Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Voraussetzungen des elterlichen Umgangsrechts
Leitsatz (redaktionell)
Kriterien zur Regelung des elterlichen Umgangsrechts
Normenkette
BGB §§ 1684, 1697a
Verfahrensgang
AG Saarbrücken (Beschluss vom 07.09.2010; Aktenzeichen 39 F 309/10 UG) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - in Saarbrücken vom 7.9.2010 - 39 F 309/10 UG - wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
2. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf bis 1.200 EUR festgesetzt.
3. Der Antragsgegnerin wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.
Gründe
I. Aus der am 20.3.2003 geschlossenen Ehe der Eltern ging der verfahrensbetroffene Sohn J., geboren am 16.11.2003, hervor, der seit der Trennung der Eltern im Dezember 2008 bei der Mutter lebt und seit Anfang des Schuljahres 2010/2011 die Grundschule besucht. Das Scheidungsverfahren ist zwischen den Eltern beim Familiengericht unter dem Aktenzeichen 39 F 444/09 S anhängig.
Im Verfahren 54 F 124/09 SO wurde der Mutter mit Beschluss vom 7.7.2009 das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für J. übertragen. Im Anhörungstermin vom selben Tage schlossen die Eltern eine - nicht zu gerichtlichem Beschluss erhobene - Vereinbarung, der zufolge dem Vater ein Umgangsrecht mit J. in Form eines Wochenendumgangs alle 14 Tage von freitags 16.30 Uhr bis sonntags 17.00 Uhr, der Begleitung J. s zum wöchentlichen Fußballtraining und der Unternehmung einer Aktivität an einem weiteren Nachmittag unterhalb der Woche zustand, außerdem enthielt die Vereinbarung eine Feiertags- und Ferienregelung.
Im vorliegenden Verfahren hat der Vater mit am 30.6.2010 beim Familiengericht eingegangenem Antrag, der in Bezug genommen wird, die gerichtliche Regelung seines Umgangsrechts in näher von ihm vorgeschlagener Weise begehrt.
Die Mutter hat auf Zurückweisung dieses Antrags in der gestellten Form angetragen.
Das Jugendamt hat berichtet, seit der Umgangsvereinbarung vom 7.7.2009 keinen Kontakt mehr zur Familie gehabt zu haben.
Nach mündlicher Anhörung der Eltern und J. s hat das Familiengericht durch den angefochtenen Beschluss vom 7.9.2010, auf den Bezug genommen wird, folgende Umgangsregelung erlassen:
1. Der Vater übt den Umgang mit dem gemeinsamen minderjährigen Kind der Parteien J. J., geb. am 16.11.2003, wie folgt aus:
a) 14-tägig am Wochenende in der Zeit von freitags 16.00 Uhr bis sonntags 17.00 Uhr. Dieser Umgang beginnt mit dem Wochenende vom 24. auf den 26.9.2010;
b) jede Woche von montags nach dem Fußballtraining bis dienstags vor der Schule. Diese Umgangsregelung beginnt mit Montag dem 20.9.2010;
c) an dem zweiten der hohen Feiertage von Weihnachten, Ostern und Pfingsten in der Zeit von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr;
d) am Geburtstag des Antragstellers, dem 9.8., in der Zeit von 15.30 Uhr bis 19.00 Uhr;
e) in der Hälfte der jeweiligen Schulferien nach Absprache zwischen den Eltern;
f) während des wöchentlichen Fußballtrainings des Kindes.
2. Der Vater ist verpflichtet, das Kind zur Ausübung des Umgangs an den Wochenenden, an den hohen Feiertagen, den Ferien und am Geburtstag des Vaters zu den in Ziff. 1 festgelegten Zeiten am Haushalt der Mutter abzuholen und das Kind zu den in Ziff. 1 bestimmten Zeiten der Beendigung des Umgangs an den Haushalt der Mutter zurückzubringen. Die Mutter ist verpflichtet, das Kind zu den in Ziff. 1 bestimmten Zeiten zur Abholung durch den Vater zur Ausübung des Wochenendumgangs, des Umgangs an den hohen Feiertagen, des Ferienumgangs und des Umgangs am Geburtstag des Vaters an ihrem Haushalt zur Abholung durch den Vater bereitzuhalten und das Kind nach Beendigung des Umgangs an ihrem Haushalt wieder zu übernehmen.
Der Vater ist verpflichtet, das Kind montags nach dem Fußballtraining zur Ausübung des Umgangs mitzunehmen und das Kind am Dienstagmorgen in die Schule zu bringen. Die Mutter ist verpflichtet, das Kind zu den Fußballtrainings zu schicken.
3. Sofern ein Umgangswochenende auf Grund von Krankheit des Kindes oder eines Elternteils oder anderen persönlichen Umständen, die im Bereich der Eltern liegen, nicht stattfinden kann, so wird der Umgang am folgenden Wochenende nachgeholt. Dies gilt nicht, soweit ein Umgang auf Grund des Umstandes ausfällt, dass die Mutter mit dem Kind in Urlaub fährt.
Gegen die Ziff. 1. a), 1. b) und 3. dieser Regelung in diesem dem Vater am 24.9.2010 zugestellten Beschluss richtet sich seine am 11.10.2010 beim Familiengericht eingegangene Beschwerde. Er beantragt, ihm unter Abänderung der Ziff. 1. a), 1. b) und 3. des angefochtenen Beschlusses ein 14-tägiges Umgangsrecht am Wochenende in der Zeit von freitags 16.00 Uhr bis montags vor der Schule und jede Woche dienstags von 15.00 Uhr bis mittwochs morgens vor der Schule einzuräumen und die Ausnahme von der Geltung der Nachholungsregelung in Ziff. 3. des angefochtenen Beschlusses, soweit ein Umgang aufgrund einer Urlaubsfahrt der Mutter mit dem Kind ausfällt, entfallen zu lassen.
Die Mutter bittet unter V...