Leitsatz (amtlich)
Zu der von § 1600a Abs. 4 BGB vorausgesetzten Dienlichkeit der Vaterschaftsanfechtung durch den Ergänzungspfleger eines Kindes, das im Wege heterologer Insemination gezeugt wurde (hier: verneint).
Verfahrensgang
AG Homburg (Aktenzeichen 9 F 413/16 AB) |
Tenor
1. Die Beschwerden des Antragstellers und der Zweitbeschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 8. September 2017 - 9 F 413/16 AB - werden zurückgewiesen.
2. Die Zweitbeschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die weitere Beteiligte zu 1. (fortan: Mutter), Oberärztin am Universitätsklinikum des Saarlandes in Homburg, und der Antragsgegner (Vater), der Rechtsanwalt und Notar in Ibbenbüren ist, hatten sich im Dezember 2013 kennengelernt und waren nie miteinander verheiratet. Sie sind die Eltern des am XX.XX.XXXX geborenen Antragstellers (im Folgenden: M.). Dieser war - nach seit Juli 2014 vergebens gebliebenen Bemühungen der Eltern, gemeinsam auf natürlichem Wege ein Kind zu zeugen - durch Befruchtung einer von einer anonymen Frau gespendeten Eizelle mit dem Samen eines anonymen Spenders am 1. Juli 2015 gezeugt und sodann von der Mutter ausgetragen worden. Dies entsprach einer - unstreitig nach tschechischer Rechtslage notwendigen - Vereinbarung der Eltern, welche den hierfür aufzubringenden Betrag von 10.000 EUR zu je 1/2 bezahlt haben. Die Namensgebung für das Kind folgte unstreitig dem entsprechenden vom Vater favorisierten Vorschlag. Weitere Kinder hat der Vater nicht.
Die Eltern hatten sich bereits im Juni oder Juli 2015 voneinander getrennt. Sie fanden aber im November 2015 wieder zueinander und verlobten sich am 20. Dezember 2015 miteinander. Am 16. Februar 2016 erkannte der Vater die Vaterschaft zum Antragsteller an und gaben die Eltern Sorgeerklärungen für diesen ab. Sie unterhielten zunächst eine Wochenendbeziehung in der Wohnung der Mutter in H. Im Februar 2016 mieteten sie ein Haus in H. an, das sie im Mai 2016 gemeinsam mit M. bezogen.
Bereits am 20. Juli 2016 trennten sich die Eltern endgültig voneinander. Am 22. Juli 2017 erteilte der Vater der Mutter eine Vollmacht. Durch diese ist die Mutter ermächtigt, schulische und näher eingegrenzte gesundheitliche Entscheidungen für M. zu treffen und bestimmte Behördenangelegenheiten auch im Namen des Vaters zu regeln; wegen der Einzelheiten wird auf die Vollmachtsurkunde vom 22. Juli 2017 (Bl. 89 f. d.A.) Bezug genommen. Ob der Vater seitdem den Kindesunterhalt für M. ordnungsgemäß geleistet hat, ist zwischen den Eltern streitig. Umgangskontakte zwischen dem Vater und M. fanden nach der Trennung am 29. August, 4. September, 3. Oktober, 13. November und 4. Dezember 2016 sowie 11. Februar 2017 (M.' ersten Geburtstag) statt.
Kurze Zeit nach der Trennung nahm die Mutter eine Beziehung zu einem Maschinenbauingenieur (im Weiteren: Ehemann) auf. Mit diesem hatte sie bereits vor ihrer Verbindung mit dem Vater vier bis fünf Jahre lang eine - 2009 oder 2010 begonnene - Beziehung geführt. Jenen Mann, der im Herbst 2016 bei ihr einzog, heiratete sie sodann am 27. Januar 2017. Der Ehemann hat - u.a. mit privatschriftlicher Erklärung vom 23. November 2016 (Bl. 6 d.A.) - seine Bereitschaft erklärt, für den Fall der erfolgreichen Anfechtung der Vaterschaft des Vaters M. - der den Ehemann "Papa" nennt - als Kind anzunehmen.
M., der im vorliegenden Verfahren durch das Kreisjugendamt des Saarpfalz-Kreises als Ergänzungspfleger mit dem Aufgabenkreis Anfechtung der Vaterschaft gesetzlich vertreten wird, hat mit am 6. Dezember 2016 beim Familiengericht eingegangenem Antrag die Feststellung begehrt, dass der Vater nicht sein Vater ist. Während die Mutter dem Antrag zugestimmt hat, hat der Vater auf Zurückweisung des Antrags angetragen.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 8. September 2017, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Antrag als - derzeit - unzulässig zurückgewiesen.
Hiergegen wenden sich M. und die Mutter mit ihren Beschwerden, mit denen sie jeweils das erstinstanzliche Vaterschaftsanfechtungsbegehren des Kindes weiterverfolgen. Der Vater bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Die Akten des Verfahrens 9 F 81/17 UG des Amtsgerichts Homburg haben dem Senat vorgelegen. In diesem Verfahren macht der Vater ein Umgangsrecht mit M. geltend. Die dort Beteiligten haben im Erörterungstermin vom 18. Oktober 2017 eine Zwischenvereinbarung geschlossen, der zufolge zwischen den Beteiligten Einvernehmen besteht, dass zur Anbahnung von Kontakten zwischen dem Vater und M. die Verbesserung der Kommunikation zwischen den Beteiligten erforderlich ist, sie dazu Beratungsangebote in Anspruch nehmen werden und unmittelbare Kontaktaufnahmen zwischen ihnen - außerhalb der Beratungstermine - nicht gewünscht sind und nicht erfolgen werden.
II. Beide Beschwerden sind nach §§ 58 ff. FamFG zulässig; insbesondere ist auch die Mutter entgegen der Auffassung des Va...