Verfahrensgang
AG Saarbrücken (Aktenzeichen 128 F 507/19 UG) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Verfahrensbeistandes gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 30. Juni 2020 - 128 F 507/19 UG - wird zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten und gerichtlichen Auslagen des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
3. Der Beschwerdewert wird auf 1.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Aus der am 28. Dezember 2004 in Dänemark geschlossenen Ehe des am 18. Januar 1956 in Dänemark geborenen Antragstellers (fortan: Vater), deutscher und dänischer Staatsbürger, sowie der am 27. November 1967 in China geborenen Antragsgegnerin (fortan: Mutter), deutsche Staatsbürgerin, ist die am 24. Februar 2008 geborene Tochter L. D. hervorgegangen, die sowohl die deutsche als auch die dänische Staatsbürgerschaft besitzt. Zuvor war der Vater in erster Ehe verheiratet, aus der drei bereits erwachsene Kinder hervorgegangen waren. Der Vater, Professor für physikalische und theoretische Chemie und Inhaber eines diesbezüglichen Lehrstuhls an der Universität S., hatte die Mutter als wissenschaftliche Mitarbeiterin an seinem Lehrstuhl kennen gelernt. Die Eltern trennten sich im Sommer 2019 nach dem Bekanntwerden einer außerehelichen Affäre des Vaters mit einer jüngeren, ebenfalls chinesisch stämmigen, ihrerseits ebenfalls verheirateten wissenschaftlichen Mitarbeiterin an seinem Lehrstuhl. Nachdem die Tätigkeit der Mutter am Lehrstuhl des Vaters durch die Universität S. zum 31. Januar 2020 aufgekündigt wurde, gelang es der Mutter zum 1. September 2020 erneut eine Stelle als wissenschaftliche Mitarbeiterin an einem anderen Lehrstuhl, im gleichen Gebäude der Universität S. angesiedelt, einzugehen. Wegen am Arbeitsplatz bereits stattgefundener Auseinandersetzungen der Eltern sowie der Mutter mit der neuen Lebenspartnerin des Vaters haben die Eltern von der Universität S. die Auflage erhalten, das Universitätsgebäude, in dem sich ihre Arbeitsplätze befinden, nur durch jeweils andere Eingänge zu benutzen.
Nach dem Auszug des Vaters aus der Ehewohnung, einem Zweifamilienhaus mit zwei abgeschlossenen Wohneinheiten, verblieb L. im Haushalt der Mutter. Zwischen den Eltern kam es alsbald zu zahlreichen Streitigkeiten betreffend die Zuweisung der Ehewohnung, des PKW und über Unterhaltszahlungen, weshalb Verfahren bei dem Familiengericht geführt wurden. Den Umgang des Vaters regelten die Eltern zunächst dergestalt, dass L. den Vater einmal die Woche mit Übernachtung besuchte, bis die Mutter schließlich Ende November 2019 den Kontakt von Vater und Tochter gänzlich blockierte.
Mit vorliegendem, am 5. November 2019 eingegangenem Antrag hat der Vater, unterstützt durch den Verfahrensbeistand, auf Regelung des Umgangs dergestalt angetragen, dass der Vater berechtigt sei, jede zweite Woche von Sonntag 18:00 Uhr bis zum darauffolgenden Sonntag 18:00 Uhr sein Umgangsrecht mit L. auszuüben, in den Schulferien jeweils während der Hälfte der Schulferien in Absprache mit dem anderen Elternteil unter Einschluss des Rechts, mit L. zu verreisen.
Die Mutter ist dem Ansinnen des Vaters erstinstanzlich entgegengetreten unter Hinweis auf die mit Blick auf die zahlreichen Streitigkeiten der Ehegatten zwischen den Beteiligten fehlende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit. Zudem hat die Mutter erstinstanzlich eingewandt, der - unbegleitete und zudem über Nacht ausgeübte - Umgang mit dem Vater schade dem Kindeswohl im Hinblick auf einen Vorfall während der Umgangskontakte. Dazu hat sie, vom Vater nicht in Abrede gestellt, vorgetragen, dass der Vater sich bei einer Gelegenheit nachts nackt neben die auf einem Einzelbett liegende L. gelegt habe, was dieser als Verwechslung nach einem nächtlichen Gang zur Toilette entschuldigt hat.
Das Familiengericht hat Herrn Rechtsanwalt P. mit Beschluss vom 8. November 2019 zum Verfahrensbeistand bestellt und sämtliche Verfahrensbeteiligten im Termin vom 29. November 2019 persönlich angehört. In diesem Termin erklärten sich die Beteiligten damit einverstanden, dass der Vater begleitete Umgangstermine in den Räumlichkeiten des Kinderschutzbundes in Saarbrücken wahrnimmt, solange ein vom Familiengericht mit Verfügung vom 3. Dezember 2019 bei der Staatsanwaltschaft Saarbrücken angeregtes Ermittlungsverfahren wegen möglicher Sexualdelikte schwebe.
In der Folgezeit ist es den Eltern nicht gelungen, begleitete Umgangskontakte zwischen Vater und L. zu vereinbaren. Diese scheiterten zunächst an von der Mutter vorgeschobenen Freizeitaktivitäten des Kindes, danach an der Frage der Finanzierung der Transportkosten des Kindes zu den Räumlichkeiten des Kinderschutzbundes.
Nach endgültiger Einstellung des Strafverfahrens gegen den Vater durch die Staatsanwaltschaft und erneuter mündlicher Verhandlung, bei der auch erneut L. persönlich angehört wurde und sich gegenüber dem Familiengericht für die Einrichtung eines paritätischen Wechselmodells ausgesprochen hat, hat das Familiengericht mit seinem ange...