengericht hat durch Beschluss vom 8.4.2014 dem Antragsgegner für das erstinstanzliche Scheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin N.-B. beigeordnet. Mit Schriftsatz vom 7.8.2014 haben sich die Rechtsanwälte Dr. B. und D. zu Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners bestellt. Sie haben vorgetragen, das Mandatsverhältnis mit Rechtsanwältin N.-B. sei gekündigt worden, und beantragt, dem Antragsgegner Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D. zu bewilligen und Rechtsanwältin N.-B. zu entpflichten. Diesen Antrag, dem Rechtsanwältin N.-B. entgegen getreten ist, hat das Familiengericht durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat.
II. Die gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet und führt zu dem von dem Antragsgegner erstrebten Wechsel des beigeordneten Anwalts.
Die beiden mit dem abgelehnten Antrag verfolgten Ziele - Aufhebung der durch den Beschluss vom 8.4.2014 erfolgten Beiordnung (§ 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 121 ZPO) der Rechtsanwältin N.-B. und Beiordnung von Rechtsanwalt D. als neuem Verfahrensbevollmächtigten - sind verfahrensrechtlich grundsätzlich gesondert zu betrachten, auch wenn der Antragsgegner sie möglicherweise zur Vermeidung von etwaigen Kostennachteilen in dem Sinn miteinander verknüpft wissen will, dass die Aufhebung der bestehenden Beiordnung nur für den Fall erfolgen soll, dass die Voraussetzungen für die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts gegeben sind.
Zunächst stehen der antragsgemäßen Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwältin N.-B. keine rechtlichen Hindernisse entgegen. Die Entpflichtung kann nicht nur unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 BRAO durch den beigeordneten Anwalt betrieben werden. Vielmehr kann auch der Beteiligte aus eigenem Recht - gegebenenfalls vertreten durch seinen neuen Verfahrensbevollmächtigten - die Aufhebung der Beiordnung verlangen, da ihm gegen seinen Willen kein Anwalt aufgezwungen werden darf (vgl. OLG Nürnberg MDR 2003, 712; OLG Düsseldorf, FamRZ 1995, 241; OLG Köln FamRZ 1992, 966; Musielak/Fischer, ZPO, 11. Aufl., § 121 Rn. 24; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 35. Aufl., § 121 Rn. 3). Zudem wäre der bislang beigeordnete Anwalt zu einer Vertretung in dem Rechtsstreit auch nicht mehr in der Lage, nachdem ihm - wie hier - durch die Kündigung des Mandats zugleich die Prozessvollmacht entzogen worden ist (vgl. MünchKomm-ZPO/Motzer, ZPO, 4. Aufl., § 121 Rn. 23).
Schutzwürdige Interessen der Rechtsanwältin N.-B. stehen der Entpflichtung nicht entgegen. Deren Einwand, die "eigentliche" Arbeit sei bereits vor dem - bislang noch nicht durchgeführten - Termin durch das Ausfüllen des Fragebogens zum Versorgungsausgleich erfolgt, rechtfertigt den Fortbestand der Beiordnung nicht. Die betreffende Tätigkeit ist durch die von der Anwältin verdiente Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) abgegolten.
Von der Aufhebung der Beiordnung zu unterscheiden ist die Frage, ob der Beteiligte nach der Entpflichtung seines bisherigen Rechtsanwalts einen Anspruch darauf hat, dass ihm ein neuer Anwalt beigeordnet wird. Da ein Wechsel in der Person des beigeordneten Anwalts regelmäßig mit Mehrkosten für die Staatskasse verbunden ist, bedarf es hierfür eines triftigen Grundes. Erforderlich sind besondere Umstände, die auch einen nicht auf Verfahrenskostenhilfe angewiesenen Beteiligten veranlasst hätten, sich von seinem Verfahrensbevollmächtigten zu trennen. Ein solcher Umstand kann insbesondere dann gegeben sein, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant nachhaltig und tiefgreifend zerrüttet ist. Auch in einem solchen Fall kann jedoch nicht stets die Beiordnung eines neuen Verfahrensbevollmächtigten verlangt werden. Ist die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses auf ein sachlich nicht gerechtfertigtes und mutwilliges Verhalten des Beteiligten zurückzuführen, besteht kein Anlass, diesem zu Lasten der Staatskasse einen neuen Anwalt beizuordnen (vgl. BGH NJW-RR 1992, 189; OLG Nürnberg MDR 2003, 712; Thomas/Putzo/Seiler, aaO).
Davon ausgehend hat das Familiengericht zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, einen triftigen Grund für einen Anwal...