Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentum: Unterlassungsanspruch bei Lärmbeeinträchtigung durch spielende Kinder
Normenkette
WoEigG § 14 Abs. 1; BGB § 1004
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 07.03.1996; Aktenzeichen 5 T 582/95) |
AG Saarbrücken (Aktenzeichen 1 II 118/94 WE) |
Tenor
1. Der Beschluß des Landgerichts Saarbrücken von 7.3.1996 – 5 T 582/95 – wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde an das Landgericht Saarbrücken zurückverwiesen.
2. Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 6.000,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
A.
Die Antragsteller sind Eigentümer einer Wohnung im Penthouse der Wohnungseigentumsanlage … in … Die Antragsgegner sind Eigentümer der darunterliegenden Wohnung. Die Antragsteller haben behauptet, der 11jährige Sohn der Antragsgegner, … …, schlage regelmäßig mit einem Tennisschläger einen Tennisball gegen die Wand der Wohnung der Antragsgegner. Das sei – beispielsweise – in der Zeit vom 17.11.1994 bis 1.2.1995 an 34 Tagen über eine Dauer von rund 10 bis 15 Minuten erfolgt, in der Zeit von 15.8.95 bis 2.10.1995 an 7 Tagen in gleichem Umfang. Durch das Schlagen eines Tennisballs mit einem Tennisschläger gegen die Wand der Wohnung der Antragsgegner entstehe ein solcher Lärm, daß sie, die Antragsteller, es in ihrer Wohnung nicht mehr aushalten könnten. Die Antragsteller haben – zuletzt – beantragt,
die Antragsgegner durch Androhung von Zwangsgeld dazu anzuhalten, ihren Sohn … daran zu hindern, in ihrer Wohnung mit einem Tennisschläger einen Tennisball an die Wand zu schlagen,
hilfsweise,
- die Antragsgegner zu verurteilen, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld für jeden Fall der Zuwiderhandlung ihrem Sohn … nicht zu gestatten, in ihrer Wohnung mit einem Tennisschläger einen Tennisball an die Wand zu schlagen.
Die Antragsgegner sind dem Begehren der Antragsteller entgegengetreten. Sie haben behauptet, ihr Sohn spiele allenfalls gelegentlich außerhalb der Zeit der Mittagsruhe mit einem Softball, den er mit einem Badmintonschläger ohne Lärm zu erzeugen bewege.
Das Amtsgericht Saarbrücken hat den Antrag nach Vernehmung von Zeugen durch Beschluß von 1.8.1995 – 1 II 118/94 WEG – abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei zwar nachgewiesen, daß in einigen Fällen durch den Sohn der Antragsgegner ein Tennisball geschlagen worden sei. Das stelle aber noch keine wesentliche Beeinträchtigung des Eigentums der Antragsteller dar, weil sie die von ihnen behauptete Häufigkeit der Lärmbelästigung nicht nachgewiesen hätten.
Gegen diesen ihnen am 29.8.1995 zugestellten Beschluß haben die Antragsteller persönlich am 8.9.1995 sowie durch ihre früheren Verfahrensbevollmächtigten am 12.9.1995 sofortige Beschwerde eingelegt. Nach Bestellung der jetzigen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller am 20.9.1995 haben die früheren Verfahrensbevollmächtigten die sofortige Beschwerde am 21.9.1995 zurückgenommen.
Das Landgericht hat nach erneuter Beweisaufnahme die sofortige Beschwerde durch Beschluß vom 7.3.1996 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, eine dem Antragsteller nicht mehr zumutbare Beeinträchtigung sei nicht nachgewiesen. Die Aussagen der in erster und zweiter Instanz vernommenen Zeugen hätten sich lediglich auf „relativ kurze Zeiträume, zwischen denen zudem nicht unerheblich Zeit verstrichen” sei, bezogen. Solche jeweils nur 10 bis 15 Minuten andauernden und nicht in einem ununterbrochenen zeitlichen Zusammenhang stehenden Vorfälle stellten aber noch keine erhebliche Beeinträchtigung dar. Vielmehr seien solche kurzzeitig auftretenden Lärmbelästigungen durch spielende Kinder hinzunehmen. Dauerhafte Lärmeinwirkungen, wie sie von den Antragstellern behauptet würden, seien durch die Beweisaufnahme nicht nachgewiesen.
Gegen diesen ihnen am 21.3.1996 zugestellten Beschluß haben die Antragsteller am 3.4.1996 sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Sie beantragen,
unter Aufhebung der Beschlüsse des Amtsgerichts Saarbrücken – 1 II 118/94 WEG – von 1.8.1995 und des Landgerichts Saarbrücken – 5 T 582/95 – vom 7.3.1996 die Antragsgegner zu verurteilen, es zu unterlassen, ihrem Sohn … zu gestatten, in ihrer Wohnung mit einem Rasentennisschläger einen Tennisball an die Wand zu schlagen und ihnen für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, anzudrohen.
Die Antragsteller rügen, daß das Landgericht ihrem Antrag zuwider sie nicht selbst zu der von ihnen behaupteten Vielzahl von Lärmbeeinträchtigungen durch das behauptete Tennisspielen des Sohnes der Antragsgegner gehört habe. Im übrigen habe das Landgericht den von den Antragstellern geltend gemachten Unterlassungsanspruch – der nicht nur auf §§ 15 Abs. 3 WEG, § 1004 Abs. 1 BGB sondern auch auf eine entsprechende Anwendung des § 906 BGB gestützt werde – überhöhten Anforderungen unterworfen. Denn das Tennisspielen in einer Eig...