Leitsatz (amtlich)
Die in einem einseitigen Erbvertrag enthaltene Erbeinsetzung der eigenen sowie der Kinder des künftigen Ehegatten kann als vertragsmäßige Verfügung von Todes wegen auszulegen sein.
Verfahrensgang
AG Neunkirchen (Aktenzeichen 16 VI 329/18) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. vom 5. Juni 2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neunkirchen vom 7. Mai 2019 - 16 VI 329/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Mit notarieller Urkunde Nr. ... des Notars D. B., beantragte die Antragstellerin die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheines, wonach sie selbst sowie Frau S. P. G. (geb. G.) und Herr M. G. jun. aufgrund Erbvertrages zu gleichen Teilen die Erben nach der am 25. Juli 2017 verstorbenen Frau G. H. G., geb. W. (im Folgenden: Erblasserin), geworden seien. Die Erblasserin war im Zeitpunkt des Erbfalles in zweiter Ehe geschieden, die Antragstellerin war ihre einzige Tochter. Der Beteiligte zu 2., ein Neffe der Erblasserin, hat der Erteilung des Erbscheins unter Berufung auf eine spätere testamentarische Erbeinsetzung widersprochen.
Die Erblasserin hinterließ mehrere Verfügungen von Todes wegen. Sie hatte mit ihrem früheren Ehemann mit notarieller Urkunde vom 15. März 1991 (UR ... des Notars D.) einen Ehevertrag, einen Erbvertrag und einen Erbverzichtsvertrag abgeschlossen (Bl. 13 ff. 16 VI 41/15). In dem Erbvertrag traf allein die Erblasserin mehrere Verfügungen von Todes wegen, u.a. setzte sie die Antragstellerin sowie die fünf Kinder ihres künftigen Ehemannes, darunter Frau S. G. und Herr M. G. jun., zu gleichen Teilen zu ihren Erben ein. Jedem der eingesetzten Erben wurde das Recht eingeräumt, "das Haus in B. von der Erbengemeinschaft zu erwerben zu einem Preis, der durch ein Gutachten eines von der Architektenkammer des Saarlandes zu benennenden vereidigten Sachverständigen für alle Erben bindend festzustellen ist. Soweit zum Übernahmezeitpunkt noch das Nießbrauchsrecht für Herrn M. G. besteht, ist der Wert des Nießbrauchs nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zu ermitteln und abzusetzen". Weiterhin heißt es: "Die vorstehenden Verfügungen sind auch für den Fall getroffen, dass die Ehe der Vertragsbeteiligten geschieden werden sollte. Herr G. nimmt die vorstehenden Erklärungen hiermit an. Auf die dadurch eingetretene Bindungswirkung sind die Beteiligten hingewiesen". In dem gleichzeitig abgeschlossenen Erbverzichtsvertrag verzichtete der künftige Ehemann der Antragstellerin - "mit Rücksicht auf den ihm heute durch gesonderte Urkunde an dem Hausgrundstück ... pp., eingeräumten Nießbrauch gegenüber seiner künftigen Ehefrau (...) auf sämtliche gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechte an deren künftigem Nachlass". Mit notarieller Urkunde vom 28. Juli 1995 (UR Nr. ... des Notars D.) nahmen die Eheleute unter Bezugnahme auf Ziffer II. der Urkunde Nr. ... Änderungen am Erbvertrag vor, indem die Erblasserin - in Änderung der Erbeinsetzung vom 15. März 1991 - nur noch die Antragstellerin sowie Frau S. G. und Herrn M. G. jun. zu gleichen Teilen zu ihren Erben einsetzte; des Weiteren heißt es: "Ansonsten bleibt die Urkunde Nr. ... vollinhaltlich bestehen. (...) Herr G. nimmt die vorstehenden Erklärungen hiermit an. Auf die dadurch eingetretene Bindungswirkung sind die Beteiligten hingewiesen". Am 20. Januar 2015 errichtete die Erblasserin ein notarielles Testament (UR Nr. ... des Notars Dr. M., S.), in dem sie alle bisher von ihr getroffenen Verfügungen von Todes wegen widerrief und den Beteiligten zu 2. zu ihrem alleinigen Erben berief.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die zur Erteilung des beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet; zugleich hat es die Wirksamkeit dieses Beschlusses bis zu dessen Rechtskraft ausgesetzt (Bl. 31 d.A.). Die in dem - späteren - Testament vom 20. Januar 2015 erfolgte Erbeinsetzung des Beteiligten zu 2. sei unwirksam, nachdem die vorausgegangene Erbeinsetzung der im Erbscheinsantrag Benannten als vertragsmäßige Verfügung auszulegen und daher für die Erblasserin bindend gewesen sei. Hiergegen richtet sich die am 5. Juni 2019 eingelegte Beschwerde des Beteiligten zu 2., der unter Hinweis auf eine fehlende "Wechselbezüglichkeit" die im Erbvertrag getroffenen Verfügungen der Erblasserin für nicht bindend erachtet, zumal die einzige Mitwirkung des früheren Ehegatten in Gestalt eines Verzichts auf sein Ehegattenerbrecht durch die spätere Scheidung in Wegfall geraten sein.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 22. Juli 2019 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung über das Rechtsmittel vorgelegt.
II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neunkirchen vom 5. Juni 2019, über die gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, ist nach den §§ 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt worden. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Entscheidung, den be...