Verfahrensgang
AG Saarbrücken (Aktenzeichen 2 F 127/15 HK) |
Tenor
1. Eine Vollstreckung der Rückführungsanordnung aus dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 21. Juli 2015 - 2 F 127/15 HK - in der Fassung des Beschlusses des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 2. September 2015 - 6 UF 98/15 - findet nicht mehr statt.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckungsverfahrens.
3. Der Verfahrenswert des Vollstreckungsverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller (fortan: Vater), der US-Amerikaner ist, und die Antragsgegnerin (Mutter), deutsche Staatsangehörige, schlossen am 21. März 2002 in Deutschland miteinander die Ehe. Damals war der Vater als US-Soldat auf dem Militärstützpunkt Baumholder stationiert. Im selben Jahr wurde der Vater aus der US-Army entlassen. Aus der Ehe gingen am 26. August 2004 die Zwillinge M. K. und T. D. sowie am 16. April 2008 die Tochter A. Ch. hervor; alle drei Kinder haben sowohl die deutsche als auch die US-amerikanische Staatsbürgerschaft. Die Familie lebte zeitweise in Deutschland, überwiegend aber - und ab 2005 dauerhaft - in den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden: USA). Die Eltern trennten sich im Jahr 2010; seitdem leben alle drei Kinder durchgehend bei der Mutter, der Vater hatte - unregelmäßigen - Umgang mit ihnen.
Am 14. März 2011 erließ der Superior Court of Arizona, Mariopa County eine einstweilige Verfügung, in der den Eltern untersagt wurde, die Kinder ohne schriftliche Zustimmung des anderen Elternteils oder des Gerichts aus dem Bundesstaat Arizona zu verbringen. Durch Entscheidung des Trial Courts of Arizona, Superior Court, Maricopa County vom 1. Juli 2011 wurde die Ehe der Eltern einverständlich geschieden und u.a. gemeinsames Sorgerecht der Eltern - mit primärer Sorge der Mutter - sowie ein periodisches Umgangsrecht des Vaters angeordnet. Ein Antrag der Mutter vom 27. Mai 2014 auf Anpassung der Sorgerechtsregelung und des Kindesunterhalts - in der Fassung einer zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung vom 8. April 2014 -, der mit ihrer Absicht begründet worden war, mit den Kindern nach Deutschland zurückzukehren, wurde durch Entscheidung des Superior Court of Arizona, Maricopa County vom 11. Juni 2014 abgewiesen.
Am 2. August 2014 verzog die Mutter mit den Kindern - ohne dies dem Vater zuvor mitgeteilt zu haben - aus den USA nach Illingen.
Auf den am 21. April 2015 eingegangenen Antrag verpflichtete das Amtsgericht - Familiengericht - in Saarbrücken die Mutter durch Beschluss vom 21. Juli 2015 - 2 F 127/15 HK -, der in Bezug genommen wird, die Kinder in die USA in den Bezirk des für den Wohnort des Vaters zuständigen Gerichts zurückzuführen (Ziffer 1. der Entscheidungsformel). Für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht bis zum 10. August 2015 nachkommt, wurde die Mutter und jede andere Person, bei der sich die Kinder aufhalten, verpflichtet, diese an den Vater oder eine von diesem bestimmte Person zum Zwecke der Rückführung in die USA herauszugeben (Ziffer 2.). Die Mutter wurde darauf hingewiesen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine Verpflichtung aus diesem Beschluss ein Ordnungsgeld bis zu 25.000 EUR sowie Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angeordnet werden kann (Ziffer 3.). In Ziffer 4. wurden Vollstreckungsanordnungen zum Vollzug der Herausgabeverpflichtung erlassen, insoweit äußerte sich das Familiengericht allerdings nicht zur Frage einer eventuellen Gewaltanwendung gegen die Kinder.
Mit Beschluss vom 2. September 2015 - 6 UF 98/15 - wies der Senat die hiergegen gerichtete Beschwerde der Mutter mit der Maßgabe zurück, dass die in Ziffer 2. des angefochtenen Beschlusses gesetzte Frist auf den 16. September 2015 erstreckt wurde.
Nach Erlass der Senatsentscheidung vom 2. September 2015 hatte die Mutter - nach suizidalen Äußerungen der Jungen - alle drei Kinder in der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie des Universitätsklinikums des Saarlandes in Homburg (fortan: KJP) vorgestellt; diese hatte auf Aufforderung des Senats unter dem 25. September 2015 bzw. 7. Oktober 2015 über den Verlauf der dortigen Behandlung der Kinder berichtet; eine akute Suizidalität habe nicht festgestellt werden können.
Nachdem der Senat auf Antrag des Vaters durch Beschluss vom 30. September 2015 zunächst vorläufig von der Vollstreckung abgesehen hatte, hat er diesen Beschluss auf Antrag des Vaters mit Beschluss vom 12. Oktober 2015 aufgehoben und den Gerichtsvollzieher ersucht, die Herausgabevollstreckung durchzuführen, weil der Vater zum Zweck der Rückführung der Kinder am selben Tag nach Deutschland eingereist war.
Ein auf dieser Grundlage am 13. Oktober 2015 erfolgter Vollstreckungsversuch des Gerichtsvollziehers ist laut dessen Bericht am Widerstand der Kinder gescheitert. Nachdem die Kinder am selben Tag erneut in der KJP aufgenommen worden waren und der Vater die Zulassung der Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen die Kinder zum Zwecke der Herausgabevolls...