Leitsatz (amtlich)
a. Der Streitwert des Aufhebungsverfahrens nach § 297 ZPO richtet sich nach dem Interesse des Gläubigers an der Aufrechterhaltung der Arrestanordnung.
b. Das maßgebliche Interesse an der Aufrechterhaltung richtete sich - ebenso wie im Anordnungsverfahren - grundsätzlich nach dem Wert des Hauptanspruchs. Da die Arrestanordnung im Verfahren nach § 927 ZPO für die Zukunft aufgehoben werden soll, ist bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen, wenn zwischen Arrestanordnung und Aufhebungsantrag eine Verringerung des zu bewertenden Interesses eingetreten ist.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 08.09.2009; Aktenzeichen 1 O 341/03) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Streitwert des Arrestaufhebungsverfahrens in Abänderung des Beschlusses des LG Saarbrücken vom 8.9.2009 - 1 O 341/03 - i.d.F. des Teilabhilfebeschlusses vom 26.11.2009 - 1 O 341/03 - auf 22.720 EUR festgesetzt.
2. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des LG Saarbrücken vom 26.11.2009 - 1 O 341/03 - wird als unzulässig verworfen.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Mit Schriftsatz vom 14.12.2007 (Bl. 104 d.A.) beantragte die Antragstellerin die Aufhebung des mit Beschluss des LG Saarbrücken vom 18.12.2006 auf Antrag des Antragsgegners erlassenen Arrestbefehls des LG Saarbrücken vom 18.12.2006 - 1 O 341/03 - (Bl. 64 ff. d.A.), mit dem wegen und in Höhe eines Anspruchs des Antragsgegners von 71.140,89 EUR nebst Zinsen der dingliche Arrest in ihr Vermögen angeordnet und in Vollziehung des Arrests zwei Fahrzeuge und zwei Bankkonten der Antragstellerin - beschränkt bis zu einem Höchstbetrag von 81.812,02 EUR - gepfändet worden waren. Den Streitwert hatte das LG im Arrestbefehl auf 71.140,89 EUR festgesetzt (Bl. 60 d.A.).
In der Hauptsache hatten die Parteien mit gerichtlichem Vergleich vom 14.9.2007 (Bl. 272 d.A.) vereinbart, dass die Antragstellerin - als Beklagte jenes Verfahrens - zur Abgeltung aller streitgegenständlichen Forderungen 45.440 EUR nebst Zinsen an den Antragsgegner zahlt, der aus dem Arrestbefehl vom 18.12.2006 keine weiteren Rechte als diejenigen geltend macht, die sich aus diesem Vergleich für ihn ergeben.
Nachdem die Parteien das Aufhebungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat das LG der Antragstellerin mit Beschluss vom 12.8.2009 - 1 O 341/03 - (Bl. 169 ff. d.A.) gem. § 91a ZPO die Kosten des Aufhebungsverfahrens auferlegt.
Mit Schriftsatz vom 17.8.2009 (Bl. 181 d.A.) haben die Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners beantragt, den Streitwert des Aufhebungsverfahrens - entsprechend dem von einer Drittschuldnerin auf einem Sonderkonto separierten Betrag - auf 81.812,02 EUR festzusetzen. Das LG hat den Streitwert des Aufhebungsverfahrens mit Beschluss vom 8.9.2009 (Bl. 187 d.A.) entsprechend dem Wert des Anordnungsverfahrens auf 71.140,89 EUR festgesetzt.
Hiergegen hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 24.9.2009 (Bl. 199 d.A.) Beschwerde eingelegt, mit der sie geltend macht, der Streitwert sei deutlich unter einem Drittel des Hauptsachewertes anzusetzen.
Mit Beschluss vom 26.11.2009 (Bl. 202 d.A.) hat das LG den Streitwert daraufhin auf 45.440 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die vergleichsweise Einigung der Parteien zwischen Erlass des Arrestes und Erhebung der Aufhebungsklage eine Verringerung des zu bewertenden Interesses eingetreten sei; es sei darauf abzustellen, welchen Wert der aufzugebende Titel im Zeitpunkt des Aufhebungsantrages für den Antragsgegner noch gehabt habe.
Im Hinblick darauf, das lediglich eine Teilabhilfe erfolgt sei, hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 30.12.2009 (Bl. 212 d.A.) angeregt, die Sache dem OLG zur weiteren Entscheidung vorzulegen, hilfsweise hat sie gegen den Streitwertbeschluss vom 26.11.2009 Beschwerde eingelegt.
Das LG hat mit Beschluss vom 11.1.2010 (Bl. 216 d.A.) der weitergehenden Beschwerde der Antragstellerin aus den Gründen des Beschlusses vom 26.11.2009 nicht abgeholfen und hat die Sache dem Saarländischen OLG zur Entscheidung vorgelegt.
Die Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners haben mit Schriftsatz vom 18.1.2010 (Bl. 217 d.A.) angezeigt, den Antragsgegner zu vertreten. Sie haben beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und zugleich gegen den Streitwertbeschluss vom 26.11.2009 einen als Anschlussbeschwerde bezeichneten Rechtsbehelf eingelegt. Sie halten an dem mit Beschluss vom 8.9.2008 festgesetzten Streitwert von 71.140,89 EUR fest.
II. Lediglich das Rechtsmittel der Antragstellerin hat Erfolg.
1. Die gem. § 68 Abs. Abs. 1 GKG zulässige, insb. form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist, soweit ihr das LG mit Beschluss vom 26.11.2009 nicht bereits abgeholfen hat, begründet, da diese zu Recht eine weitere Herabsetzung des Streitwerts verlangt.
Die ausdrücklich in Vertretung des Antragsgegners erh...