Leitsatz (amtlich)
Bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwertes einer gesetzlichen Rentenversicherung ist stets auf die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitgeteilten vorläufigen Durchschnittsentgelte (§ 187 Abs. 3 SBG VI) abzustellen.
Verfahrensgang
AG Merzig (Beschluss vom 13.01.2011; Aktenzeichen 24 F 268/09 VA) |
Tenor
1. Die Beschwerde der V.Ä. gegen den am 13.1.2011 verkündeten Beschluss des AG - Familiengericht - in Merzig - 27 F 268/09 VA - wird zurückgewiesen.
2. Die V.Ä. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Beschwerdewert: 1.000 EUR.
Gründe
I. Der am ... Februar 1952 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am ... August 1955 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin), beide niederländische Staatsangehörige, haben am 21.6.1978 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 2.5.2007 zugestellt.
Während der Ehezeit (1.6.1978 bis 30.4.2007, § 3 VersAusglG) hat der Antragsteller Anwartschaften bei der V.Ä. (Versorgungseinrichtung der, weitere Beteiligte zu 1) erlangt und die Antragsgegnerin hat Rentenanwartschaften bei der R. S. erworben; seit dem 14.10.2010 wird das Versicherungskonto der Antragsgegnerin von der D. Rh. (D. Rh., weitere Beteiligte zu 2) geführt.
Durch Urteil des Familiengerichts vom 28.6.2007 - 27 F 71/07 S - wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Mit Beschluss vom selben Tag hat das Familiengericht das Verfahren betreffend den Versorgungsausgleich abgetrennt.
In dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Versorgungseinrichtung der zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 11,952 Beitragsquotienten nach Maßgabe von § 16 der Satzung der Versorgungseinrichtung der, bezogen auf den 30.4.2007, übertragen (Ziff. I des Beschlusstenors) und angeordnet, dass ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der R. S. i.H.v. 2,6406 Entgeltpunkten nicht stattfinde (Ziff. II des Beschlusstenors).
Hiergegen wendet sich die Versorgungseinrichtung der mit ihrer Beschwerde, mit der sie rügt, dass das Familiengericht bei der Ermittlung des Kapitalwerts der Rentenanwartschaften der Antragsgegnerin noch mit dem vorläufigen Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2007 und nicht mit dem zwischenzeitlich feststehenden tatsächlichen Wert gerechnet habe. Letzterer müsse in die Berechnung einfließen.
Antragsteller und Antragsgegnerin haben sich im Beschwerdeverfahren zur Sache nicht geäußert. Die D. Rh. hält die Berechnung des Kapitalwerts der Rentenanwartschaften der Antragsgegnerin für zutreffend.
II. Die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Versorgungseinrichtung der BÄK ist unbegründet.
Zu Recht hat das Familiengericht nach Art. 17 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 EGBGB den Versorgungsausgleich durchgeführt; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen, wogegen keiner der Beteiligten Einwände erhoben hat und keine Bedenken bestehen.
Ebenso zutreffend hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich nach dem seit dem 1.9.2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht durchgeführt (Art. 111 Abs. 5 FGG-RG).
Nach der unbeanstandet gebliebenen und zu keinen Bedenken Anlass gebenden Auskunft der Versorgungseinrichtung der vom 9.7.2010 (Bl. 57 ff. d.A.) hat der Antragsteller während der Ehezeit Versorgungsanwartschaften in Höhe eines Beitragsquotienten von 25,1399 erlangt, wobei sich insofern ein von der Versorgungseinrichtung der vorgeschlagener Ausgleichswert von 12,5700 Beitragsquotienten ergibt, was einem korrespondierenden Kapitalwert von 157.590,09 EUR entspricht. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Familiengericht auf dieser Grundlage den Versorgungsausgleich entsprechend der Satzung der Versorgungseinrichtung der im Wege des internen Ausgleichs durchgeführt hat, weil dies, soweit ersichtlich, zu einem angemessenen Ausgleich i.S.v. § 11 VersAusglG führt. Auch hiergegen haben die Beteiligten keine Einwände erhoben, solche sind auch nicht ersichtlich.
Schließlich ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Familiengericht das Anrecht der Antragsgegnerin bei der D. Rh. nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG als nicht ausgleichsreif angesehen und angeordnet hat, dass insofern einen Wertausgleich nicht stattfinde.
Es erscheint zwar zumindest zweifelhaft, ob stets eine Billigkeitskorrektur nach § 27 VersAusglG vorzunehmen ist, wenn wegen fehlender Ausgleichsreife eines Anrechts nach § 19 VersAusglG insofern ein Wertausgleich unterbleibt; dagegen spricht bereits neben allgemeinen Erwägungen auch der Umstand, dass § 19 VersAusglG eine eigene Billigkeitsklausel enthält, die sich allerdings nur auf die in § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG aufgeführten Anrechte bezieht, zu denen das hier in Rede stehende Anrecht der Antragsgegnerin allerdings nicht gehört. Diese Frage braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden, denn der Senat ist mit dem Familiengericht im H...