Verfahrensgang

AG Saarlouis (Beschluss vom 19.09.2003; Aktenzeichen 22 F 90/99)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Der Beklagten war in dem vorliegenden Hauptsacheverfahren, das mit einem am 12.5.1999 abgeschlossenen Vergleich endete, mit Beschluss vom 26.5.1999 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Mit Schreiben des FamG vom 29.10.2002 wurde der Beklagten aufgegeben, eine Erklärung über ihre jetzigen wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben, um zu überprüfen, ob nach § 120 Abs. 4 ZPO eine Änderung des Prozesskostenhilfebeschlusses in Betracht kam. Die Beklagte gab mit Schreiben vom 19.11.2002 eine entspr. Erklärung ab, worauf die Rechtspflegerin des FamG ankündigte, der Beklagten monatliche Raten von 300 Euro aufzuerlegen. Hierauf erwiderte diese, dass sie nur in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehe, das zum 31.12.2002 beendet sei. Auf eine entspr. Anfrage des FamG vom 27.3.2003 teilte die Beklagte mit Schreiben vom 3.4.2003 (Eingang bei Gericht: 14.4.2003) mit, dass sie seit 1.4.2003 wieder eine Arbeitsstelle habe und eine Lohnabrechnung frühestens Mitte Mai vorliegen könne. Mit Schreiben vom 16.6.2003 legte die Beklagte eine erneute Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor, auf Grund derer das FamG in dem angefochtenen Beschluss – nach entspr. Ankündigung – den Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss vom 26.5.1999 dahingehend abgeändert hat, dass der Beklagten ab dem 1.10.2003 monatliche Raten von 45 Euro auf die Prozesskosten auferlegt worden sind. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Erinnerung, welcher die Rechtspflegerin des FamG nicht abgeholfen hat.

II. Die nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das FamG hat den Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss vom 26.5.1999 zu Recht abgeändert und der Beklagten aufgegeben, ab Oktober 2003 Raten von 45 Euro monatlich auf die Prozesskosten zu zahlen. Nach § 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über zu leistende Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Dies ist vorliegend der Fall, wie das FamG zutreffend angenommen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen. Hiergegen hat die Beklagte letztlich auch keine Einwände erhoben; solche sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr ging sie selbst davon aus, dass sie monatliche Raten von 50 Euro aufbringen könne, wie sich aus ihrem Schreiben vom 16.6.2003 ergibt. Der Änderung der Prozesskostenhilfebewilligung steht auch nicht § 120 Abs. 4 S. 3 ZPO entgegen. Danach ist eine für die Partei nachteilige Änderung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind. Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, ob die Abänderungsentscheidung noch innerhalb der Vierjahresfrist ergeht, was vorliegend nicht der Fall war, nachdem das Hauptsacheverfahren durch Vergleich vom 16.5.1999 beendet worden war; entscheidend ist vielmehr, dass das Abänderungsverfahren, wie hier, noch vor Ablauf der Frist des § 120 Abs. 4 S. 3 ZPO eingeleitet wurde. In diesem Zusammenhang kann vorliegend dahinstehen, ob es zur Fristwahrung bereits ausreicht, dass das Änderungsverfahren vor Fristablauf überhaupt begonnen worden ist (OLG Zweibrücken JurBüro 1995, 310; Musielak/Fischer, ZPO, 2. Aufl., § 120 Rz. 20) oder ob die Frist nur dann gewahrt ist, wenn das Abänderungsverfahren so rechtzeitig vor Fristablauf eingeleitet wurde, dass bei normalem Verlauf noch innerhalb der Frist eine Abänderungsentscheidung hätte ergehen können und diese nur deshalb unterblieb, weil das Verfahren durch die Partei verzögert wurde (OLG Naumburg v. 9.4.1996 – 8 WF 29/96, FamRZ 1996, 1425; Beschl. v. 15.10.2002 – 8 WF 199/02; OLG Koblenz, Beschl. v. 25.9.1998 – 15 WF 1024/98, OLGReport Koblenz 1999, 96; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 120 Rz. 30, m.w.N.), denn nach beiden Ansichten war im Streitfall die Abänderung nicht wegen Fristablaufs ausgeschlossen.

Dies folgt daraus, dass das Abänderungsverfahren rechtzeitig vor Fristablauf eingeleitet worden war und maßgeblich durch die Beklagte verzögert worden ist. Die Verzögerung ist darin zu sehen, dass die Beklagte auf die Aufforderung der Rechtspflegerin vom 27.3.2003 keine neue Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben hat, sondern sich stattdessen auf die Mitteilung beschränkte, seit dem 1.4.2003 wieder berufstätig zu sein, ohne jedoch die Höhe des vereinbarten Gehalts anzugeben. Hätte die Beklagte mitgeteilt, dass sie absprachegemäß monatlich 2.500 Euro brutto erhalten würde, so hätte noch vor Ablauf der Vierjahresfrist ein entspr. Abänderungsbeschluss ergehen können.

Die sich daraus ergebende Verzögerung des Verfahrens hat die Beklag...

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