Entscheidungsstichwort (Thema)
Vaterschaft: Auskunftsanspruch des rechtlichen Vaters hinsichtlich des biologischen Vaters
Leitsatz (amtlich)
Dem Scheinvater steht auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 826 BGB i.V.m. mit § 242 BGB gegen die Kindesmutter kein Anspruch auf Auskunft über die biologische Vaterschaft des Kindes zu, wenn ein möglicher Regressanspruch gegen den biologischen Vater aus Rechtsgründen ausscheidet.
Normenkette
BGB §§ 242, 826
Verfahrensgang
AG Homburg (Beschluss vom 12.03.2010; Aktenzeichen 9 F 306/09 RI) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - in Homburg vom 12.3.2010 - 9 F 306/09 RI - wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I. Die Beteiligten haben am 14.8.1959 geheiratet. Aus der Ehe ist - neben zwei weiteren Kindern - die Tochter, geboren am ..., hervorgegangen. Im Jahr 1971 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Mit am 2.8.2004 beim AG - Familiengericht - in Homburg eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller gegen die Tochter Klage eingereicht, u.a. mit den Antrag, festzustellen, dass der Antragsteller nicht ihr Vater ist. Durch Urteil des Familiengerichts vom 11.2.2005 - 9 F 328/04 - wurde die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Anfechtungsfrist des § 1600b Abs. 1 BGB sei nicht eingehalten, weil dem Antragsteller spätestens im Jahr 1989 Umstände bekannt geworden seien, die objektiv ganz erhebliche Zweifel an der Vaterschaft hätten begründen müssen. Die hiergegen eingelegte Berufung nahm der Antragsteller zurück.
Mit am 4.3.2008 beim AG - Familiengericht - in Homburg eingereichter Klage begehrte der Antragsteller von seiner Tochter die Einwilligung zu einer genetischen Abstammungsuntersuchung sowie die Duldung der Entnahme der erforderlichen Proben. Durch Anerkenntnisurteil vom 8.8.2008 - 9 F 82/08 KI - wurde die Tochter antragsgemäß verurteilt.
Der Antragsteller hat vorgetragen, dass er nicht der leibliche Vater der Tochter sei. Die Antragsgegnerin habe er nur deshalb geheiratet, weil diese ihm der Wahrheit zuwider vorgespiegelt habe, sie sei von ihm mit einem Kind schwanger. Er sei auf die Bekanntgabe des biologischen Vaters angewiesen, um gegen diesen Regress nehmen zu können.
Mit am 6.10.2009 eingereichtem Antrag begehrt der Antragsteller, der Antragsgegnerin aufzugeben, Auskunft darüber zu erteilen, wer der biologische Vater und tatsächlicher Erzeuger der Tochter ist, hilfsweise anzugeben, mit welchen Männern die Antragsgegnerin im Zeitraum vom 300. Tag bis zum 181. Tag vor dem 21.12.1959 Geschlechtsverkehr hatte.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat vorgetragen, selbst davon ausgegangen zu sein, dass der Antragsteller der Vater der Tochter sei. Sie könne auch nicht sagen, wer sonst als deren Vater in Frage komme.
In dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt. Er trägt vor, dass die Annahme des Familiengerichts, dass er schon vor der Eheschließung hinreichende Kenntnis von Umständen gehabt habe, die gegen seine Vaterschaft gesprochen hätten, unzutreffend sei. Auch sei entgegen der Auffassung des Familiengerichts davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller sittenwidrig geschädigt habe.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss.
II. Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Das Familiengericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass dem Antragsteller der streitgegenständliche Auskunftsanspruch nicht zustehe. Die hiergegen gerichteten Beschwerdeangriffe rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Als Anspruchsgrundlage kommt unter den gegebenen Umständen nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung allein § 826 BGB i.V.m. § 242 BGB in Betracht (BGH FamRZ 2008, 1751; FamRZ 1990, 367; FamRZ 1981, 531; OLG Oldenburg FamRZ 1994, 651; OLG Bamberg; FamRZ 2004, 562; s. a. Staudinger/Oechsler, BGB (2009), § 826, Rzn. 441 ff.). Die Voraussetzungen hierfür wären u.a. dann erfüllt, wenn die Antragsgegnerin den Antragsteller beispielsweise nicht nur über etwaige Zweifel an seiner Vaterschaft im unklaren gelassen, sondern ihn mit falschen Angaben in seiner Annahme, der Vater des Kindes zu sein, bestärkt und ihn auf diese Weise sogar zum Eingehen der Ehe veranlasst hätte (BGH FamRZ 1990, 367; FamRZ 1981, 531), wie der Antragsteller behauptet. Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, kann jedoch letztlich dahinstehen, denn selbst wenn das Verhalten der Antragsgegnerin als sittenwidrige Schädigung des Antragstellers zu werten wäre, hätte dies nicht den hier allein in Rede stehenden Auskunftsanspruch zur Folge.
Denn der rechtliche Vater eines Kindes hat keinen allgemeinen Anspruch auf Kenntnis des biologischen Vaters. Erforderlich ist vielmehr, dass er mit ...