Verfahrensgang
AG St. Wendel (Beschluss vom 23.01.2012; Aktenzeichen 16 F 337/11 UG) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - St. Wendel vom 23.1.2012 - 16 F 337/11 UG - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
3. Dem Antragsteller wird die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren verweigert.
Gründe
I. Der heute 11 Jahre alte ... ist aus der geschiedenen Ehe der weiteren Beteiligten zu 1. und 2. hervorgegangen. Seit der Trennung der Kindeseltern lebt ... im Haushalt der Kindesmutter, die im Frühjahr 2005 von., dem Wohnort des Kindesvaters und Ort des ehelichen Zusammenlebens, zu ihren Eltern nach ... gezogen ist. Ein mit Antragsschrift des Kindesvaters vom 9.3.2006 eingeleitetes Sorgerechtsverfahren (16 F 88/06 SO), in dem die Kindeseltern wechselseitig auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts angetragen hatten, wurde durch eine Einigung der Kindeseltern in der mündlichen Verhandlung vom 14.7.2006, nachdem sich der Kindesvater mit einem Aufenthalt des Kindes bei der Kindesmutter einverstanden erklärt hatte, beendet. In dem von dem Kindesvater mit Antragsschrift vom 9.3.2006 eingeleiteten Umgangsverfahren (16 F 89/06 UG) hat das AG - Familiengericht - St. Wendel nach Anhörung der Kindeseltern, des Kindes und des Vertreters des Jugendamtes durch Beschluss vom 17.7.2006 (16 F 88/06 SO) den Umgang des Kindesvaters mit ... geregelt und dem Kindesvater ein Umgangsrecht wie folgt eingeräumt (Ziff. I):
"1. periodisch:
jeweils 14-täglich von freitags, 15.00 Uhr, bis sonntags, 18.00 Uhr, beginnend mit dem 21.7.2006;
2. Ferien- und Feiertage:
in den Sommerferien 2006 von Samstag, 12.8.2006, 10.00 Uhr bis Sonntag, 27.8.2006, 18.00 Uhr,
a) im weiteren Sommerferien die ersten 2 vollen Ferienwochen von montags 10.00 Uhr bis sonntags, 18.00 Uhr;
b) in den Weihnachtsferien vom 2. Feiertag 10.00 Uhr bis jeweils 31.12., 16.00 Uhr.
...
c) in den Osterferien vom 2. Feiertag 10.00 Uhr bis zum darauf folgenden Sonntag, 18.00 Uhr.
..."
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Kindesvaters, mit der er eine abweichende Umgangsregelung erstrebte, blieb ohne Erfolg (Beschluss des Senats vom 23.11.2006 - 9 UF 104/06).
Mit seinem am 16.11.2011 eingegangenen Antrag erstrebte der Kindesvater in Abänderung des Beschlusses des AG - Familiengericht - St. Wendel vom 17.7.2006 eine Umgangsregelung wie folgt:
"1 ... 14-tägig von Freitag nach Schulschluss, derzeit 12.35 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr.
2. a) in den Sommerferien die ersten drei vollen Ferienwochen von montags 10.00 Uhr bis sonntags 18.00 Uhr.
b) In den Weihnachtsferien vom 2. Feiertag 10.00 Uhr bis jeweils 31.12., 16.00 Uhr ...
c) In den Osterferien vom 2. Feiertag 10.00 Uhr bis zum darauf folgenden Sonntag, 18.00 Uhr ...
d) In den Herbstferien die erste Woche von montags 10.00 Uhr bis sonntags 18.00 Uhr.
3. einen Umgangspfleger zu bestellen."
Er hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Ausübung des Umgangsrechts seit November 2010 mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sei, weil die Kindesmutter alles unternehme, um ihm das Kind zu entfremden. Er habe wiederholt ... an den Umgangswochenenden nicht mitnehmen können. leide unter einem erheblichen Loyalitätskonflikt, aus dem das Kind nur dadurch befreit werden könne, dass er ... an den Umgangswochenenden direkt an der Schule abhole und mit nach Frankfurt nehme. Auch sei zur Gewährleistung reibungsloser Umgangskontakte die Bestimmung eines Umgangspflegers unerlässlich.
Dem ist die Kindesmutter entgegen getreten und hat darauf angetragen, das Umgangsrecht dahingehend zu ändern, dass Umgang nur noch alle drei Wochen von freitags 14.00 Uhr bis sonntags 18.00 Uhr stattfinden soll, und den Ferienumgang, ergänzt um eine Regelung für die Herbstferien, unter wesentlicher Beibehaltung der Regelungen in dem angefochtenen Beschluss (wird näher ausgeführt) zu ändern. Sie hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass ... in verschiedenen Vereinen, namentlich im Fußballverein und der Freiwilligen Feuerwehr, aktiv sei, und es dem Kind zunehmend schwerer falle, an den Umgangswochenenden auf Fußballspiele (Turniere) oder Feuerwehrübungen zu verzichten; ähnlich verhalte es sich mit Geburtstagsfeiern von Freunden, die zunehmend am Wochenende stattfänden. habe Angst, seine Meinung gegenüber seinem Vater zu äußern. Für ihn stünden derzeit seine Freunde und Hobbys an erster Stelle. Sie habe die Umgangskontakte nie boykottiert.
Nachdem das Familiengericht in der mündlichen Verhandlung vom 4.1.2012 die Kindeseltern, das betroffene Kind und die Vertreterin des Jugendamtes angehört hat, hat es mit dem angefochtenen Beschluss vom 23.1.2012, auf den Bezug genommen wird, den Beschuss vom 17.7.2006 teilweise abgeändert und das Umgangsrecht in Ziff. I. wie folgt geregelt:
"1. Periodisch:
Alle drei Wochen von freitags, 15.00 Uhr, bis sonntags, 18.00 Uhr, beginnend mit Freitag, dem 10.2.2012 ...
2. Feiertage/Ferien:
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