Verfahrensgang

AG Ottweiler/Saar (Beschluss vom 28.08.2018; Aktenzeichen 13 F 8/17 UG)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Ottweiler vom 28. August 2018 - 13 F 8/17 UG - wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Beschwerdewert: 6.000 EUR.

 

Gründe

I. Der am 16. Februar 2005 geborene D. N. H. stammt aus einer nichtehelichen Beziehung zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin, bei der er lebt. Eine gemeinsame Sorgeerklärung wurde nicht abgegeben. Im Jahr 2014 beantragte der Antragsteller beim Amtsgericht - Familiengericht - in Ottweiler die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Die Antragsgegnerin trat dem entgegen, anlässlich der mündlichen Erörterung vom 20. Mai 2014 erklärten die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt. Danach fand ein regelmäßiger Umgang des Antragstellers und seiner Familie mit D. N. statt. Die Kontakte wurden etwa ab Herbst 2015 abgebrochen.

Mit am 11. Januar 2017 eingereichtem Schriftsatz, auf den Bezug genommen wird, hat der Antragsteller beantragt, ihm zu im Einzelnen näher bezeichneten Zeiten den Umgang mit D. N. zu gewähren.

Mit Beschluss vom 12. Januar 2017 hat das Familiengericht Herrn ... zum Verfahrensbeistand für D. N. bestellt.

Die Antragsgegnerin hat zunächst beantragt, den Antrag zurückzuweisen, hilfsweise das Umgangsrecht so zu regeln, wie das Gericht dies für kindeswohlzuträglich erachtet. Zuletzt hat die Antragsgegnerin beantragt, das Umgangsrecht aus Kindeswohlgründen auszusetzen. Sie hat vorgetragen, dass der Kontakt zwischen dem Antragsteller und D. N. im September 2015 deshalb abgerissen sei, weil die Großeltern, die das Kind immer wieder besucht habe, krankheitsbedingt keine Besuche mehr hätten empfangen können. Der Antragsteller habe sich nie um das Kind gekümmert, D. N. habe ihn nicht als seinen Vater erlebt und der Antrag auf Regelung des Umgangs beruhe nicht auf einem Interesse an dem Kind, sondern sei eine reine Machtdemonstration. D. N. lehne einen Umgang mit dem Antragssteller ab.

Der Verfahrensbeistand hat angeregt, einen regelmäßigen Umgang des Antragstellers mit D. N. anzubahnen, eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls sei hierdurch nicht zu erwarten.

Das Familiengericht hat die Beteiligten u.a. anlässlich der mündlichen Erörterungen vom 3. Februar 2017 und 14. August 2018 persönlich angehört. Die Eltern schlossen am 3. Februar 2017 auf Vorschlag des Gerichts einen Zwischenvergleich, wonach Umgangskontakte des Kindes mit dem Antragsteller unter Vermittlung des Jugendamtes des Landkreises Neunkirchen angebahnt werden sollten. Der Vergleich wurde nicht umgesetzt. Mit Beschluss vom 31. Januar 2018 hat das Familiengericht die Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Umgangsverweigerung des Kindes, einer etwaigen Aussetzung des Umgangs und gegebenenfalls der Notwendigkeit der Einrichtung einer Umgangspflegschaft eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten der Diplom-Psychologin C. H. vom 28. Juni 2018 Bezug genommen.

Das Jugendamt hat berichtet, dass D. N. in einem Gespräch vom 13. November 2017 in Abwesenheit der Antragsgegnerin habe überzeugt werden können, einer Kontaktanbahnung mit dem Antragsteller eine Chance zu geben, woraufhin für die darauffolgende Woche ein Termin für ein gemeinsames Gespräch der Eltern im Familienberatungszentrum über die ersten Umgänge festgelegt werden sollte. Ein solcher Termin kam allerdings nicht zustande. Das Jugendamt hat weiter berichtet, dass sich die Kontaktverweigerung bei D. N. verfestigt habe, wobei der Grund dafür in der Ablehnung des Umgangs durch die Antragsgegnerin zu sehen sei. D. N. befinde sich in einem Loyalitätskonflikt, dem er sich durch seine Vermeidungstaktik entziehen wolle; um dem Kind mehr Klarheit zu verschaffen, müsse eine Umgangspflegschaft installiert werden.

In dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht u.a. angeordnet, dass der Antragsteller und D. N. alle zwei Wochen samstags von 11:00 Uhr bis 15:00 Uhr, beginnend mit dem 8. September 2018, miteinander Umgang haben sollten; des Weiteren hat es, befristet auf vier Monate, Umgangspflegschaft angeordnet, zum Umgangspfleger Herrn ..., Illingen, bestimmt und diesem aufgegeben, die ersten beiden Besuchskontakte des Antragstellers insgesamt zu begleiten. Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf den Tenor des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. Die Antragsgegnerin trägt vor, dass D. N. nicht zu seinem Vater wolle, keinen Bezug zu diesem habe, Angst habe und sich dieser Situation nicht gewachsen fühle. Die Antragsgegnerin habe alles in ihrer Macht Stehende versucht, aber er wolle nicht. Das Umgangsrecht solle daher ausgesetzt werden, bis D. N. 14 Jahre alt sei.

Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtene...

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