Leitsatz (amtlich)
1. Die Bestimmung des § 13 VHB schließt einen Rückgriff auf § 23 ff. VVG für die Annahme einer Gefahrerhöhung nicht aus.
2. Zieht der Mieter eines Anwesens, in dem der Versicherte eine nur gelegentlich benutzte Zweitwohnung unterhält, aus, und steht die Hauptwohnung in der folgenden Zeit leer, so stellt dies eine Gefahrerhöhung dar.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 12.05.2004; Aktenzeichen 12 O 1/04) |
Tenor
I. Die Entscheidung über die sofortige Beschwerde wird dem Senat übertragen.
II. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
III. Der Kläger trägt die Kosten der sofortigen Beschwerde.
IV. Der Streitwert der sofortigen Beschwerde wird auf 2.353 Euro festgesetzt.
V. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger ist Versicherungsnehmer einer bei der Beklagten gem. Antrag vom 25.6.1991 für das in der "...straße in" gelegenen Grundstück abgeschlossenen Wohngebäude-, Haftpflicht- und Hausratversicherung (Bl. 50 ff. d.A.). In dem Antragsformular war darauf hingewiesen, dass mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen übersandt werden (Bl. 51 d.A.); auszugsweise waren auf der Rückseite des Antragsformulars Erläuterungen zu den einzelnen Versicherungsbedingungen abgedruckt. Unter Ziff. 14 dieser Erläuterungen heißt es wörtlich wie folgt: "Versicherungsbedingungen. Für das Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und der ...-versicherung AG sind maßgeblich zu allen Versicherungen (...) zu C-Hausratversicherung die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 84)...". Unter Ziff. 15 (Verhaltensregeln) wird der Versicherungsnehmer aufgefordert, sofort anzuzeigen, wenn eine Gefahrerhöhung eintritt, wobei "für die Einbruchdiebstahlversicherung ... als Gefahrerhöhung angesehen (wird), wenn die Wohnung länger als 60 Tage ununterbrochen unbewohnt und unbeaufsichtigt bleibt. Beaufsichtigt ist die Wohnung nur, wenn sich in dieser während der Nacht eine hierzu berechtigte erwachsene Person aufhält." In den Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen Ziff. 13 (Gefahrumstände bei Vertragsabschluss und Gefahrerhöhung) ist in Absatz 2 geregelt, dass eine Gefahrerhöhung dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen ist, und dass bei einer Gefahrerhöhung der Versicherer aufgrund der §§ 23 bis 30 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein kann. In Absatz 3 heißt es wie folgt:" Eine Gefahrerhöhung nach Antragstellung liegt insb. vor, wenn a) sich anlässlich eines Wohnungswechsels oder aus sonstigen Gründen ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt ist; b) die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage ununterbrochen unbewohnt und unbeaufsichtigt bleibt; beaufsichtigt ist die Wohnung nur, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält; c) bei Antragstellung vorhandene oder zusätzlich vereinbarte Sicherungen beseitigt oder vermindert werden. Das gilt auch bei Wohnungswechsel."
In den ergänzenden Angaben seines Antrags zur verbundenen Hausratversicherung kreuzte der Kläger in dem Abschnitt "Sicherungsbeschreibung", in der die Lage und die Art bzw. die Benutzung des Gebäudes/der Wohnung zu bezeichnen waren, "Zweitwohnung im von Dritten ständig bewohnten Gebäude" an.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung war das auf dem Grundstück befindliche Gebäude, ein freistehendes eineinhalbgeschossiges Einfamilienhaus an einer in den Ort hineinführenden Gemeindestraße mit einem rückwärtigen sichtgeschützten und als Abstellraum genutzten Anbau, von Mietern des Klägers bewohnt. Im Oktober 2002 zogen die Mieter aus.
Am 27.4.2003 wurde ein vergittertes Fenster des Anbaus aufgehebelt und in die in dem Gebäude gelegene Wohnung des Klägers eingebrochen; Böden, Wände, Decken und Inventar wurden mit Farbe verschmiert, Lampen heruntergerissen und Möbel zerstört; außerdem wurden Bücher, Kleider und ein Schrank entwendet.
Der Kläger verlangte von der Beklagten wegen dieses Vorfalles eine Entschädigung i.H.v. 14.168,90 Euro. Die Beklagte lehnte eine Regulierung ab und kündigte, nachdem sie durch ein von ihr in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten am 25.6.2003 erfahren hatte, dass die ursprünglich vermietete Wohnung leer stand, das Vertragsverhältnis.
Mit der in dem vorliegenden Verfahren am 2.1.2004 per Telefaxschreiben eingegangenen Klage hat der Kläger die Zahlung eines Betrages i.H.v. 14.168,90 Euro begehrt; dabei hat er sich im Wesentlichen darauf gestützt, dass eine Gefahrerhöhung nicht vorliege, weil er das Haus ständig bewohne, insb. jedes Wochenende in dem versicherten Objekt verbringe. Das Haus sei zu keinem Zeitpunkt länger als 60 Tage unbewohnt gewesen.
Die Beklagte hat demgegenüber darauf verwiesen, dass das Haus seit Oktober 2002 nicht mehr bewohnt sei, was der Kläger selbst bei seiner telefonischen Strafanzeige ggü. dem aufnehmenden Polizeibeamten erklärt habe. Ebenso habe der Kläger ggü. dem Sachverständigen erklärt, das Haus sei seit längerer Zeit unbewohnt. Dieser Eindruck eines unbewohnten Hauses sei auc...