Verfahrensgang

2. Vergabekammer des Saarlandes (Beschluss vom 27.08.2008; Aktenzeichen 2 VK 02/08)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Saarlandes vom 27.8.2008 - 2 VK 02/2008, zu Ziff. 2 und 3 teilweise, soweit er die der Beigeladenen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen betrifft, dahin abgeändert, dass der Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Beigeladenen in dem Verfahren vor der Vergabekammer auferlegt werden.

Es wird festgestellt, dass die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen in dem Vergabeverfahren notwendig war.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt mit Ausnahme der Kosten des Antragsgegners, die dieser selbst zu tragen hat.

 

Gründe

A. Die Antragstellerin beteiligte sich als Bieterin an einer Ausschreibung des Antragsgegners. Da dieser beabsichtigte, den Auftrag an einen anderen Bieter zu erteilen, hat die Antragstellerin einen Nachprüfungsantrag gestellt. Die Vergabekammer hat die Beigeladene am Nachprüfungsverfahren beteiligt. Nachdem die Antragstellerin ihren Nachprüfungsantrag wieder zurückgenommen hatte, hat die Vergabekammer das Verfahren eingestellt, dessen Verfahrenskosten der Antragstellerin auferlegt und ferner - unter Zurückweisung der Anträge im Übrigen - dahin erkannt, dass die Verfahrensbeteiligten die eigenen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen jeweils selbst zu tragen haben.

Hiergegen wendet sich die Beigeladene mit der sofortigen Beschwerde und dem Antrag, unter Aufhebung des Beschlusses der 2. Vergabekammer des Saarlandes vom 27.8.2008 - 2 VK 02/2008, zu Ziff. 2 und 3, festzustellen, dass die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin notwendig war, sowie der Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Bl. 16 d.A.).

Die Antragstellerin beantragt die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde und tritt dem Begehren entgegen.

B.I. Die sofortige Beschwerde ist gem. § 116 Abs. 1 Satz 1 GWB statthaft. Der Kostenbeschluss der 2. Vergabekammer des Saarlandes vom 27.8.2008 stellt eine selbständig anfechtbare Entscheidung dar, gegen die das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß den §§ 116 ff. GWB zum Vergabesenat gegeben ist. Eine Vorschrift, die reine Kostenentscheidungen hiervon ausnimmt, enthält das Gesetz nicht. Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der sofortigen Beschwerde liegen vor, insbesondere ist das Rechtsmittel form- und fristgerecht eingelegt. Der Senat entscheidet hierüber im schriftlichen Verfahren. Über Beschwerden gegen Nebenentscheidungen der Vergabekammern - wie Entscheidungen über die Kosten und die Auslagen, selbst wenn sie isoliert getroffen worden sind - kann generell ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (OLG Düsseldorf NZBau 2001, 165, 166; BayObLG NZBau 2000, 99; OLG Dresden ZVgR 2001, 27).

II. Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung nach Maßgabe des Beschlusstenors.

Die im Streitfall entscheidungserhebliche Frage, ob ein Antragsteller nach Zurücknahme seines Nachprüfungsantrages die Auslagen anderer Verfahrensbeteiligter, die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Verfahren vor der Vergabekammer notwenig waren, zu tragen hat, ist entgegen der Rechtsauffassung der 2. Vergabekammer nicht grundsätzlich zu verneinen, sondern muss auf der Grundlage der §§ 128 Abs. 4 Satz 3 GWB, 80 Abs. 1 Satz 5 SVerwVfG unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstandes unter Billigkeitsaspekten entschieden werden. Dies führte vorliegend dazu, dass die Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen - nur diese hat den Beschluss der Vergabekammer angefochten - zu tragen hat und ferner die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten als notwendig zu erachten war. Eine eigene Entscheidung des Senats ist vorliegend möglich und angezeigt (§ 123 Satz 2 GWB), da die Sache im tenorierten Umfang entscheidungsreif ist bzw. es keiner weiteren Feststellungen mehr bedarf, so dass eine Zurückverweisung an die Vergabekammer dem Beschleunigungsgrundsatz sowie der Prozessökonomie widersprechen würde.

1. Die Erstattungspflicht bezüglich der Auslagen, die der Beigeladenen im Verfahren vor der Vergabekammer durch die notwendige Beauftragung eines Bevollmächtigten entstanden sind, folgt aus § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 5 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfg). Diese Regelung besagt anders als die bundesgesetzliche Regelung in § 80 VwVfG, dass, wenn sich der "Widerspruch" bzw. infolge der entsprechenden Anwendbarkeit hier das Vergabenachprüfungsverfahren auf andere Weise erledigt, über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden ist, wobei der bisherige Sachstand zu ...

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