Leitsatz (amtlich)

1. In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die sofortige Beschwerde gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe binnen der Zweiwochenfrist aus § 22 Abs. 1 FGG einzulegen.

2. Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach unrichtiger Rechtsmittelbelehrung bzgl. der Rechtsmittelfrist.

 

Verfahrensgang

AG Saarbrücken (Beschluss vom 13.06.2003; Aktenzeichen 40 F 217/99 VA)

 

Tenor

Dem Antragsteller wird wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG – FamG – in Saarbrücken vom 13.6.2003 – 40 F 217/99 VA – aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das FamG zurückverwiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die am 23.12.1980 geschlossene Ehe der Parteien ist durch Entscheidung des Bezirksgerichts des 20. Gerichtsbezirks in und für Lee County/Florida vom 11.8.1998 – 98.3972 CAC – rechtskräftig geschieden. Durch Erlass des Ministeriums der Justiz des Saarlandes vom 2.11.1999 – 3465-E-23/99 – ist festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung dieser Entscheidung im Inland vorliegen.

Der Antragsteller hat mit Eingang am 16.4.1999 beim AG – FamG – in Saarbrücken einen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs gestellt. Mit Eingang am 10.5.2002 hat er um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren gebeten.

Durch den angefochtenen, den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 23.7.2003 zugestellten Beschluss, auf den ergänzend Bezug genommen wird, hat das FamG die nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert.

Mit seiner hiergegen gerichteten, am 25.8.2003 per Telefax beim FamG eingegangenen sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein erstinstanzliches Prozesskostenhilfegesuch weiter.

Mit Beschluss vom 1.9.2003 hat das FamG der sofortigen Beschwerde mit der Begründung nicht abgeholfen, das Rechtsmittel sei verfristet.

II. Die gem. §§ 14 FGG, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig.

Zwar ist das Rechtsmittel nicht innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist eingelegt worden. Bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit finden gem. § 14 FGG die Vorschriften der ZPO – also die §§ 114 ff. ZPO – entsprechende Anwendung. Diese Verweisung bedeutet aber nur, dass zur Beurteilung der Statthaftigkeit des Rechtsmittels die Regelungen der ZPO heranzuziehen sind, wohingegen sich das Verfahren i.Ü. – insb. hinsichtlich des zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufenen Gerichts, der einzuhaltenden Frist und Form sowie der Beschwerdeberechtigung – nach den Vorschriften des FGG (§§ 19 ff. FGG) richtet (OLG Celle FGPrax 2003, 30; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 3.7.2002 – 3 W 117/02, OLGReport Zweibrücken 2002, 479; BayObLG FGPrax 2002, 119; OLG Köln FGPrax 2002, 230; Keidel/Zimmermann, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 14 Rz. 34a m.w.N.). Denn durch die Verweisung in § 14 FGG wird die Verfahrensart nicht geändert. Nach § 127 Abs. 2 S. 2 Halbs. 1 ZPO i.V.m. § 567 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung findet gegen die erstinstanzliche Versagung der Prozesskostenhilfe die sofortige Beschwerde statt, während nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO a.F. die einfache unbefristete Beschwerde eröffnet war. Diese Einschränkung der Statthaftigkeit des Rechtsmittels ist auch im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zu beachten. Dort ist die bei Einlegung der sofortigen Beschwerde einzuhaltende Frist dahin geregelt, dass das Rechtsmittel binnen zwei Wochen seit Bekanntmachung der Verfügung an den Beschwerdeführer – also seit Zustellung (§ 16 Abs. 2 S. 1 FGG) – einzulegen ist (§ 22 Abs. 1 FGG). Die in § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO i.V.m. § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO für den Zivilprozess normierte Monatsfrist gilt nicht, weil sie die Zulässigkeit des Rechtsmittels und nicht dessen Statthaftigkeit betrifft (Demharter, NZM 2002, 233 [236]). Die Zweiwochenfrist ist hier nicht eingehalten, weil der angefochtene Beschluss den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers nach dem bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnis am 23.7.2003 zugestellt wurde, die sofortige Beschwerde jedoch erst am 25.8.2003 per Telefax beim FamG eingegangen ist.

Die vom FamG aktenersichtlich erteilte – nach den vorstehenden Ausführungen inhaltlich unzutreffende – Rechtsmittelbelehrung, die sofortige Beschwerde sei binnen eines Monats einzulegen, gibt dem Senat aber Veranlassung, dem Antragsteller nach § 22 Abs. 2 FGG von Amts wegen (dazu Keidel/Sternal, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 22 Rz. 41, 50) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist zu gewähren (vgl. dazu BGH NJW 1993, 3206; v. 4.2.1992 – X ZB 18/91, MDR 1992, 805 = NJW 1992, 1700 [1701]; v. 26.11.1980 – IVb ZR 592/80, MDR 1981, 303 = NJW 1981, 576 [577]; VerfGH Bayern NJW 1984, 2454; Keidel/Sternal, Fre...

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