Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Ermittlung des für die Verfahrenskosten einzusetzenden Einkommens (§ 115 Abs. 2 ZPO) darf Kindesunterhalt nicht als Einkommen des das Kind betreuenden Elternteils eingesetzt werden.
2. Zur Aufteilung der Kosten für Unterkunft und Wohnung, wenn die Wohnung von mehreren Personen bewohnt wird.
Verfahrensgang
AG Saarbrücken (Beschluss vom 26.07.2010; Aktenzeichen 54 F 160/10 VKH2) |
Tenor
1. Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - in Saarbrücken vom 26.7.2010 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 1.9.2010 - 54 F 160/10 VKH2 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige, als sofortige Beschwerde zu behandelnde Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet, weil das Familiengericht in dem angefochtenen Beschluss i.V.m. dem Teilabhilfebeschluss vom 1.9.2010, worauf Bezug genommen wird, im Ergebnis zu Recht die Zahlung monatlicher Raten von 60 EUR auf die Verfahrenskosten angeordnet hat.
Soweit das Familiengericht im Teilabhilfebeschluss Kindergeld nur noch i.H.v. monatlich 184 EUR in Ansatz gebracht hat, wird dem diesbezüglichen Beschwerdeeinwand Rechnung getragen. Im Übrigen ist die Einkommensberechnung des Familiengerichts insofern zugunsten der Antragsgegnerin zu korrigieren, als der gezahlte Kindesunterhalt i.H.v. monatlich 295 EUR, soweit er den Kinderfreibetrag von 276 EUR übersteigt, nicht berücksichtigt werden darf, weil es sich dabei um Einkommen des Kindes und nicht der Antragsgegnerin handelt (vgl. OLG Bamberg FamRZ 2007, 1339; OLG Nürnberg MDR 2007, 159; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 115 Rz. 7 und 9). Im Ergebnis wirkt sich dies jedoch nicht zugunsten der Antragsgegnerin aus (s.u.).
Zutreffend hat das Familiengericht Kosten der Unterkunft und Heizung lediglich i.H.v. monatlich 180 EUR angesetzt. Dies entspricht den Angaben der Antragsgegnerin in ihrer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 14.4.2010; dass die Antragsgegnerin tatsächlich höhere Kosten trägt, ist nicht ersichtlich und wird auch mit der Beschwerde nicht vorgebracht. Darin ist insoweit lediglich ausgeführt, dass neben der Nettokaltmiete von 460 EUR, weitere 20 EUR für einen Pkw-Stellplatz sowie Vorauszahlungen auf die Heizkosten i.H.v. 60 EUR und auf die übrigen Nebenkosten i.H.v. 90 EUR zu leisten seien. Damit allein lässt sich aber der Ansatz höherer Wohnkosten hier nicht begründen, denn unter den gegebenen Umständen kommt es entscheidend darauf an, welchen Anteil hieran die Antragsgegnerin tatsächlich trägt, und dass dies mehr als monatlich 180 EUR sind, wird nicht vorgetragen, geschweige denn belegt. Insbesondere ist nicht automatisch und unabhängig von der tatsächlichen Handhabung stets eine Aufteilung der verfahrenskostenhilferechtlich zu berücksichtigenden Unterkunftskosten nach der Zahl der (maßgeblichen) Personen vorzunehmen; dies mag zwar in der Regel angemessen erscheinen, jedoch kann nach den jeweiligen Verhältnissen auch eine andere Aufteilung dieser Kosten unter den Bewohnern der Wohnung etwa bei deutlich unterschiedlichen Einkünften in Betracht kommen (OLG Koblenz FamRZ 2000, 1093; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 5. Aufl., Rz. 274, m.w.N.). Demzufolge ist bei mehreren Bewohnern zunächst von den Angaben der Beteiligten auszugehen, wie die Kostentragung vereinbart ist (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O.). Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Antragsgegnerin in ihrer VKH-Erklärung vom 14.4.2010 die von ihr getragenen Kosten der Unterkunft mit monatlich 180 EUR angegeben hat und dies auch nach dem damals vorgelegten Mietvertrag einer geringeren als der hälftigen Beteiligung entsprach.
Nach alledem ist wie folgt zu rechnen:
Erwerbseinkommen |
731,56 EUR |
Kindergeld |
184 EUR |
./. Unterkunft und Heizung |
- 180 EUR |
./. Freibetrag für Antragsgegnerin |
- 395 EUR |
./. Erwerbstätigenbonus |
- 180 EUR |
einzusetzendes Einkommen |
160,56 EUR |
Dies rechtfertigt nach der Tabelle gem. § 115 Abs. 2 ZPO die vom Familiengericht angeordnete Ratenzahlung i.H.v. monatlich 60 EUR. Somit hat die Beschwerde keinen Erfolg.
Der Kostenausspruch beruht auf §§ 113 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern.
Fundstellen
Haufe-Index 2548901 |
FamFR 2011, 7 |