Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 04.05.2017; Aktenzeichen 7 O 47/16) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Kostenentscheidung in dem am 4.5.2017 durch Zustellung an seine Prozessbevollmächtigte verkündeten Anerkenntnisurteil des LG Saarbrücken - Az.: 7 O 47/16 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4. Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, binnen 1 Woche zum Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens vorzutragen.
Gründe
I. Durch das im Beschlusstenor näher bezeichnete Anerkenntnisurteil hat das LG den Beklagten auf sein Anerkenntnis hin ordnungsmittelbewehrt zur Unterlassung von Angeboten im Fernabsatz betreffend Kraftfahrzeugzubehör gegenüber Endverbrauchern verurteilt, die der Kläger wegen Verletzung gesetzlicher Belehrungs- und Informationspflichten als wettbewerbswidrig beanstandet hat.
Das LG hat den Beklagten mit der Begründung zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilt, dass die Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses im Sinne von § 93 ZPO entgegen dessen Auffassung nicht vorliegen, weil er den Klageanspruch nach Erhalt der zunächst fehlenden nicht anonymisierten Mitgliederliste jedenfalls nicht "sofort" anerkannt habe.
Gegen die Kostenentscheidung in dem ihm am 4.5.2017 zugestellten Urteil hat der Beklagte mit Telefaxschreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 15.5.2017, bei
Gericht eingegangen am gleichen Tag, sofortige Beschwerde eingelegt und eine Abänderung der Kostenentscheidung dahin beantragt, dass die Kosten des Rechtsstreits in Anwendung des § 93 ZPO dem Kläger auferlegt werden. Bis zur Vorlage des nicht anonymisierten Mitgliederverzeichnisses des Klägers sei unklar gewesen, ob dieser nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG prozessführungsbefugt und aktivlegitimiert gewesen sei. Nach Erhalt der Mitgliederliste sei der Klageanspruch in dem nachfolgenden Prozessschriftsatz anerkannt worden. Dass zwischen dem Erhalt des Mitgliederverzeichnisses und dem Anerkenntnis ein Zeitraum von zwei Monaten liege, sei ebenso unschädlich wie die Tatsache, dass der Beklagte zuvor Klageabweisung beantragt habe und der Klage auch mit materiell-rechtlichen Einwendungen entgegengetreten sei.
Der Kläger verteidigt die angefochtene Kostentscheidung.
Das LG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 22.5.2015 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. In dem Beschwerdeverfahren wurde den Parteien Gelegenheit zu ergänzender Stellungnahme gegeben.
II. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.
Die isolierte Anfechtung einer durch Urteil getroffenen Kostenentscheidung mit der sofortigen Beschwerde ist nach § 99 Abs. 2 S. 1 ZPO statthaft, wenn die Hauptsache, wie hier, durch eine auf Grund Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt wird. Der Streitwert in der Hauptsache übersteigt den in § 511 ZPO genannten Betrag. Da die Form des § 569 ZPO und die Notfrist von 2 Wochen, die durch die am 4.5.2017 erfolgte Zustellung des Urteils in Gang gesetzt wurde, gewahrt sind, ist die sofortige Beschwerde zulässig.
In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch erfolglos. Das LG hat dem Beklagten zu Recht nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Voraussetzung für eine der beklagten Partei günstige Kostenentscheidung nach § 93 ZPO ist zum einen, dass diese durch ihr Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat und dass sie darüber hinaus den Klageanspruch sofort anerkannt hat. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.
a. Veranlassung zur Anrufung des Gerichts hat ein Beklagter gegeben, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf ein mögliches Verschulden so war, dass der Kläger annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (einhellige Auffassung; BGH NJW-RR 2005, 1005 und Zöller-Herget, ZPO, 31. Aufl. Rn. 3 zu § 93 mwN).
In Wettbewerbsstreitigkeiten hat eine beklagte Partei regelmäßig Anlass zur Klageerhebung gegeben, wenn sie auf eine berechtigte Abmahnung des Klägers hin keine vertragsstrafebewehrte Unterlassungserklärung abgibt. Auf die schriftliche Abmahnung des Klägers vom 1.9.2016 hat der Beklagte weder in der zunächst gesetzten, noch in der mit Anwaltsschreiben vom 9.9.2016 bis 23.9.2016 verlängerten Frist die vom Kläger geforderte vertragsstrafebewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und auf der vorherigen Überlassung einer aktuellen, nicht anonymisierten Mitgliederliste bestanden.
Da der Beklagte vorgerichtlich keinen Anspruch auf Überlassung einer anonymisierten Mitgliederliste hatte, hat er Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 18.10.1995 - Az. I ZR 126/93 - die Notwendigkeit zur Vorlage einer anonymisierten Mitgliederliste zum Nachweis der Prozessführungsbefugnis und Aktivlegitimation für das Klageverfahren bejaht. Daraus folgt aber nicht, dass ein klagender Verband, dessen wettbewerbsrechtliche Anspruchs...