Verfahrensgang
AG Merzig (Aktenzeichen 6 VI 286/18) |
Tenor
I. Die Beschwerde des Nachlasspflegers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Merzig vom 28. Januar 2022 - IV 286/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Durch Beschluss vom 27. Juli 2018 des Amtsgerichts Merzig wurde für die unbekannten Erben des am xxx verstorbenen xxx gemäß § 1960 BGB Nachlasspflegschaft angeordnet und der Beteiligte und Beschwerdeführer zum Nachlasspfleger mit den Wirkungskreisen Ermittlung der Erben, Sicherung des Nachlasses und Verwaltung des Nachlasses bestellt. Mit Schreiben vom 6. November 2021 (Bl. 192 d. A.) beantragte der Beteiligte die nachlassgerichtliche Genehmigung zur Auflösung eines zum Nachlass gehörenden (Tagesgeld-)Kontos bei der V. mit einem Guthaben von seinerzeit 223.236,30 Euro und die Überweisung eines Teilbetrages von 31.126,06 Euro auf ein bestehendes Girokonto bei derselben Bank. Der Restbetrag von 192.110,24 Euro sollte auf ein Konto bei der D. in München oder einer anderen Direkteinlagebank eingezahlt und in verschiedene "aktiv gemanagte und breit gestreute Fonds" angelegt werden (Auflistung der Fonds Bl. 192 f. d. A.). Einige dieser Fonds sind von anderen Amtsgerichten nach Darstellung des Beschwerdeführers bereits für mündelsicher befunden worden, zu anderen beantragte der Beschwerdeführer die nachlassgerichtliche Genehmigung. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer an, die V.. habe die Vereinbarung der Zahlung eines Verwahrentgeltes - nach der vorgelegten, von der Bank gewünschten Vereinbarung 0,5 % p. a. (Bl. 182 d. A.) - für die einen Freibetrag von 100.000 Euro übersteigenden Einlagen gefordert und für den Fall der Ablehnung der Vereinbarung die Kündigung der Kontoverbindung angedroht. Die von ihm ausgewählten Fonds seien als mündelsichere Anlagen geeignet. Zwar gebe es noch andere mündelsichere Fonds, doch handele es sich dabei um offene Immobilienfonds, bei denen Mindesthaltefristen von 24 Monaten bestehen würden. Da die Klärung der Erbfolge in naher Zukunft erfolgen könne, sei aber eine Haltefrist von mehr als einem Jahr nicht sinnvoll.
Mit Beschluss vom 28. Januar 2022 hat das Amtsgericht die begehrte Genehmigung versagt und die Beschwerde gegen seine Entscheidung zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, da es Aufgabe des Nachlasspflegers sei, die Erhaltung des Nachlasses zu gewährleisten, hier aber die Gefahr einer Wertminderung durch nicht mündelsichere Anlagen zu groß sei, könne die Genehmigung nicht erteilt werden.
Gegen diesen ihm am 3. Februar 2022 zugestellten Beschluss richtet sich die am 16. Februar 2022 beim Amtsgericht eingegangene Beschwerde des Nachlasspflegers, mit welcher er die Aufhebung des Beschlusses des Nachlassgerichts begehrt. Er meint, eine Geldanlage die negativ verzinst werde, wie es hier geschehen werde, wenn die Guthaben bei der V. belassen würden, laufe den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zuwider. Auch eine Hinterlegung des Nachlasses sei keine Alternative, da hierfür von den Amtsgerichten eine Gebühr erhoben werde. Das ausgewählte Portfolio von Fonds sei breit gestreut und alle Fonds so ausgewählt, dass die Rendite der Fonds deutlich über den im letzten Geschäftsjahr belasteten Kosten liege. Der Verweis auf das allgemeine Risiko von Kursschwankungen reiche nicht aus, um die Genehmigung zu versagen.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde des Nachlasspflegers mit Beschluss vom 16. Februar 2022 nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht (§ 63 Abs. 1 FamFG; vgl. Lafontaine in: jurisPK-BGB, 9. Aufl., Stand 30.11.2021, Rn. 100) eingelegte Beschwerde ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat die von dem Beschwerdeführer begehrte Genehmigung für die Anlage des Nachlasses zu Recht versagt.
1. Die Frage, ob ein Nachlasspfleger generell gehalten ist, in dem von ihm zu sichernden Nachlass vorhandenes Geldvermögen so anzulegen, dass der Nachlass nicht mit Verwahrentgelten ("Negativzinsen") belastet wird, mag zwar der Grund für die Zulassung der Beschwerde durch das Amtsgericht gewesen sein; sie braucht aber vorliegend nicht beantwortet zu werden. Denn die hier von dem Beschwerdeführer beabsichtigte und zur Genehmigung beantragte Anlage des Nachlassvermögens läuft den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zuwider, weshalb die Genehmigung nicht erteilt werden kann (§ 1811 Satz 2 BGB).
a) Der Begriff der Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung erfordert eine Gesamtabwägung aller maßgeblichen Faktoren einer Geldanlage unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles. Besonders wichtige Kriterien sind dabei Sicherheit, Rentabilität und Liquidität, aber auch die individuellen Verhältnisse des Mündels (vgl. Lafontaine in: jurisPK-BGB, 9. Aufl., Stand 30.11.2021, Rn. 12) bzw. hier des Nachlasses u...