Entscheidungsstichwort (Thema)
Erforderlichkeit einer Vertretung durch Rechtsanwalt für die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers oder den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
Leitsatz (amtlich)
Für die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers oder den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Offenbarung der Vermögensverhältnisse im Rahmen der Mobiliarvollstreckung ist im Allgemeinen die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich.
Verfahrensgang
AG Völklingen (Beschluss vom 10.08.2012; Aktenzeichen 8 F 586/10 UE) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - in Völklingen vom 10.8.2012 - 8 F 586/10 UE - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefrist des § 127 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 FamFG gewahrt ist, denn aus dem Akteninhalt ergibt sich nicht, dass überhaupt eine Zustellung des angefochtenen Beschlusses erfolgt ist, so dass die Beschwerdefrist noch nicht zu laufen begonnen hat (§ 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, denn das Familiengericht hat es zu Recht abgelehnt, der Antragstellerin im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe einen Rechtsanwalt für die hier in Rede stehende Vollstreckungsmaßnahme beizuordnen.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist in Verfahren ohne Anwaltszwang nach § 121 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 FamFG ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn der Beteiligte dies beantragt und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, d.h. wenn Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache Anlass zu der Befürchtung geben, der Hilfsbedürftige werde nach seinen persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage sein, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen und die notwendigen Maßnahmen in mündlicher oder schriftlicher Form zu veranlassen. Die Notwendigkeit der Beiordnung des Rechtsanwalts hängt danach einerseits von den persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen gerade des Antragstellers und andererseits von der Schwierigkeit der im konkreten Fall zu bewältigenden Rechtsmaterie ab (BGH FamRZ 2012, 1637; FamRZ 2010, 288; NJW 2003, 3136). Maßgebend ist die jeweilige Zwangsvollstreckungsmaßnahme, so dass nicht allein darauf abgestellt werden kann, ob die Zwangsvollstreckung insgesamt wenige (dazu BGH, NJW 2003, 3136) oder erfahrungsgemäß viele rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufweist (BGH FamRZ 2003, 1921).
Dabei entspricht es der ganz herrschenden, auch vom Senat geteilten Auffassung, dass in der Mobiliarvollstreckung im Allgemeinen ein Beteiligter keinen Rechtsanwalt benötigt, um den Gerichtsvollzieher zu beauftragen oder eine eidesstattliche Versicherung zur Offenbarung der Vermögensverhältnisse zu beantragen (BGH FamRZ 2003, 1921; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 121 Rz. 7, jeweils m.w.N.).
So liegt der Fall hier. Nachdem gegen den Antragsgegner bereits antragsgemäß mit Beschluss vom 14.11.2011 ein Zwangsgeld i.H.v. 1.000 EUR festgesetzt worden war, ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nur noch der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für die Beitreibung des Zwangsgelds im Wege der Mobiliarzwangsvollstreckung, wie sie auch mit dem Antrag vom 21.6.2012 ausdrücklich begehrt wird. Es handelt sich somit hier um einen einfach gelagerten Sachverhalt im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung. Umstände, wonach gleichwohl aufgrund der besonderen Verhältnisse der Antragstellerin die Beiordnung eines Rechtsanwalts geboten wäre, sind weder substantiiert dargetan, noch sonst ersichtlich. Dass die Antragstellerin Analphabetin und im Umgang mit Behörden gehemmt und nicht geübt ist, wie sie in der Beschwerdebegründung vorträgt, bedeutet nicht, dass sie nicht in der Lage wäre, gegebenenfalls mithilfe der Rechtsantragstelle die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers mit der Mobiliarzwangsvollstreckung in die Wege zu leiten. Denn hierfür genügt es, mit der Ausfertigung des Zwangsgeldfestsetzungsbeschlusses, dessen Bedeutung der Antragstellerin bei sachgerechter Bearbeitung bereits von der im Rahmen des Zwangsgeldfestsetzungsverfahrens beigeordneten Rechtsanwältin erklärt worden sein musste, beim AG vorstellig zu werden. Hierfür bedarf es weder der Fähigkeit zu lesen und zu schreiben noch einer gewissen Gewandtheit im Umgang mit Behörden.
Nach alldem ist die sofortige Beschwerde unbegründet.
Der Kostenausspruch beruht auf §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern.
Fundstellen
Haufe-Index 3598058 |
MDR 2013, 547 |