Verfahrensgang
AG St. Ingbert (Beschluss vom 31.07.2003; Aktenzeichen 11 F 228/02) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
I. Durch den angefochtenen Beschluss hat das FamG der Antragsgegnerin für das Scheidungsverfahren unter Einschluss der „Folgesache Unterhalt” Prozesskostenhilfe bewilligt und angeordnet, dass die Antragsgegnerin – „beginnend mit dem Ersten des Monats, der auf das Ende der im Verfahren 11 F 64/03 UE bestehenden Ratenzahlungsverpflichtung folgt, welche sich ihrerseits zeitlich an die Ratenzahlungsverpflichtung im Verfahren 11 F 229/02 anschließt” – monatliche Raten i.H.v. 115 Euro auf die Prozesskosten zu zahlen hat.
Mit ihrer hiergegen gerichteten „Beschwerde”, der das FamG nicht abgeholfen hat, erstrebt die Antragsgegnerin die Herabsetzung der monatlichen Raten auf 45 Euro.
II. Das als gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluss hält den Beschwerdeangriffen i.E. stand.
Die prozesskostenhilferechtliche Abzugsfähigkeit der Fahrzeugkosten (vgl. hierzu bereits OLG Saarbrücken, Beschl. v. 11.8.2003 – 9 WF 71/03) und weiterer Wohnkosten hat das FamG in dem angefochtenen Beschluss zu Recht und mit zutreffender Begründung, die nicht durch erhebliches Beschwerdevorbringen in Frage gestellt wird, verneint.
Auch gegen die Nichtberücksichtigung der im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung in den Verfahren 11 F 229/02 und 11 F 64/03 UE erfolgten Ratenanordnungen wendet sich die Antragsgegnerin i.E. ohne Erfolg. Zwar sind die im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe zu zahlenden Raten – entgegen der Handhabung des FamG – im Regelfall bei der Ermittlung des für den Lebensunterhalt verfügbaren Einkommens nach § 115 ZPO abzusetzen (BGH v. 15.11.1989 – IVb ZR 70/89, FamRZ 1990, 389; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl., Rz. 292; Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 115 Rz. 40 b). Die monatlichen PKH-Raten i.H.v. 115 Euro in dem Verfahren 11 F 64/03 UE sind aktuell aber schon deswegen nicht zu berücksichtigen, weil ihre Fälligkeit im Bewilligungsbeschluss vom 7.4.2003 bis zum Ende der Ratenzahlungsverpflichtung im Verfahren 11 F 229/02 aufgeschoben ist. An der Berücksichtigung der im Verfahren 11 F 229/02 zu zahlenden PKH-Raten sieht sich der Senat derzeit gehindert, weil die in dem angefochtenen Beschluss getroffene Ratenanordnung in Folge der vom FamG gewährten Stundung erst nach dem Wegfall dieser und der weiteren PKH-Ratenzahlungsverpflichtung zum Tragen kommt und eine Änderung dieser Stundungsanordnung zum Nachteil der Antragsgegnerin – mit der Folge der sofortigen Fälligkeit der hier zu zahlenden PKH-Raten – wegen des im Rahmen der vorliegenden Entscheidung zu beachtenden Verschlechterungsverbots (dazu Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 572 Rz. 39) nicht in Betracht kommt.
Der Kostenausspruch beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rspr. eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO).
Fundstellen