Verfahrensgang
AG Saarbrücken (Beschluss vom 13.10.2003; Aktenzeichen 54 F 315/03) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG - FamG - in Saarbrücken vom 13.10.2003 - 54 F 315/03 - i.d.F. des Teilabhilfebeschlusses vom 27.2.2004 teilweise dahingehend abgeändert, dass die von der Antragsgegnerin auf die Prozesskosten zu leistende monatliche Rate auf 15 Euro, beginnend mit dem 1.6.2004, festgesetzt wird.
Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Durch den angefochtenen Beschluss hat das FamG der Antragsgegnerin für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt, dass die Antragsgegnerin ab 1.12.2003 monatliche Raten von 45 Euro auf die Prozesskosten zu zahlen hat.
Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie ratenfreie Prozesskostenhilfe erstrebt, hat das FamG im Wege der Teilabhilfe die auferlegten Raten auf monatlich 30 Euro herabgesetzt.
Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist teilweise begründet und führt zu einer Herabsetzung der von der Antragsgegnerin aufzubringenden Rate auf 15 Euro monatlich.
Mit Erfolg wendet sich die Antragsgegnerin unter den hier gegebenen Umständen dagegen, dass das FamG die Unterkunfts- und Heizkosten lediglich in hälftiger Höhe bei der Ermittlung ihres einzusetzenden Einkommens (gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 3 ZPO) berücksichtigt hat.
Zutreffend geht das FamG allerdings davon aus, dass, wenn mehrere Personen mit eigenen Einkünften in einer Wohnung zusammenleben, im Prozesskostenhilferecht die Kosten der Unterkunft nach Kopfteilen aufgeteilt werden können.
Nicht zu beanstanden ist auch die Beurteilung des FamG, dass vorliegend für die beiden Kinder der Antragsgegnerin keine zusätzliche Berücksichtigung nach Kopfteilen vorzunehmen ist, da deren Einkünfte in Form von Unterhaltszahlungen so gering sind, dass die Antragsgegnerin durch die Gewährung freier Wohnung zu ihrem Unterhalt beiträgt.
Hieraus folgt aber nicht, dass eine hälftige Aufteilung der Unterkunfts- und Heizkosten zwischen der Antragsgegnerin und deren Lebensgefährten gerechtfertigt ist. Vielmehr sind dreiviertel der Wohn- und Unterkunftskosten auf Seiten der Antragsgegnerin zu berücksichtigen. Denn bei hälftiger Aufteilung dieser Kosten zwischen dem Lebensgefährten der Antragsgegnerin und der Antragsgegnerin müsste dieser mittelbar zum Unterhalt der beiden Kinder der Antragsgegnerin beitragen, ohne dass insoweit eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung besteht.
Werden die Wohn- und Unterkunftskosten von insgesamt 375 Euro zu dreiviertel und demnach mit 281,25 Euro monatlich in Abzug gebracht, ergibt sich unter Berücksichtigung der im Übrigen nach § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO abzusetzenden Beträge - entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Bezirksrevisors in seiner Stellungnahme vom 24.3.2004 - ein für die Prozesskosten einzusetzendes Einkommen der Antragsgegnerin von 30 Euro (Gesamtnettoeinkommen: 1.053 Euro - Erwerbstätigenfreibetrag: 148 Euro - Fahrtkosten: 57,75 Euro - Freibetrag Partei: 364 Euro - Unterhalt: [2 × 86 Euro =] 172 Euro - Unterkunftskosten: 281,25 Euro). Nach der Tabelle in § 115 Abs. 1 S. 4 ZPO hat die Antragsgegnerin demnach 15 Euro monatlich auf die Prozesskosten zu zahlen.
Der Kostenausspruch beruht auf Nr. 1956 KV (Anlage 1 zu § 11 GKG) und 127 Abs. 4 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nicht gegeben sind (§ 574 ZPO).
Fundstellen
Haufe-Index 1168050 |
JWO-FamR 2004, 219 |
www.judicialis.de 2004 |