Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich (hier: Durchführung des Versorgungsausgleichs unter Einbeziehung von Versorgungsanwartschaften bei der bayerischen Ärzteversorgung)
Leitsatz (amtlich)
Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs, wenn Versorgungsanwartschaften bei der bayerischen Ärzteversorgung im Wege der Realteilung auszugleichen sind, die teilweise bis und teilweise nach dem 31.12.1984 erworben sind.
Normenkette
BGB § 1587b; VAHRG § 1 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Homburg (Beschluss vom 21.09.2004; Aktenzeichen 9 F 196/03 VA) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Bayerischen Ärzteversorgung wird der Beschluss des AG - FamG - in Homburg vom 21.9.2004 - 9 F 196/03 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Von dem Versicherungskonto Nr. ... des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt werden auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin Nr. ... bei der Bundesversicherungsanstalt Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 12,38 EUR, bezogen auf den 31.5.2003, übertragen. Der Monatsbetrag der zu übertragenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei dem Saarland" Personalnummer, werden auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin Nr. bei der Bundesversicherungsanstalt Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. monatlich 913,13 EUR, bezogen auf den 31.5.2003, begründet. Der Monatsbetrag der zu begründenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Bayerischen Ärzteversorgung, Aktenzeichen:, dynamischer Anteil, werden durch Realteilung für die Antragsgegnerin auf einem bei der Bayerischen Ärzteversorgung zu errichtenden Konto volldynamische Versorgungsanwartschaften i.H.v. monatlich 26,08 EUR, bezogen auf den 31.5.2003, begründet.
Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Bayerischen Ärzteversorgung, Aktenzeichen:, teildynamischer Anteil, werden durch Realteilung für die Antragsgegnerin auf einem bei der Bayerischen Ärzteversorgung zu errichtenden Konto teildynamische Versorgungsanwartschaften i.H.v. monatlich 29,65 EUR, bezogen auf den 31.5.2003, begründet.
2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung.
3. Beschwerdewert: 2.000 EUR.
Gründe
I. Der am Mai 1954 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am September 1954 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 21.12.1979 die Ehe geschlossen, aus der die Kinder A.M.E., geboren am Dezember 1988, und L.M.S., geboren am November 1990, hervorgegangen sind. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 28.6.2003 zugestellt.
Während der Ehezeit (1.12.1979 bis 31.5.2003, § 1587 Abs. 2 BGB) hat der Antragsteller Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt (LVA, weitere Beteiligte zu 1) i.H.v. monatlich 24,78 EUR, Versorgungsanwartschaften nach beamtenrechtlichen Vorschriften bei dem Saarland, (Saarland, weiter beteiligt zu 2), i.H.v. monatlich 1.826,25 EUR sowie Versorgungsanwartschaften bei der Bayerischen Ärzteversorgung (Bayerische Ärzteversorgung, weitere Beteiligte zu 3) i.H.v. jährlich 4.109,99 EUR in der Zeit bis 31.12.1984 und i.H.v. monatlich 315,11 EUR in der Zeit ab dem 1.1.1985 erworben.
Die Antragsgegnerin hat während der Ehezeit Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt (BfA, weitere Beteiligte zu 4) i.H.v. monatlich 0,03 EUR und Versorgungsanwartschaften bei der Nordrheinischen Ärzteversorgung (Nordrheinische Ärzteversorgung, weitere Beteiligte zu 5) i.H.v. monatlich 381,03 EUR erworben.
Das FamG hat die Ehe vorab (rechtskräftig seit dem 4.8.2004) geschieden. Durch den angefochtenen Beschluss, auf den ergänzend Bezug genommen wird, hat es den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, dass es - jeweils bezogen auf den 31.5.2003 - Rentenanwartschaften des Antragstellers bei der BfA (richtig: LVA) i.H.v. monatlich 12,38 EUR auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der BfA übertragen, zu Lasten der Beamtenversorgung des Antragstellers bei dem Saarland Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 913,13 EUR auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der BfA begründet und zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragstellers bei der Bayerischen Ärzteversorgung Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 37,80 EUR für die Antragsgegnerin bei der Bayerischen Ärzteversorgung im Wege der Realteilung begründet hat.
Hiergegen wendet sich die Bayerische Ärzteversorgung mit ihrer Beschwerde, mit der sie rügt, dass das FamG nicht beachtet habe, dass die bis zum 31.12.1984 erworbenen teildynamischen Anwartschaften bei der Durchführung der Realteilung nach der Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung in Form eines durch Rückrechnung zu ermittelnden teildynamischen Anrechts auszugl...