Leitsatz (amtlich)
1. Die zum Nachweis des in § 16 Abs. 3 Nr. 3 UmwG normierten Quorums vorzulegende Urkunde muss weder die Verpflichtung, dass das Quorum bis zur Entscheidung über den Antrag gehalten wird, noch einen Nachweis der Vertretungsberechtigung des Unterzeichners enthalten.
2. Der Verschmelzungsbericht kann den Anforderungen des § 8 Abs. 1 UmwG auch dann genügen, wenn er bei umstrittener Rechtslage die Risiken, die den Anteilsinhabern aus einer Verschmelzung drohen, anschaulich und transparent beschreibt.
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die von den Antragsgegnern erhobenen und bei dem Gericht pp. unter dem führenden Aktenzeichen pp. geführten Klagen (pp.) gegen die Wirksamkeit des Beschlusses der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 8.7.2010, Tagesordnungspunkt 6, mit dem die Hauptversammlung die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag vom 20.5.2010 zwischen der Antragstellerin und der pp. Aktiengesellschaft beschlossen hat, der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der Antragstellerin sowie der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der pp. Aktiengesellschaft nicht entgegenstehen.
2. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I. Mit dem vorliegenden Freigabeverfahren nach § 16 Abs. 3 UmwG erstrebt die Antragstellerin die Feststellung, dass die von den Antragsgegnern erhobenen Anfechtungsklagen der Eintragung der Verschmelzung der Antragstellerin mit der pp. AG nicht entgegenstehen.
Mit Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 24.11.2009 verpflichtete sich die Antragstellerin, ihren ganzen Gewinn an die pp. GmbH abzuführen, die sich unter Nr. 5.1 dieses Vertrages verpflichtete
"auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs der pp. dessen pp.-Aktien gegen eine Barabfindung von 15,10 EUR je pp.-Aktie zu erwerben."
Die pp. Beteiligungs GmbH ist mit der pp. AG verschmolzen. Die Eintragung der Verschmelzung erfolgte am 18.5.2010.
Mit notariellem Vertrag vom 20.5.2010 vereinbarte die Antragstellerin mit der pp. AG, ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten im Wege der Verschmelzung auf diese zu übertragen. Der gemeinsame Verschmelzungsbericht vom 20.5.2010 befasst sich unter dem Gliederungspunkt 3.6. mit den Auswirkungen der Verschmelzung auf die Rechte der außenstehenden pp.-Aktionäre aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Denjenigen außenstehenden pp.-Aktionären, die das Abfindungsangebot im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung noch nicht angenommen haben, ist ein separater Untergliederungspunkt (S. 73) gewidmet, in dem ein streitiger Meinungsstand über das rechtliche Schicksal der Abfindungsrechte dargestellt wird. Die Ausführungen enden mit der Empfehlung, dass es vor dem Hintergrund der unsicheren Rechtslage für all diejenigen pp.-Aktionäre, die sicherstellen wollen, dass sie den Anspruch auf Barabfindung unter dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nicht aufgrund der Verschmelzung verlieren, ratsam sein könne, vor Wirksamwerden der Verschmelzung das Abfindungsangebot nach Maßgabe des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages sowie des § 305 AktG anzunehmen und die pp.-Aktien einzuliefern.
Die am 28.5.2010 einberufene Hauptversammlung der Antragstellerin beschloss am 8.7.2010 unter Tagesordnungspunkt 6 die Zustimmung zur Verschmelzung. Hiergegen haben die Antragsgegner vor dem Gericht pp. Klagen eingereicht mit dem Ziel, die Beschlussfassung für nichtig zu erklären.
Das Landgericht hat die Klagen mit Beschluss vom 7. September 2010 unter dem führenden Aktenzeichen pp. verbunden.
Mit dem am 1.10.2010 eingegangenen Antrag beantragt die Antragstellerin gem. § 16 Abs. 3 S. 1 UmwG die Feststellung, dass die Erhebung der Klagen gegen die Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 6 der Eintragung der Verschmelzung nicht entgegenstehen. Sie vertritt hierzu die Auffassung, der Anfechtungsklage der Antragsgegner zu 1) und 2) sei bereits deshalb ein Erfolg zu versagen, weil sie ausweislich des Eingangsstempels auf der zugestellten Ausfertigung der Klageschrift erst am 10.8.2010 beim Gericht eingegangen sei. Im Übrigen bestreitet die Antragstellerin die Anfechtungsbefugnis aller Antragsgegner gemäß § 245 Nr. 1 AktG. In der Sache sei der Verschmelzungsbeschluss rechtmäßig, da insbesondere der Verschmelzungsbericht den gesetzlichen Anforderungen genüge. Bei genauer Betrachtung zielten die Einwendungen der Antragsgegner auf die Bewertung des aufgrund des Gewinn- und Beherrschungsvertrages gewährten Optionsrechts ab, weshalb die Klage gegen die Wirksamkeit der Verschmelzung bereits an § 14 Abs. 2 UmwG scheitere. Schließlich habe die Antragstellerin gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 UmwG ein überwiegendes Interesse am Vollzug der Verschmelzung.
Die Antragstellerin beantragt, wie erkannt.
Die Antragsgegner treten dem Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin entgegen. Die Antragsgegner rügen im Kern, es fehle an einer verbindlichen Erklärung der Antragstellerin und ihrer Verschmelzungspartnerin sowohl im Verschmelzungsbericht als au...