Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentümerbeschluss über Haustierhaltung
Normenkette
WoEigG § 10 Abs. 2, §§ 13, 27, 15; BGB § 138; WoEigG § 14 Nr. 1
Verfahrensgang
AG Saarbrücken (Urteil vom 25.08.1998; Aktenzeichen 1 II 193/97 WEG) |
AG St. Wendel (Urteil vom 25.08.1998; Aktenzeichen 5 T 312/98) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde.
Der Geschäftswert wird auf 3.000,– DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft … Die weitere Beteiligte ist die Verwalterin.
In der Hausordnung vom 9.4.1981 ist bestimmt:
„Haustiere können gehalten werden, soweit nicht die Mehrheit der Miteigentümer auf Abschaffung besteht. Die Abschaffung von Haustieren kann dann verlangt werden, wenn sie durch Geräusche, Geruch oder Anziehen von Ungeziefer eine Belästigung für die Bewohner darstellen. Hunde sind im Haus und beim Verlassen des Hauses an der Leine zu führen. Die Gartenanlagen dürfen nicht dem Auslauf der Hunde dienen. Verunreinigungen durch Haustiere, soweit sie im Haus oder vor dem Haus erfolgen, sind von dem Tierhalter unaufgefordert sofort zu beseitigen.”
In der Eigentümerversammlung vom 27.11.1997 wurde unter Tagesordnungspunkt 5 hinsichtlich der Haustierhaltung mehrheitlich beschlossen, bereits im Haus gehaltene Hasen unverzüglich zu entfernen und zukünftig die Anschaffung von Haustieren von der Zustimmung der Verwaltung und des Beirates abhängig zu machen.
Mit ihrem am 22.12.1997 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten haben die Antragsteller beantragt,
- den Beschluß der Eigentümerversammlung vom 27.11.1997 unter Tagesordnungspunkt 5, wonach die im Haus gehaltenen Hasen mit sofortiger Wirkung abzuschaffen sind, für ungültig zu erklären;
- festzustellen, dass der Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft, wonach zukünftig vor der Anschaffung von Haustieren die Zustimmung der Verwaltung und des Verwaltungsbeirates erforderlich ist, nichtig ist, hilfsweise, diesen Beschluß für ungültig zu erklären.
Das Amtsgericht hat den Beschluß der Eigentümerversammlung vom 27.11.1997 zu Tagesordnungspunkt 5 insoweit für unwirksam erklärt, als beschlossen wurde, dass die im Haus gehaltenen Hasen mit sofortiger Wirkung abzuschaffen sind. Im übrigen hat es den Antrag zurückgewiesen. Mit ihrer dagegen eingelegten sofortigen Beschwerde haben die Antragsteller die Auffassung vertreten, der Beschluß der Eigentümerversammlung könne auf ein generelles Verbot der Haustierhaltung hinauslaufen. Beirat und Verwaltung könnten willkürlich die Anschaffung von Haustieren untersagen. Das stelle einen Eingriff in den Kernbereich des Sondereigentums dar. Der Beschluß sie nichtig wegen Unbestimmtheit des Beschlußinhaltes, da unklar sei, was unter dem Begriff „Haustiere” zu verstehen sei.
Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diese ihnen am 23.10.1998 zugestellte Entscheidung wenden sich die Antragsteller mit ihrer am 6.11.1998 eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde.
II.
Die zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 43 Abs. 1 WEG i.V.m. § 27 Abs. 1 S. 1 FGG).
1. Der Beschluß vom 27.11.1997 ist nicht nichtig.
Die Nichtigkeit von Beschlüssen einer Wohnungseigentümerversammlung, die den Charakter eines Rechtsgeschäfts haben, (Merle in: Bärmann/Pick/Merle, WEG, 7. Aufl., § 23 Rdn. 15 f), richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften (§§ 125, 134, 138, 306 BGB; Merle, aaO, Rdn. 19, 109). Derartige Nichtigkeitsgründe liegen nicht vor:
Der beanstandete Beschluß, mit dem die Erlaubnis der Tierhaltung einem Zustimmungsvorbehalt unterworfen wird, verstößt nicht gegen die guten Sitten (§ 138 BGB). Da Tiere, die in einer Eigentumswohnung gehalten werden, die Wohnungseigentümer häufig durch Lärm, Verschmutzung der Gemeinschaftsanlage oder ähnliche Störungen beeinträchtigen, ist es weder willkürlich noch sachlich völlig unbegründet, die Anschaffung von Tieren von einer Zustimmung abhängig zu machen, da dadurch möglichen Beeinträchtigungen der Wohnungseigentümer präventiv begegnet werden kann. Ein derartiger Beschluß verstößt nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden (vgl. BGH NJW 1995, 2036 f zum Verbot der Hundehaltung m.w.N.). Er greift auch nicht in den dinglichen Kernbereich des Wohnungseigentums ein, da zum wesentlichen Inhalt der Nutzung von Wohnungseigentum die Möglichkeit zur Tierhaltung nicht gehört (BGH, aaO).
Der angegriffene Beschluß verstößt ferner nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften. Es bestehen insbesondere keine rechtlichen Bedenken gegen die Ausweitung der Befugnisse des Verwalters und des Verwaltungsbeirates, da sowohl dem Verwalter als auch dem Verwaltungsbeirat grundsätzlich zusätzliche Befugnisse übertragen werden kö...