Leitsatz (amtlich)
Das Gericht hat dem minderjährigen Kind - und zwar grundsätzlich auch in einstweiligen Anordnungsverfahren (§ 51 Abs. 2 S. 1 FamFG) - wegen § 158 Abs. 2 Nr. 3 FamFG einen Verfahrensbeistand zu bestellen, wenn ein zuvor geregeltes Wechselmodell durch gerichtliche Entscheidung beendet und das Kind in die Obhut nur noch eines Elternteils gegeben werden soll.
Verfahrensgang
AG Homburg (Aktenzeichen 17 F 146/18 EASO) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 10. Juli 2018 - 17 F 146/18 EASO - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht - Familiengericht - in Homburg zurückverwiesen.
2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.
3. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf 1.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Aus der Ehe des Antragstellers (fortan: Vater) und der Antragsgegnerin ging am 22. April 2012 der beteiligte Sohn M. hervor. Seit ihrer im Dezember 2017 erfolgten Trennung streiten die Eltern heftig darum, bei wem von ihnen beiden M. künftig leben soll.
Das Hauptsacheverfahren 17 F 100/18 SO ist beim Amtsgericht - Familiengericht - in Homburg anhängig; dort wurde mit Beschluss vom 26. April 2018 die Einholung eines kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens angeordnet. Am selben Tage wurde im parallelen einstweiligen Anordnungsverfahren 17 F 101/18 u.a. durch gerichtlich gebilligte Vereinbarung ein Wechselmodell zwischen den Eltern geregelt, das zunächst auch kurze Zeit durchgeführt wurde. Die Akten dieser beiden Verfahren liegen dem Senat vor.
Im vorliegenden Eilverfahren erstreben beide Eltern jeweils eine Beendigung des Wechselmodells und die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für M. auf sich. Der Vater gründet sein Begehren zentral auf die unzulässige Anwendung körperlicher Gewalt gegen das Kind durch die Mutter und ihren Lebensgefährten, welche die Mutter nachdrücklich bestreitet.
Nach persönlicher Anhörung M.s, beider Eltern und des Jugendamts hat das Familiengericht durch den angefochtenen Beschluss vom 10. Juli 2018, auf den Bezug genommen wird, dem Vater im Wege einstweiliger Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für M. übertragen.
Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Mutter, wie dem Gesamtzusammenhang ihrer Beschwerdebegründung entnommen werden kann, ihr erstinstanzliches Begehren unverändert weiter; vorsorglich stellt sie Antrag nach § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG. Das Jugendamt verteidigt sinngemäß das angegangene Erkenntnis. Der Vater hat sich binnen der ihm zur Stellungnahme gesetzten, am 6. September 2018 abgelaufenen Frist nicht geäußert.
II. Die nach §§ 57 S. 2 Nr. 1, 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache vorläufigen Erfolg und führt unter - von der Mutter vorsorglich beantragter - Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht. Denn das Verfahren des Familiengerichts leidet an einem wesentlichen Mangel und für eine Entscheidung des Senats wären aufwändige Ermittlungen - zumindest in Form der Bestellung eines Verfahrensbeistandes samt Berichtsanforderung - erforderlich (§ 69 Abs. 1 S. 3 FamFG).
Zu Recht rügt die Mutter, dass das Familiengericht M. verfahrensfehlerhaft keinen Verfahrensbeistand zur Seite gestellt hat.
Das Gericht hat dem minderjährigen Kind - und zwar grundsätzlich auch in einstweiligen Anordnungsverfahren (§ 51 Abs. 2 S. 1 FamFG; vgl. auch VerfG Brandenburg FamRZ 2011, 305) - nach § 158 Abs. 1 FamFG in einer Kindschaftssache, die - wie hier - seine Person betrifft, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Die Bestellung ist - unter anderem - in der Regel dann erforderlich, wenn eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet (§ 158 Abs. 2 Nr. 3 FamFG). Dieses Regelbeispiel nimmt eine beabsichtigte Änderung der bestehenden Obhutsverhältnisse (vgl. dazu auch BGH FamRZ 2011, 1788, juris Rz. 11) und damit den Interessenkonflikt des Kindes in den Blick, der entsteht, wenn sein vertrautes soziales Umfeld verändert und es aus der unmittelbaren Zuwendung eines es betreuenden Elternteils herausgelöst werden soll (Senatsbeschluss vom 24. Juni 2013 - 6 UF 98/13 - m.w.N.). Denn dies ist für das Kind regelmäßig mit erheblichen Belastungen verbunden (vgl. auch BVerfG FamRZ 2007, 1797) und zudem geeignet, beträchtlichen Einfluss auf sein weiteres Leben zu nehmen (Senatsbeschluss a.a.O.). Die Voraussetzungen des genannten Regelbeispiels liegen daher auch vor, wenn ein zuvor geregeltes Wechselmodell durch gerichtliche Entscheidung beendet und das Kind in die Obhut nur noch eines Elternteils gegeben werden soll (vgl. Senatsbeschluss a.a.O.; Völker/Clausius, FamRMandat - Sorge- und Umgangsrecht, 7. Aufl., § 5, Rz. 15).
Den Anforderungen dieses Regelbeispiels häl...