Verfahrensgang

AG Saarbrücken (Beschluss vom 01.06.2010; Aktenzeichen ALTK-864-8)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird das AG Saarbrücken - Saarländisches Grundbuchamt - unter Aufhebung des Beschlusses vom 1.6.2010 (ALTK-864-8) und des Nichtabhilfebeschlusses vom 23.11.2010 (ALTK-864-8) angewiesen, über den Löschungsantrag der Antragstellerin vom 22.10.2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt die Teillöschung einer auf dem streitgegenständlichen Grundbesitz lastenden Buchgrundschuld i.H.v. 200.000 EUR, die seit dem 15.9.2005 in Abteilung III lfd. Nr. 2 zugunsten der Kreissparkasse S. eingetragen ist und die den zugunsten der Antragstellerin in Abteilung III Nr. 3 und Nr. 4 eingetragenen Zwangssicherungshypotheken - erstere über 78.538,15 EUR, eingetragen am 12.12.2005 und letztere über 75.435,35 EUR, eingetragen am 13.12.2005 - im Rang vorgeht.

Der im Zusammenhang mit der Finanzierung eines geplanten Neubaus eingetragenen Grundschuld lagen keine Forderungen der Kreissparkasse S. zugrunde, weil ein Darlehensvertrag nicht zustande gekommen war.

Wegen einer Abgabenforderung des Saarlandes i.H.v. 79.000,17 EUR pfändete die Antragstellerin als Vollstreckungsbehörde im Wege des Verwaltungsverfahrens mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 12.12.2005 (Bl. 70 d.A.), der Kreissparkasse S. als Drittschuldnerin zugestellt am 15.12.2005, gem. §§ 309 ff. AO folgende Ansprüche:

  • den Anspruch der Eigentümer auf Rückgewähr oder Teilrückgewähr der vorgenannten Grundschuld "durch Übertragung, Aufhebung oder Verzicht";
  • die Eigentümergrundschuld, die aus der genannten Grundschuld ganz oder teilweise entstanden ist oder noch entstehen wird;
  • den Anspruch der Eigentümer auf Grundbuchberichtigung und Aushändigung der für die Grundbuchberichtigung notwendigen Urkunden in grundbuchmäßiger Form;
  • den Anspruch der Eigentümer auf Auskehrung des Mehrerlöses nach Verwertung der vorgenannten Grundschuld.

Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 5.1.2006 (Bl. 61 d.A.), den Eigentümern zugstellt am 7.1.2006 (Bl. 63 d.A.) pfändete die Antragstellerin außerdem

  • den "bestrangigen Teil der Eigentümergrundschuld, die aus der ... für die Kreissparkasse S. i.H.v. 200.000 EUR eingetragenen Hypothek ohne Brief ganz oder teilweise entstanden ist oder noch entstehen wird ...";
  • den "Anspruch auf Grundbuchberichtigung hinsichtlich der Umschreibung der vorgenannten Hypothek oder von Teilen der Hypothek in eine Eigentümergrundschuld";
  • den "Anspruch auf Aushändigung der für die Grundbuchberichtigung notwendigen Unterlagen in grundbuchmäßiger Form, insbesondere auf Erteilung einer löschungsfähigen Quittung".

Am 10.3.2006 bewilligte die Kreissparkasse die Löschung der Grundschuld (Bl. 72 d.A.).

Ein auf dieser Grundlage gestellter (Teil-) Löschungsantrag der Antragstellerin wurde mit Beschluss des AG Saarbrücken - Saarländisches Grundbuchamt - vom 6.2.2007 (Bl. 80 d.A.) zurückgewiesen, ebenso durch Beschluss des LG Saarbrücken vom 25.5.2009 - 5 T 90/09 (Bl. 105 d.A.) die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin (Bl. 83 d.A.). Dabei hat das LG das Bestehen eines Löschungsanspruchs der Antragstellerin unter Hinweis auf § 932 Abs. 1 Satz 2 ZPO in Frage gestellt, weil diese sich die Forderung der Eigentümer gegen die Drittschuldnerin lediglich zur Einziehung - und nicht an Zahlungs statt - habe überweisen lassen, so dass eine vermögenswerte Rechtsposition der Eigentümer - nämlich deren im Entstehen begriffene Eigentümergrundschuld - unwiderruflich vernichtet würde, ohne dass hierdurch eine Befriedigung der Gläubigerin eintrete. Ein Löschungsanspruch der Antragstellerin scheitere aber jedenfalls daran, dass deren Pfändungs- und Überweisungsverfügungen das Recht der Eigentümer auf Zustimmung zur Löschung aus § 1183 BGB nicht erfassten, bei dem es sich um ein sonstiges Vermögensrecht i.S.d. § 321 Abs. 1 AO handele.

Am 22.10.2009 beantragte die Antragstellerin erneut die Teillöschung der Grundschuld, nunmehr in Höhe der fortbestehenden Abgabenforderung über 40.105,52 EUR, nachdem sie mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 15.9.2009 (Bl. 141 d.A.), den Eigentümern zugestellt am 18.9.2009 (Bl. 144 d.A.), deren "bestrangiges Recht auf Zustimmung zur Löschung der Grundschuld gem. § 1183 BGB" gepfändet hatte.

Auch diesen Antrag wies das AG - Saarländisches Grundbuchamt - mit Beschluss vom 1.6.2010 (Bl. 148 d.A.) zurück und bezog sich zur Begründung auf den Beschluss des LG Saarbrücken vom 25.5.2009 - 5 T 90/09. Der ausführlich begründeten Beschwerde der Antragstellerin hat es mit Beschluss vom 23.11.2010 (Bl. 160 d.A.) unter erneuter Bezugnahme auf den landgerichtlichen Beschluss nicht abgeholfen.

II. Die Beschwerde ist gem. §§ 72 ff. GBO n.F. zulässig, insbesondere formgerecht gem. § 73 GBO n.F. einlegt. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 111 FGG-RG sind auf sie die nach In-Kraft-Treten des FGG-RG am 1.9.2009 geltenden Vorschriften anzuwenden.

Sie ist auch begründet, wei...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge