Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen an das Vorliegen einer ehebedingten Zuwendung
Leitsatz (amtlich)
Bei der Hingabe eines größeren Geldbetrages zwischen Ehegatten handelt es sich dann nicht um eine ehebedingte, der güterrechtlichen Auseinandersetzung unterliegende Zuwendung, sondern um einen besonderen schuldrechtlichen Darlehensvertrag, wenn der Rechtsbindungswille deutlich manifestiert ist.
Normenkette
ZPO § 127 Abs. 2; BGB §§ 1353, 1378
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 25.05.2009; Aktenzeichen 14 O 24/09) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des LG Saarbrücken vom 25.5.2009 - 14 O 24/09 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Die Trennung erfolgte im Mai 2008.
Der Beklagte ist Alleineigentümer des in der [Straße, Nr.] in [Ort] gelegenen Hausanwesens, das er seit der Trennung der Parteien allein weiter nutzt. Während des Zusammenlebens der Parteien tätigte die Klägerin mit ihr aus einem Hausverkauf und sonstigem Vermögen zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln zwecks Rückführung von Krediten sowie Ausbau- und Umbaumaßnahmen in das Hausanwesen des Beklagten Investitionen i.H.v. 125.000 EUR.
Aus diesem Anlass schlossen die Parteien am 24.4.2005 eine schriftliche Vereinbarung, die wie folgt lautet:
"Die Eheleute sind sich darüber einig, dass die Ehefrau einen Betrag i.H.v. mindestens 125.000 EUR... in das im Alleineigentum des Ehemannes stehende Anwesen zur Abzahlung von laufenden Krediten, sowie Umbau und Ausbaumaßnahmen (Stand 23.4.2005) aufgewandt hat.
Im Hinblick auf die unstreitig erfolgten Investitionen der Ehefrau in das erwähnte Anwesen des Ehemannes verpflichtet sich der Ehemann auf 1. Anfordern der Ehefrau eine Summe i.H.v. 120.000 EUR... unverzüglich auf ein von Frau C. Z. benanntes Konto auszuzahlen.
Der auszuzahlende Betrag erhöht sich jährlich um 3 % ab dem 1.5.2005. ...
Die oben genannten Rechte, besonders die Auszahlungssumme von 120.000 EUR sowie die 3%ige Erhöhung p/a wird im Grundbuch des Anwesens ... unverzüglich nach Vertragsabschluss eingetragen und abgesichert, auf erstes Anfordern der Ehefrau.
Im Gegenzug verzichtet die Frau C. Z. auf die anfallenden Rechte bezüglich des Hausanwesens des Ehemannes Herrn D. Z.. ..." (Bl. 6/27 d.A.).
Nachdem Verhandlungen zwischen den Parteien über eine Begleichung der Forderung der Klägerin gescheitert waren, setzte die Klägerin dem Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 10.11.2008 (Bl. 10/29 d.A.) eine Frist zur Zahlung von 120.000 EUR nebst 3 % Erhöhung p.a. ab 1.5.2005, gesamt 134.000 EUR, sowie zur Erteilung seiner Zustimmung zur Eintragung der Schuld im Grundbuch gemäß der Vereinbarung vom 24.4.2005 bis zum 20.11.2008.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von 134.000 EUR nebst Zinsen, auf Erteilung der Zustimmung zur Eintragung einer Grundschuld i.H.v. 134.000 EUR nebst 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie auf Schadensersatz i.H.v. 2.594,91 EUR in Anspruch. Zur Begründung verweist sie darauf, dass der Beklagte entgegen der vertraglichen Verpflichtung vom 24.4.2005 auf ihre Anforderung weder die geschuldete Summe zurückgezahlt noch der Eintragung einer Grundschuld im Grundbuch zugestimmt habe. In Folge des Verzugs des Beklagten seien ihr Anwaltskosten i.H.v. 2.594,91 EUR entstanden.
Der Beklagte ist dem Begehren entgegen getreten und erstrebt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Verteidigung gegen die Klageforderung. Er verweist darauf, dass es der Klägerin bereits wegen des aus § 1353 BGB herzuleitenden Rücksichtnahmegebots verwehrt sei, vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Beklagten durchzusetzen. Zudem seien die Ansprüche der Klägerin im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung - die Parteien lebten nach wie vor im Güterstand der Zugewinngemeinschaft - auszugleichen. Im Übrigen sei die zwischen den Parteien abgeschlossene Vereinbarung formnichtig, da sie zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Form bedürfe. Auch fehle für die Klage das Rechtsschutzbedürfnis, da der Beklagte außergerichtlich habe mitteilen lassen, eine entsprechende Grundschuldurkunde beim Notar zu unterzeichnen.
Das LG hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 25.5.2009, auf den Bezug genommen wird (Bl. 41 ff. d.A.), den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverteidigung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die zwischen den Parteien abgeschlossene Vereinbarung ersichtlich die Forderung der Klägerin nach Grund und Höhe habe unstreitig stellen sollen, so dass diese als Schuldbestätigungsvertrag zu qualifizieren sei. Von daher sei der Beklagte verpflichtet, auf erstes Anfordern die vereinbarten Zahlungen zu leisten und eine dingliche Sicherheit an seinem Grundstück zu bestellen. Die von dem Beklagten vorgebrachten Einwendungen seien nicht erheblich. § 1353 BGB stehe dem Klagebegehren nicht entgegen, zumal kei...