Leitsatz (amtlich)
Die Voraussetzungen für die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens liegen nicht vor, wenn die angebotenen Beweismittel nicht zulässig sind (hier: Parteivernehmung des Geschäftsführers der Antragstellerin, Auswertung von Verträgen, Handakten, notariellen Urkundeten, Verfahrensakten u. dgl.).
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 12 O 230/05) |
Tenor
1. Die Sache wird zur Entscheidung auf den Senat übertragen.
2. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
I. Mit am 28.11.2005 bei dem LG Saarbrücken eingegangenem Schriftsatz beantragte die Antragstellerin die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens wegen bereits beim LG Saarbrücken anhängiger Rechtsstreitigkeiten (12 O 230/05) sowie weiterer möglicher weiterer Rechtsstreitigkeiten. Mit der Durchführung des Beweissicherungsverfahrens verfolgte sie die Sicherung von Beweisen über von ihr aufgestellte Behauptungen (lit. A bis R) durch Einholung von Sachverständigengutachten, Zeugenvernehmung, Anhörung des Geschäftsführers der Antragstellerin, Auswertung von Versicherungsverträgen sowie Auswertung von bei der Antragstellerin geführten, Handakten, notariellen Urkunden, Verfahrensakten und dergleichen (vgl. im Einzelnen Bl. 2 bis 7 d.A.).
Die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens sei geboten, weil die erheblichen Tatsachen Auslandsberührung aufwiesen und zum Teil bis in das Jahr 2000 zurückreichten. Auch sei nicht auszuschließen, dass die erhobenen Beweise noch in anderen Verfahren und auch anhängigen Rechtsmittelverfahren Relevanz zeitigten.
Das LG Saarbrücken - 12. Zivilkammer - hat mit Beschluss vom 4.1.2006 (Bl. 17 ff. d.A.) den Antrag zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen eines insoweit nach § 485 Abs. 1 ZPO in Betracht kommenden selbständigen Beweisverfahrens nicht erfüllt seien. Denn es sei nicht zu besorgen, dass ein Beweismittel verloren gehen könnte oder seine Benutzung erschwert werden würde. Denn sowohl die Einholung eines Sachverständigengutachtens - ungeachtet dessen Zulässigkeit als Beweismittel für die konkret aufgestellten Behauptungen- als auch die Vernehmung von - im Ausland wohnenden - Zeugen sei im Streitverfahren möglich. Die Auswertung von Unterlagen und Urkunden sei ohnehin in § 485 ZPO nicht vorgesehen; dafür, dass diese verloren gingen oder deren Auswertung im Streitverfahren erschwert würde, lägen keine Anhaltspunkte vor.
Gegen den ihr am 24.1.2006 zugestellten Beschluss vom 4.1.2006 (Bl. 32 d.A.) hat die Antragstellerin sowohl durch ihre Prozessbevollmächtigten am 19.1.2006 als auch selbst am 20.1.2006 sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 25 und 27 d.A.) und diese mit am 21.2.2006 eingegangenem Schriftsatz begründet (Bl. 37 ff. d.A.). Sie rügt die Unzuständigkeit des erkennenden Gerichts, weil wegen der vereinsrechtlichen Verbundenheit der Parteien die Sonderzuständigkeit der 3. Zivilkammer begründet sei. Ferner handele es sich um einen rechtswidrigen Überraschungsbeschluss, weil das Gericht die vorsorglich erbetenen Hinweise nicht erteilt habe und ihr damit auch das rechtliche Gehör versagt habe. Im Übrigen lägen entgegen der Auffassung des LG nach Maßgabe ihres Vorbringens die Voraussetzungen für die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens insgesamt sowohl nach § 485 Abs. 1 ZPO als auch nach § 485 Abs. 2 ZPO vor. Weiterhin hat sich die Antragstellerin in einem weiteren am 21.2.2006 eingegangenem Schreiben damit einverstanden erklärt, dass die Entscheidung über die sofortige Beschwerde wegen Vergleichsverhandlungen, die alle anhängigen Verfahren betreffe, zurückgestellt werde bzw. das Beschwerdeverfahren ausgesetzt werde (Bl. 34 ff. d.A.).
Das LG hat sodann mit Beschluss vom 2.5.2007 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen OLG zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 49 d.A.).
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11.6.2007 hat die Antragstellerin innerhalb einer ihr gewährten Stellungnahmefrist vollumfänglich auf ihre Beschwerdebegründung vom 20.2.2005 Bezug genommen und um Hinweise zu den konkret erhobenen Rügen (Unzuständigkeit des Gerichts, Überraschungsentscheidung, Verletzung von Hinweispflichten, Begründetheit des Antrags) gebeten.
II.1. Die sofortige Beschwerde ist statthaft, § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, und im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Entscheidung des LG lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
a) Die Rüge der Unzuständigkeit des erkennenden Gerichts ist unbegründet.
Die Zuständigkeit der 12. Zivilkammer des LG Saarbrücken ergibt sich aus § 486 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Vorschrift ist, wenn ein Rechtsstreit anhängig ist, der Antrag bei dem Prozessgericht zu stellen. Da bei der 12. Zivilkammer des LG Saarbrücken zwischen den Parteien zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Rechtsstreit anhängig war (Verfahren 12 O 230/05), worauf die Antragstellerin in ihrem Antrag ausdrücklich hingewiesen hat, ist die örtliche, sachliche und ...