Leitsatz (amtlich)

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Rechts-verfolgung oder Rechtsverteidigung ist jedenfalls dann nicht der Eingang des Verfahrenskostenhilfeantrags, sondern der Zeitpunkt der Entscheidung hierüber, wenn das Gericht diese nicht pflichtwidrig verzögert hat.

 

Verfahrensgang

AG Saarbrücken (Beschluss vom 02.08.2012; Aktenzeichen 54 F 297/12 EAGS VKH1)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - in Saarbrücken vom 2.8.2012 - 54 F 297/12 EAGS VKH1 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet

 

Gründe

Das Familiengericht hat dem Antragsteller zu Recht die für das vorliegende einstweiligen Anordnungsverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht verweigert (§§ 76 FamFG, 114 ff. ZPO). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe in dem angefochtenen Beschluss sowie in dem den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückweisenden Beschluss vom 2.8.2012 Bezug genommen. Hiergegen werden mit der Beschwerde auch keine Einwände erhoben.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann das Ergebnis der Beweisaufnahme bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht des Antrags auch nicht außer Acht gelassen werden. Denn nach der ständigen Rechtsprechung der Familiensenate des Saarländischen OLG ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht einer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (§ 114 ZPO) nicht der Zeitpunkt der Einreichung, sondern der Zeitpunkt der Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag (vgl. OLG Saarbrücken, Senatsbeschluss vom 13.6.2002 - 6 WF 64/02; 9. Zivilsenat, Beschlüsse vom 9.5.2008 - 9 WF 4/08; vom 11.1.2008 - 9 WF 3/08 -; v. 19.3.2007 - 9 WF 22/07; ebenso: 5. Senat, Beschl. v. 7.12.2007 - 5 W 292/07-102 -, jeweils m.w.N.; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 119 Rz. 44; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 119 Rz. 4).

Ob dies dann nicht gilt, wenn das Gericht die Entscheidung über einen ordnungsgemäß gestellten Antrag pflichtwidrig verzögert hat, (vgl. hierzu: Zöller/Philippi, ZPO, a.a.O., § 119 Rz. 46, m.w.N.), kann dahinstehen, denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da das Familiengericht über den Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragstellers zu Recht nicht vor der Durchführung der Beweisaufnahme entschieden hat. Nach §§ 76 FamFG, 118 Abs. 1 ZPO ist vor der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe grundsätzlich dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahme der Antragsgegnerin wurde erst kurz vor dem Verhandlungstermin vom 2.8.2012 innerhalb der Erwiderungsfrist zu den Akten gereicht. Zudem hat der Antragsteller erst in diesem Termin noch fehlende, vom Familiengericht angeforderte Unterlagen vorgelegt. Bei dieser Sachlage hatte das Familiengericht vor der Durchführung der Beweisaufnahme nicht mehr die erforderliche Zeit, um die Erfolgsaussichten des Verfahrenskostenhilfeantrags sowie die wirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür mit der gebotenen Sorgfalt prüfen zu können. Von einer pflichtwidrigen Verzögerung der Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag kann bei dieser Sachlage nicht ausgegangen werden. Die sofortige Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Der Kostenausspruch beruht auf §§ 76 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3495451

FPR 2012, 6

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