Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Fortsetzung der Privilegierung am Barerlös aus der Veräußerung eines privilegierten Vermögensgegenstandes
Leitsatz (amtlich)
Der bedürftigen Partei ist es zuzumuten, ein durch Veräußerung des früheren Familienheims erlangtes Vermögen für schon entstandene Prozesskosten einzusetzen, selbst wenn sie damit ein neues angemessenes Hausgrundstück oder eine Eigentumswohnung erworben hat oder zu erwerben beabsichtigt.
Verfahrensgang
AG Merzig (Beschluss vom 14.10.2008; Aktenzeichen 20 F 150/07 PKH 2) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG - FamG - Merzig vom 14.10.2008 - 20 F 150/07 PKH2 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den ihr Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des FamG hat in der Sache keinen Erfolg.
Mit der ständigen Rechtsprechung der Familiensenate des Saarländischen OLG in Einklang stehend hat das FamG zu Recht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorausgesetzte Kostenarmut im Hinblick darauf verneint, dass der Antragsgegnerin im Zuge der Vermögensauseinandersetzung ein Betrag i.H.v. 39.660,43 EUR zugeflossen ist. Die Antragsgegnerin hätte mit Blick auf diesen Geldzufluss, der das Schonvermögen weit übersteigt, ihre finanziellen Dispositionen auf die Bestreitung der anfallenden Prozess- und Anwaltskosten ausrichten müssen (Senat, Beschl. v. 18.4.2006 - 9 WF 66/06, m.w.N.).
Soweit sich die Antragsgegnerin darauf stützt, sie habe die ihr zugeflossenen Mittel für den Kauf einer Eigentumswohnung und damit auch zum Zwecke der Altersvorsorge erworben, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Denn der bedürftigen Partei ist es zuzumuten, ein durch Veräußerung des früheren Familienheims erlangtes Vermögen für schon entstandene Prozesskosten einzusetzen, selbst wenn sie damit ein neues angemessenes Hausgrundstück oder eine Eigentumswohnung i.S.v. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII erworben hat bzw. zu erwerben beabsichtigt. Denn das durch den Verkauf des früher privilegierten Hausgrundstücks i.S.v. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII erlangte Barvermögen nimmt an der Privilegierung nicht teil, diese ist mit der Verwertung des Familienheims entfallen und setzt sich im Verkaufserlös nicht fort (BGH, Beschl. v. 31.10.2007 - XII ZB 55/07, FamRZ 2008, 250). Von daher ist das nicht privilegierte Vermögen zunächst für die Prozess- und Anwaltskosten einzusetzen (s. auch Senat, a.a.O., m.w.N.; Baumbach- Lauterbach- Albers-Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 115 Rz. 52, m.w.N.; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 115 Rz. 54, m.w.N.).
Zu keiner anderen Beurteilung zwingt der Vortrag der Antragsgegnerin, der Erwerb der Eigentumswohnung sei nur mittels finanzieller Zuwendungen von dritter Seite möglich gewesen. Denn es ist der Antragsgegnerin zumutbar, zur Finanzierung der Prozess- und Anwaltskosten gegebene Kreditmöglichkeiten auszuschöpfen und eine Beleihung der von ihr erworbenen Eigentumswohnung vorzunehmen (vgl. BGH, a.a.O.; Senat, a.a.O.; s. auch OLG Saarbrücken, Beschl. v. 6.11.1998 - 6 WF 64/98 sowie Beschl. v. 14.1.1994 - 6 WF 2/94). Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegnerin in Ansehung des von ihr erworbenen Grundbesitzes/Teileigentums ein Kredit nicht gewährt würde, liegen nicht vor.
Der Kostenausspruch beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nicht gegeben sind (§ 574 ZPO).
Fundstellen
Haufe-Index 2113674 |
FPR 2009, 256 |
MDR 2009, 634 |
HRA 2009, 12 |
OLGR-West 2009, 240 |