Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Voraussetzungen für eine Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB (so genannte elektronische Fußfessel)
Leitsatz (amtlich)
Im Rahmen der Führungsaufsicht ist die Weisung, dass sich der Verurteilte in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr morgens nur mit Zustimmung des Bewährungshelfers außerhalb seiner Wohnung aufzuhalten hat, nicht zulässig.
Normenkette
StGB § 68b Abs. 1 S. 1 Nrn. 12, 1
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Entscheidung vom 16.08.2013; Aktenzeichen III BRs 349/10) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 16. August 2013 und die Beschwerde des Verurteilten vom 22. August 2013 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer II des Landgerichts Saarbrücken vom 16. August 2013 werden als unbegründet v e r w o r f e n.
2. Die Kosten der von der Staatsanwaltschaft Saarbrücken eingelegten Beschwerde einschließlich der dem Verurteilten insoweit entstanden notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse. Die Kosten der von dem Verurteilten eingelegten Beschwerde trägt dieser selbst.
Gründe
I.
Der Verurteilte, der in diesem Monat 65 Jahre alt wird, hat seit seinem 20. Lebensjahr, vorwiegend unter Alkoholeinfluss stehend, mehrfach Gewaltdelikte - meist mit Sexualbezug - begangen. Mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 11.12.1970 wurde er, nachdem er im Juli 1969 ein 16-jähriges Mädchen im Zustand erheblicher Alkoholisierung zum Geschlechtsverkehr gezwungen und es dabei erwürgt hatte, unter anderem wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von 10 Jahren verurteilt. Wenige Wochen nach seiner (bedingten) Haftentlassung im Juni 1979 drängte er die ihm bis dahin unbekannte Nachbarin seiner Schwester, die er bei einem Besuch im Treppenhaus getroffen hatte, in deren Wohnung, wo er sie im Anschluss an die Frage, warum sie keine Kinder habe und ob sie die Pille nehme, und den sich daraus entwickelnden Streit würgte, bis das Tatopfer sich befreien konnte. Aufgrund dieser Tat verurteilte ihn das Landgericht Saarbrücken mit Urteil vom 9.5.1980 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren.
Nachdem sich der Verurteilte nach seiner Haftentlassung am XX.XX.1983 zumeist in England aufgehalten hatte, kam er im Februar 1988 ins Saarland zurück, um dort Fasching zu feiern. Er konsumierte in verschiedenen Lokalen in erheblichem Umfang Alkohol. Am Abend des XX.XX.1988 überfiel er eine Frau, die er kurz zuvor in einem Lokal kennengelernt hatte, indem er sie würgte, in ein Waldgelände zerrte, ihre Gegenwehr mit Schlägen brach und ihr die Kleider auszog, um mit ihr den Geschlechtsverkehr auszuüben, wozu es jedoch nicht kam. Sodann ließ er die Frau bei Außentemperaturen von 0 ° C unbekleidet auf dem Waldboden zurück, wo sie später von einer Passantin entdeckt wurde. Aufgrund dieser Tat verurteilte ihn das Landgericht Saarbrücken mit Urteil vom XX.XX.1989 (Az. SchwG) wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und ordnete zugleich seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Nachdem der Verurteilte etwa vier Monate nach Beginn der Unterbringung aus der Maßregelvollzugseinrichtung entwichen war und in alkoholisiertem Zustand im Zimmer eines Bordells eine Prostituierte von hinten angegriffen und sie gewürgt hatte, ordnete das Landgericht Trier mit Urteil vom XX.XX.1991 wegen dieser Tat erneut die Unterbringung des Verurteilten an.
Mit Beschluss vom XX.XX.2005 erklärte die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Saarbrücken die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 67d Abs. 6 StGB für erledigt, weil der Verurteilte zwar weiterhin gefährlich, aber nicht mehr erheblich in seiner Schuldfähigkeit beeinträchtigt sei. Zugleich lehnte die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung der Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom XX.XX.1989 ab.
Ab dem 23.12.2005 befand sich der Verurteilte in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken. Am 22. Juni 2007 hatte er den - nach Anrechnung der Maßregel verbliebenen - Rest der durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28. September 1989 verhängten Freiheitsstrafe von ursprünglich vier Jahren und sechs Monaten vollständig verbüßt.
Auch in der Folgezeit befand sich der Verurteilte zunächst nicht auf freiem Fuß.
Vielmehr blieb er nach einer gegen ihn mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 4.4.2007 und - nach Aufhebung dieses Urteils durch den Bundesgerichtshof am 10.2.2009 - erneut mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17.7.2009 angeordneten nachträglichen Sicherungsverwahrung einstweilen untergebracht, bis der Bundesgerichtshof am 12.5.2010 auch das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17.7.2009 aufhob, den Antrag auf nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zurückwies und die sofortige Freilassung des Verurteilten anordnete, die noch am selben Tag erfolgte.
Ab dem 2.9.2011 ordnete das Landgericht Saarbrücken - jeweils bestätigt durch das Saarländische Oberlandesgericht - zunäc...