Leitsatz (amtlich)

Die Verfahrenskostenhilfegebühren des beigeordneten Rechtsanwalts sind auch dann nach dem bis zum 31.7.2013 geltenden Gebührenrecht zu berechnen, wenn die Beiordnung zwar nach diesem Stichtag erfolgt ist, der Auftrag zum Tätigwerden im Verfahren aber schon vor dem Stichtag - unabhängig von der erstrebten Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe - erteilt worden ist.

Zu den Anforderungen an einen Auftrag, den Scheidungsantrag lediglich unter der Bedingung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu stellen (hier verneint).

 

Normenkette

RVG § 60

 

Verfahrensgang

AG Lebach (Beschluss vom 07.04.2014; Aktenzeichen 2 F 157/13 S)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - in Lebach vom 7.4.2014 - 2 F 157/13 S - wird zurückgewiesen.

2. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Gegenstand der Beschwerde ist die Höhe der dem Beschwerdeführer als beigeordneter Rechtsanwalt zustehenden Verfahrenskostenhilfevergütung.

In dem durch Scheidungsantrag der Antragstellerin eingeleiteten Scheidungsverbundverfahren bestellte sich der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.5.2013 zum Verfahrensbevollmächtigen des Antragsgegners, stellte für diesen ebenfalls Scheidungsantrag und suchte um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter seiner Beiordnung nach. Im Scheidungstermin vom 25.9.2013 entsprach das Familiengericht dem Verfahrenskostenhilfe- und Beiordnungsantrag und schied die Ehe der beteiligten Ehegatten.

Mit am Folgetag eingereichtem Kostenerstattungsantrag hat der Beschwerdeführer Festsetzung seiner Verfahrenskostenhilfevergütung auf insgesamt 811,10 EUR beansprucht. Dabei hat er die seit dem 1.8.2013 geltenden Gebührensätze des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zugrunde gelegt.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Familiengerichts hat mit Festsetzung vom 18.3.2014 zugunsten des Beschwerdeführers die ihm aus der Landeskasse zu zahlende Verfahrenskostenhilfevergütung auf lediglich 635,58 EUR festgesetzt und dabei das bis zum 31.7.2013 anwendbare Anwaltsgebührenrecht herangezogen.

Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Beschwerdeführers, mit der er seinen Festsetzungsantrag fortgeführt und die Festsetzung weiterer 175,52 EUR zu seinen Gunsten begehrt hat, welcher der Urkundsbeamte nicht abgeholfen hat, hat das Familiengericht durch den angefochtenen Beschluss vom 7.4.2014, auf den Bezug genommen wird, zurückgewiesen.

Mit seiner - vom Familiengericht in diesem Beschluss zugelassenen - Beschwerde verfolgt der Beschwerdeführer seinen Festsetzungsantrag weiter.

II. Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Einzelrichter. Der erkennende Einzelrichter sieht keine Veranlassung, die Sache dem Senat zu übertragen. Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 2 RVG liegen nicht vor, weil - wie dargestellt werden wird - die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar nicht höchstrichterlich geklärt, aber in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur nicht umstritten ist.

Das fristgerecht eingereichte Rechtsmittel des Beschwerdeführers ist infolge der - für den Senat bindenden - Zulassung der Beschwerde im angegriffenen Beschluss zulässig (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 2 und S. 3, Abs. 4 S. 4 Halbs. 1 RVG).

In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, zugunsten des Beschwerdeführers die ihm aus der Landeskasse zu zahlende Verfahrenskostenhilfevergütung - auf dem Boden des bis zum 31.7.2013 geltenden Gebührenrechts und rechnerisch, insoweit unbeanstandet, richtig - lediglich auf 635,58 EUR festzusetzen, gebilligt. Der einzig auf die Anwendbarkeit des seit dem 1.8.2013 geltenden Gebührenrechts zielende Beschwerdeangriff dringt nicht durch.

Nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG ist die Rechtsanwaltsvergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG vor dem In-Kraft-Treten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt bestellt oder beigeordnet worden ist.

Der Senat teilt die auf der Grundlage dieser Vorschrift gewonnene Rechtsauffassung des Familiengerichts, dass die Gebühr auch dann nach altem Recht zu berechnen ist, wenn die Beiordnung zwar - wie hier - nach dem Stichtag erfolgt ist, der Auftrag zum Tätigwerden im Verfahren aber schon vor dem Stichtag - und unabhängig von einer für den Antrag erstrebten Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe - erteilt worden ist.

Dies entspricht - soweit ersichtlich - der einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Literatur (s. etwa SG Saarland, Beschl. v. 24.2.2014 - S 26 SF 48/13 E -, juris; OLG Zweibrücken AGS 2006, 81; Bischof/Jungbauer, RVG, 4. Aufl., § 60 Rz. 66 i.V.m. § 61 Rz. 35 f.; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 21, Aufl., § 60 Rz. 56; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., § 60 Rz. 13; Jungbauer/Blaha, FamRMandat - Abrechnung in Familiensachen, 3. Aufl., § 1 Rz. 78; Mayer/Kroiß/Klees, RVG, 6. Aufl...

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